Ich wollte vom Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen einfach nur mal:
Das Schreiben mit dem im Rahmen der Verteilung der FFP2-Masken die Umsetzung der Arbeitsschutzvorschriften, welche im Zusammenhang mit FFP2-Masken erläutert und/oder geregelt werden.
Als Antwort bekam ich, dass es so etwas nicht gäbe.
Als Sicherheitsingenieur des Arbeitsschutzes, der sich im Rahmen der Pandemie sehr ausführlich mit FFP2-Masken beschäftigt hat sage ich dazu, dass das Schulminister hier als Arbeitgeber gegen Gesetze verstoßen dürfte. Selbst wenn eine Abschichtung der Arbeitsschutzverantwortung auf die Direktoren der Schulen stattfand, so verbleibt die Gesamtverantwortung bei Frau Gebauer.
Bei der Nutzung von FFP2-Masken sind zwei Dinge zu beachten:
1. Ab einer Tragezeit von mehr als 30 min pro Tag, muss eine Angebotsvorsorge nach ArbMedVV angeboten werden, denn bei FFP2-Masken handelt es sich nach DGUV Regel 112-190 „Benutzung von Atemschutzgeräten“ (PDF) um Atemschutz der Gruppe 1.
2. Bei FFP2-Masken ohne Ventil, muss nach zwei Tagen tragen, ein Tag Pause gemacht werden. Steht ebenfalls in der Regel.
Dass das Ministerium hierauf nicht hingewiesen hat, ist zumindest ein Organisationsverschulden. Wie Schade, dass das MAGS hier wohl nicht hinschauen wird, denn es wäre eher seltsam, wenn die Landesregierung gegeneinander vorgehen würde.