Abmahnung von Falschparkenden – #Autokorrektur #RuntervomRadweg #RuntervomGehweg

Regelmäßig stehen Falschparkende auf Rad- und Gehwegen und beeinträchtigen einen in der Fortbewegung, zu Unternehmen die ich schön häufiger gesehen und auch dokumentierte habe, gehören Fahrzeuge, die man DHL/Post zurechnen kann.

Da ich den Eindruck hatte, dass die Ordnungsbehörden zu wenig tun, dachte ich, dass es gut wäre, wenn man auch zivilrechtlich gegen notorische Falschparkende vorgehende könnte und habe eine entsprechende Petition an den Bundestag eingereicht.

Auf der Seite steht zwar seltsamerweise, dass die Petition noch in der Prüfung wäre, aber vielleicht hat der Bundestag wegen Corona einen hohen Krankenstand. Deshalb habe ich wesentlich Auszüge aus der Antwort mal abgetippt:

Über den Wortlaut des § 1004 BGB hinaus hat die Rechtsprechung in analoger Anwendung dieser Vorschrift einen Abwehranspruch insbesondere zum Schutz sonstiger deliktsrechtlich geschützter Rechte und entwickelt (sog. allgemeiner quasinegatorischer Abwehranspruch). Für die Frage, welche konkreten Rechte und Interessen vom quasinegatorischen Abwehranspruch geschützt sind, ist grundsätzlich unbeachtlich, aus welcher deliktsrechtlichen Vorschrift der Schutz der jeweiligen Rechte und Interessen erwächst. Der quasinegatorische Abwehranspruch kann daher insbesondere in Betracht kommen, wenn Rechte und Interessen des Anspruchssteller beeinträchtigt sind, die gemäß § 823 Absatz 2 BGB in Verbindung mit einem Schutzgesetzt geschützt sind. Eine Norm ist ein Schutzgesetz, wenn sie zumindest auch dazu dienen soll, einzelne Personen vor der Verletzung eines individuellen Rechtsguts zu schützen. Darunter fallen unter anderem zahlreiche Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO), die auch dem Schutz des einzelnen Verkehrsteilnehmers dienen. Insoweit kann nach geltendem Recht insbesondere anderen Verkehrsteilnehmern ein Abwehranspruch gegen eine Person zustehen, die einen Verkehrsverstoß mit einem Kraftfahrzeug begeht, wenn diese Person gegen eine Vorschrift der StVO verstößt, die auch dem Schutz des anderen Verkehrsteilnehmers dient.

Abhängig von der Umständen des Einzelfalls kann sich der Abwehranspruch sowohl gegen den Führer des Kraftfahrzeugs als Handlungsstörer als auch – wie in der Petition gefordert – gegen den Halter des Kraftfahrzeugs als Zustandsstörer richten. Voraussetzung für einen Beseitigungsanspruch ist allerdings, dass die Beeinträchtigung zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch besteht. Voraussetzung für einen Unterlassungsanspruch ist entsprechend, dass die Wiederholungsgefahr zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch besteht.

Ich weiß nicht ob das schon jemand versucht hat, aber bei notorisch Falschparkenden könnte man hier sicherlich von einer Wiederholungsgefahr ausgehen, wenn man das sauber dokumentiert. Die oben erwähnte Post zum Beispiel, vorausgesetzt, dass es eigene Fahrende sind und nicht irgendwelche Unterauftragnehmende.

Weiterhin würde ich davon ausgehen, denn man mehrere Verstöße gegen den Mindestabstand bei Radfahrenden dokumentiert haben sollte und die alle von der selben Personen stammen sollten, dass hier ebenfalls ein Unterlassungsanspruch bestünde.

Oder halt wenn LKW von bestimmten Firmen regelmäßig über Radwege fahren sollten, wie auf der Jägerstraße in Duisburg Rheinhausen beobachtet.

Beim Klimaschutz sehe ich das schwieriger, weil meistens das Verhalten zulässig ist. Aber das ist auch ein anderes Thema.

Weiter heißt es

Hinsichtlich der von der Petition geforderten zivilrechtlichen Unterlassungsklage bei Verkehrsverstößen weist der Ausschuss darauf hin, dass soweit zivilrechtliche Unterlassungsansprüche wegen eines Verkehrsverstoßes nach geltendem Recht bereits vorgesehen sind, auch die Möglichkeit besteht, diese Ansprüche klageweise geltend zu machen. Insoweit vermag der Ausschuss ebenfalls keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf zu erkennen.

In der Wikipedia findet sich auch ein Eintrag mit dem Titel quasinegatorischer Unterlassungsanspruch.

Auch im Juraforum steht etwas dazu. Denke hier muss man sich rechtsanwaltlich beraten lassen, wichtig ist auf jeden Fall, dass man Beweisen kann, dass die Störung mehrfach vorkam und damit auch für die Zukunft mit weiteren Störungen zu rechnen ist. Der zeitliche Abstand sollte nicht zu große sein, da m. W. eine dreijährige Verjährung gilt.

Beispielurteile fand ich keine, allerdings müsste eine Klage nach den Ausführungen des Petitionsausschusses des Bundestages möglich sein.

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