Straftat Baustelle? – #Fahrradbubble #Fahrradalltag #Verkehrswende

Aufgrund eines Tweets im Zusammenhang mit einer Baustelle bei der mal wieder Schilder auf dem Radweg standen wurde ich auf RSA 95 aufmerksam. RSA steht für „Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen„, oder umgangssprachlich Baustellen. Auch wenn das Dokument von 1995 stammt gilt es weiterhin, soweit die StVO nicht explizit etwas anderes sagt.

Unter 2.2 (7) findet sich:
„Sind innerorts keine Geh- und/oder Radwege bzw. Seitenstreifen oder Nebenanlagen vorhanden oder werden diese durch die Aufstellung von Verkehrsschildern unter die Mindestbreiten eingeengt, ist im Ausnahmefall die Aufstellung unmittelbar am Rand des rechten Fahrstreifens zulässig. Aus Sicherheitsgründen dürfen dann maximal zwei Fußplatten übereinander verwendet werden und die Fahrstreifen dadurch nur bis zur Mindestbreite eingeengt werden.“

Die Mindestbreiten finden sich unter 2.4.1 (1)
a) Gehwege: 1,0 m
b) Radwege: 0,8 m

Das heißt wenn der Radweg oder Gehweg unter diese Breite sinkt dürfen die Schilder auf der Straße aufgestellt werden. Ein Richtlinie ist zwar nicht auf der rechtlichen Ebene von Gesetz oder Verordnung, allerdings zu beachten, wenn es nichts besseres gibt.

Weiterhin findet sich unter 2.4.0 (1):
„Die Sicherheit der Fußgänger und Radfahrer darf im Bereich von Arbeitsstellen nicht beeinträchtigt werden.“

Während 2.2 (7) eine Option ist, sind von 2.4.0 (1) keine Abweichungen zulässig. Das heißt das Aufstellen von Schildern auf Geh- oder Radwegen bei denen weniger als die oben genannten Restbreiten verbleiben ist unzulässig.

Da dies dennoch häufig gemacht wird, ergibt sich für mich daraus klar, dass dieses Einbringen, von gefährlichen Hindernissen eine Straftat nach § 315b StGB darstellen dürfte. Ich werde jedenfalls derartige Hindernisse zukünftig Anzeigen. Nette Hinweise an die Stadt bringen nicht und Berichte in der Presse sind zwar nett, aber scheinen auch nichts an dem Problem zu ändern.

Gefährdliches Hindernis auf Radweg

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