Nachfolgend der erste Entwurf einer vergleichsweise kurzen Einwendung zum Plan von RWE eine klimaschädliche Klärschlammtrocknungsanlage zu bauen. Bei Verwendung bitte nach Möglichkeit noch Änderungen vornehmen, damit nicht zu viele gleichartige Einwendungen eingehen.
Betroffenheit und Allgemeines
Falls ich am Erörterungstermin verhindert sein sollte übergebe ich hiermit mein Rederecht an den BUND1.
Von Klimaerwärmung sind wird alle betroffen und damit auch von der Methanfreisetzung durch RWE, so wie der durch Klärschlamm bedingten Laufzeitverlängerung eines Braunkohlekraftwerks.
Unstimmigkeiten
Klärschlamm, hat nichts mit dem Bergrecht zu tun. Es ist nicht nachvollziehbar, warum dies überhaupt nach Bergrecht genehmigt werden sollte. Die Entsorgung von Klärschlamm ist Abfallrecht.
Notwendigkeit
Es mangelt dem Vorhaben an der Notwendigkeit, da „Veredelung“ kurzfristig nicht mehr zulässig sein wird. „Veredelung“ dient nicht dem Allgemeinwohl und damit dürfen dafür weder Dörfer weggebaggert noch Infrastruktur vernichtet werden. Ist gibt ausreichend Alternativen zu Grillbraunkohle und Kaminbriketts.
Da der Schlamm primär für diesen Zweck getrocknet werden soll, ist keine Trocknungsanlage notwendig.
Ferner wird das Braunkohlekraftwerk durch die Mitverbrennung zu einer Müllverbrennungsanlage. Dafür ist das Kraftwerk nicht genehmigt, also darf auch kein Müll, wie: naturbelassenes Holz, Klärschlamm, Papierschlamm und Altholz. Eine Erlaubnis käme einer Marktverzerrung gleich.
Arbeitsplätze in der „Veredelung“ werden ohnehin kurzfristig wegfallen, also werden durch die Planungen keine Arbeitsplätze gesichert.
Klärschlammverbrennung
Die Verbrennung von Klärschlamm beeinträchtigt die Rückgewinnung von Phosphor.
Im Endeffekt handelt es sich hier um Müllverbrennung, für die es allerdings bereits ausreichend Kapazitäten gibt. RWE will lediglich durch die Mitverbrennung die Kosten reduzieren, um die Laufzeit der klimaschädlichen Braunkohlekraftwerke zu verlängern.
Den Unterlagen ist zu entnehmen, dass auch industrielle Klärschlämme verbrannt werden sollen, damit würde man die notwendige Verbrennung in einer Sondermüllverbrennungsanlage umgehen und zugleich das Umfeld mit Schadstoffen belasten.
Es ist nicht plausibel, warum 785.000 t/a beantragt werden, wenn die verbrannte Menge unverändert und deutlich weniger betragen soll (600.000 t/a)
Klärschlamm kann erhebliche Mengen an Schadstoffen enthalten. Neben Mikroplastik u.a. auch persistente organische Stoffe. Insbesondere wären hier Perfluorverbindungen zu nennen, die noch dazu krebserregend sind bzw. im Verdacht stehen.
Klimaschutz
Klärschlamm ist keine regenerative Energiequelle, damit kann auch keine Kohlendioxid eingespart werden. Ob zu welchen Anteil Klärschlamm aus nicht klimaschädlichen Prozessen stammt wird nicht dargelegt. Ferner kann bei der Trocknung Methan2 entweichen, welches klimaschädlich ist. In den Unterlagen wurde eine Abtrennung von Methan nicht betrachtet. Und anders als behauptet, handelt es sich auch nicht um einen komplett geschlossenen Prozess, sondern einen Prozess mit Freisetzung von Gasen, von denen lediglich ein Teil abgetrennt wird. Methan wird durch den dargestellten Prozess mit Wäsche und Filtern nicht abgetrennt. Die Aufnahme von Methan in Aktivkohlefilter ist sehr gering3.
Ein Braunkohlekraftwerk zu verlängern ist nicht Umweltschutz, sondern das exakte Gegenteil.
Aktivkoksfilter werden aus Braunkohle hergestellt, da es alternativen dazu gibt, dient die Nutzung nur allgemeinwohlschädlicher Gewinnoptimierung.
In den Unterlagen fehlt eine Betrachtung der Klimaauswirkungen des Vorhabens, insbesondere natürlich auch der Aspekt Methan und das Zusatzgeschäft von RWE durch Müllverbrennung.
Dass industrieller Prozessdampf erzeugt wird aus Braunkohle und getrockneten Klärschlamm zur Trocknung des Klärschlamms verwendet wird erscheint bizarr. Das heißt es wird viel Energie in die Trocknung gesteckt. Eine Energiebilanz, wie viel Energie für die Trocknung aufgewendet wird fehlt. So oder so das Vorhaben klimaschädlich, weil RWE Braunkohle verbrennt um Klärschlamm zu trocknen. Der Wirkungsgrad dürfte dadurch nicht so gut sein, aber schließlich geht es hier um eine gewinnbringende Entsorgung von Klärschlamm und dadurch Kostenreduktion des Kraftwerks, um dieses länger am Laufen halten zu können. Für die Stromgewinnung ist diese Nutzung von Braunkohle nicht notwendig. Wenn man der Kraftwerk abschaltet gehen nicht die Lichter aus.
Es wird behauptet, dass die Trocknungsanlage sich durch ein äußerst energieeffizientes Gesamtkonzept auszeichnen würde, allerdings fehlt eine Angabe des Wirkungsgrades. Also wie viel Prozent der eingesetzten Energie bei der Verbrennung des Klärschlamms zurückgewonnen wird. Wahrscheinlich wird hier energetisch noch drauf gezahlt, womit es nicht um einen Beitrag zur Verbrennung geht, sondern ausschließlich um Entsorgung von Klärschlamm. Denn anders lässt sich nicht erklären, dass man keine Zahlen angibt. Vielleicht wird deshalb auch nicht ohne Grund in den Unterlagen auch das Stichwort Entsorgungssicherheit erwähnt.
Verkehr
Die Aussage, dass die Durchfahrt durch das Stadtgebietes Hürth mittels vertraglicher Vereinbarung mit den Anliefernden ausgeschlossen würde ist zweifelhaft. Die Erfahrungen mit Logistik zeigen, dass häufig doch Bereiche belastet werden, in denen das nicht der Fall ist. Überprüfbar ist dies ohnehin nicht, denn wie erkennt man, wohin der LKW will. Steht ja wohl kaum Klärschlamm für RWE dran. Es fehlt also eine wirksame Kontrolle für vertragliche Vereinbarungen. Damit sind diese Vereinbarungen nicht relevant und dürfen im Rahmen der Entscheidung nicht berücksichtigt werden. Folglich braucht es ein umfangreiches Verkehrsgutachten.
Eine Anlieferung in der Nacht ist weder geboten noch notwendig, heißt dies doch, dass es zu nächtlichem Lieferlärm kommt.
Abfälle
Dass es sich nur um nichtgefährliche Abfälle handeln soll, wird bezweifelt.
Das in der Abluftreinigung entstehende Ammoniumsulfat kann mit anderen löslichen Chemikalien belastet sein ist demnach für Düngezwecke ungeeignet. Insbesondere durch die Erhitzung kann es zu Ausgasungen kommen. Nicht ohne Grund darf Klärschlamm nicht mehr auf Äcker ausgebracht werde.
Wasserschutz
Durch die Klimaerwärmung (powered by RWE) ist die Nutzung von Trinkwasser zu untersagen. Trinkwasser ist ein rares Gut, dass nur für den eigentlich Zweck zur Verfügung stehen sollte. RWE kann problemlos eine Zisterne für Regenwasser anlegen. Ebenso könnte das in der nahen Kläranlage gereinigte Wasser genutzt werden.
Abluft
Die Behauptung von RWE: „In den Aktivkohlefiltern werden unter anderem organische Stoffe und ggf. noch vorhandene geruchsintensive Stoffe sicher zurückgehalten“ ist nachweislich unwahr. Sowohl organische, wie geruchsintensive Stoffe werden nur zum Teil zurückgehalten, asonsten wäre auch keine Gestanksprognose notwendig. Methan gar nicht.
Bei der Trocknung werden unweigerlich potentiell infektiöse Aerosole erzeugt. Ein Abtrennung selbiger wird in den Unterlagen nicht erwähnt. Die Thematik Infektionsrisiko wurde nicht behandelt.
Belastung von Klärschlamm
Es ist nicht erkennbar wie der Klärschlamm im Vorfeld auf Schadstoffe untersucht wird. Diese Schadstoffe können sowohl bei der Trocknung, wie auch bei der Verbrennung freigesetzt werden, sowie zu erheblichen Sekundärgefährdungen beitragen.
Es fehlt zudem eine entsprechend klare Einschränkung des Klärschlamms nach Abfallschlüsseln. Lediglich im Text wird erwähnt, dass angeblich nur Klärschlamm aus Kommunen genutzt würde. Aber selbst dieser kann gefährliche Stoffe enthalten. So führt das UBA4 beispielhaft Schwermetalle, Arzneimittelrückstände und Kunststoffreste auf.
Die genehmigte Zusammensetzung enthält einige Krebsmetalle, die beim Trocknen als Staub freigesetzt werden. Es fehlen allerdings Angaben zu Dioxinen und Perfluorverbindungen. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund bedenklich, dass die Fluormenge fast 1 Gew.-% betragen darf. Und auch der Wert für Chlor ist sehr hoch.
Dioxinbelastung
Auch Klärschlamm kann mit Dioxin belastet sein5, dies hat bereits zu Staatsanwaltschaftlichen Ermittlung geführt6.
Arbeitsschutz
Das Dokument zum Arbeitsschutz zeigt fehlende Kenntnisse der Arbeitsschutzes. Es kann nicht nachvollzogen werden, wie man den Begriff Vorsorgeuntersuchung verwenden kann, obwohl bereits seit 2013 die ArbMedVV7 eindeutig in Pflicht- und Angebotsvorsorgen unterscheidet. Ob eine Untersuchung stattfindet wird nicht durch den Arbeitgeber festgelegt, sondern einzig und allein durch die Beschäftigten.
Es fehlt eine Beurteilung nach Mutterschutz8. Diese ist völlig unabhängig davon durchzuführen, ob derzeit potentielle Mütter in dem Betrieb arbeiten.
Ist wird nicht darauf eingegangen, welche Vorsorgen sich aus der PSA ergeben. Etwa Versorge wegen dem Tragen von Handschuhen oder von Atemschutz.
Die Sicherheitsdatenblätter stammen u. a. Von 2018, 2014 und sind damit wahrscheinlich zumindest teilweise veraltet.
Explosionsschutz
Es wird angenommen, dass die Abluft nicht ausfällt, allerdings scheint diese nicht redundant ausgeführt zu sein. Die Bildung einer explosionsfähigen Atmosphäre mit insbesondere Methan ist nicht mit ausreichender Sicherheit ausgeschlossen. Eine Worst-Case-Betrachtung setzt voraus, dass auch statistische Ausfälle berücksichtigt werden.
Datenschutz
Einer Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an RWE oder andere beteiligte Stellen stimme ich nicht zu, ebensowenig einer Veröffentlichung.