Ein Schutzstreifen darf von Fahrzeugen nur eingeschränkt befahren werden. Dies kann man StVO Anlage 3, Abschnitt 8, zu Zeichen 340 entnehmen:
2. Wer ein Fahrzeug führt, darf auf der Fahrbahn durch Leitlinien markierte Schutzstreifen für den Radverkehr nur bei Bedarf überfahren, insbesondere um dem Gegenverkehr auszuweichen. Der Radverkehr darf dabei nicht gefährdet werden.
Ein Fahrrad ist allerdings auch ein Fahrzeug:
StVZO §63a Abs. 1:
(1) Ein Fahrrad ist ein Fahrzeug mit mindestens zwei Rädern, das ausschließlich durch die Muskelkraft auf ihm befindlicher Personen mit Hilfe von Pedalen oder Handkurbeln angetrieben wird.
Daraus folgt, dass Radfahrende „Schutzstreifen“ eigentlich auch nicht befahren dürfen, es sei denn wegen Gegenverkehr. Scheinbar hat man im Verkehrsministerium nicht sonderlich sauber gearbeitet, als man das formuliert hat.
Einmal mehr stellt sich die Frage, wie sich Radfahrende an die StVO halten sollen, wenn diese nicht konsistent ist.
(Basierend auf einem Tweet, der mich auf diesen Umstand aufmerksam machte.)