#Spam: Verfall von Werbeeinverständnis – #Vitalox

Bei meinem Beitrag zu Vitalox bekam ich den Hinweis, dass ein Werbeeinverständnis nicht unbegrenzt gültig ist. Ich denke, dass dies von ziemlicher Relevanz ist im Kampf gegen Spammende.

Auch wenn es Stellen gibt, die meinen, dass ein Verfall nicht notwendig wäre, weil ja alles so gut geschützt wäre zeigt die Erfahrung genau das Gegenteil. Teilweise wird über Scheinfirmen oder Pseudogewinnspiele ein Einverständnis fingiert.

LG München urteilte am 08.04.2010 (Az 17 HK O 138/10), dass die Einwilligung zu Werbeemails nach 1,5 Jahren verfällt.

AG Bonn urteilte am 10.05.2016 (Az 104 C 227/15), dass die ungenutzte Einwilligungen nach vier Jahren unwirksam werden.

LG Berlin urteilte am 02.07.2004 (Az 15 O 653/03), dass nach zwei Jahren, bei erstmaliger Werbung ein erneutes Einverständnis eingeholt werden muss.

BGH urteilte am 01.02.2018 (Az III ZR 196/17), dass eine Einwilligung grundsätzlich nicht alleine durch Zeitablauf erlischt.

Das BGH-Urteil bestätigt die vorhergehenden Urteile. Denn auch dort war es nicht alleine der Zeitablauf, sondern auch die Untätigkeit des Kontaktes.

Zumal die noch lange nicht heißt, dass eine wirksame Einwilligung vorliegt, dafür sieht der BGH im Urteil vom 14.03.2017 (Az VI ZR 721/15) strenge Anforderungen, etwa zum Art und Umfang der Werbung. Somit ist überwiegend davon auszugehen, dass bei Spam keine wirksame Einwilligung vorliegt. Zumal die Spamseiten auch nur schwerlich beweisen können, dass eingewilligt wurde. Denn natürlich liegt mit Sicherheit kein Doppel-Optin vor.

Auch die DSGVO sieht keine unbeschränkte Speicherung vor:
„Dies erfordert insbesondere, dass die Speicherfrist für personenbezogene Daten auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß beschränkt bleibt.“
Damit steht fest, dass Daten nicht unbegrenzt gespeichert werden dürfen.

In diesem Sinne würde ich mich auch immer bei den Datenschutzbehörden beschweren.

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