Schon seit längerem schlage ich mich u.a. mit nächtlichen Lieferungen für einen Supermarkt in der Nachbarschaft rum.
Da dieser Supermarkt kommunikationsfeindlich ist und man nur ganz schwer eine Email dorthin schicken kann, wandte ich mich damals direkt an die Stadt Duisburg. Da erfuhr ich dann, dass hier das Umweltamt zuständig wäre.
Erst einmal tat sich auch etwas, allerdings hielt der Zustand nicht an. Es besserte sich etwas und nur noch ein Zeitschriftenlieferant kam vor 6 Uhr.
So viel verlange ich ja nicht, aber bis 6 Uhr muss einfach Ruhe sein, damit man zumindest theoretisch die Möglichkeit zu 8 Stunden Schlaf und nicht bereits um 5 aus der Nachtruhe gerissen wird. Besonders am Wochenende.
Am absurdesten wurden die Antworten des Duisburger Umweltamtes, als ich mit wegen einer Schneeräumaktion, um 1 und 3 Uhr morgens beklagte. Die behaupteten doch allen ernstes, dass Schneeräumen auf einem Supermarktparkplatz um diese Uhrzeit der Gefahrenabwehr dienen würde. Tut es natürlich nicht. Und selbst wenn es das täte wäre das Fahrzeug trotzdem nicht nach Stand der Technik gewesen, weil es ein Traktor mit Stahlschiene war, obwohl Stand der Technik zumindest eine Gummischiene vorsah.
Nach dem Neubau des Supermarktes war eine Zeit lang Ruhe, dann begannen aber wieder Lieferung um 5 Uhr oder früher. Was natürlich nächtliche Ruhestörung ist. Man muss diesen Lärm durch solche Anlieferungen nicht dulden oder hinnehmen. Auch wenn einem dies an vielen Stellen glauben gemacht wird. Es gibt im Landes-Immissionsschutzgesetz § 9 Abs. 1:
(1) Von 22 bis 6 Uhr sind Betätigungen verboten, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind.
Nach § 22 BImSchG müssen vermeidbare Umwelteinwirkungen durch den Betreiber verhindert werden. Eine Anlieferung vor 6 Uhr Morgens ist für den Betrieb zudem nicht notwendig und auch nicht geboten. Diese Einschätzung wird auch vom VG Düsseldorf (Urteil vom 30. Juli 2003; Az. 3 K 4560/02) geteilt. Bei dem Gebiet handelt es sich um ein faktischen allgemeines Wohngebiet, womit für die Nacht, gemäß TA Lärm (6. Immissionsrichtwerte), ein Wert von 40 dB(A) als Vorgabe im Außenbereich gilt, welche definitiv nicht eingehalten wird, wenn man den Lärm trotz geschlossener Fenster noch wahrnimmt. 40 dB(A) entspricht einem Flüstern.
Und die Klage ist sogar ziemlich aussichtsreich, wie man dem Urteil vom 19.11.2010 des Landgerichtes Berlin (20 O
519/09) entnehmen kann. Dort wird ein vergleichbarer Fall beschrieben. Das ist aber noch längst nicht alles. Im Rahmen des Neubaus wurde auch ein Immissionsschutzgutachten für den Neubau erstellt, der explizit keine nächtlichen Lieferungen vorsieht. Also wer sich so ein Gutachten von der Baubehörde im Vorfeld besorgen kann, der sollte dies tun, weil die dortigen Angaben von erheblicher Relevanz vor Gericht sind.
Natürlich ist es zwingend notwendig ein Lärmprotokoll zu führen. Also wann es zu Lärmereignissen kam und welcher Art diese waren. Fotos und weitere Dokumentation ist ebenfalls sinnvoll. Denn je mehr Informationen man hat, desto besser ist das. Zeugen sind extrem wichtig!
All derartige Informationen und den Rechtsrahmen fasste ich dann in einer Abmahnung auf Unterlassung zusammen. Diese kann man, wenn begründet, auch als Privatperson abschicken, was einem den unmittelbaren Gang zum Rechtsanwalt erspart. Es empfiehlt sich hier die Muttergesellschaft abzumahnen, da man so sicher ist, dass die Unterlassungserklärung auch nach einer Namensänderung gilt.
(Natürlich müssen noch Anpassungen auf die eigene Situation erfolgen)
Man sollte sich allerdings darauf einstellen, dass ein Gang zum Anwalt unumgänglich ist, da die Firmen in den seltensten Fällen mit der Abgabe einer Unterlassungserklärung antworten, sondern meist nur mit Ausreden und unverbindlichen Entschuldigungen. Bei bereits länger anhaltender Störung, darf man sich damit nicht zufrieden geben.
Ob und wie ein Supermarkt die Anlieferung im Zeitraum von 6-22 sicherstellt ist deren alleiniges Problem. Und wenn es trotz aller Bemühungen einer friedlichen Regelung nichts erreicht hat, dann geht halt nur nicht der Gang vor Gericht.
Zu ALDI fand ich keine Berichte, wobei der Kundenservice dort auch wirklich erstklassig ist, aber zu dem Nettovorgänger Plus fand ich dies.
NACHTRAG August 2018
Weitere Informationen finden sich auch unter:
– Urteil: Nächtliche Ruhestörung durch Supermarkt
– Lärmbelästigung durch nächtlichen Lieferverkehr
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Ich ertrage seit über 16 Jahre die Nächtliche Ruhestörung durch den Rewemarkt im Haus. Mein Wohnungsmakler und die Vermieter haben nichts über die Nächtlichen Anlieferung und den Aufräumarbeiten der Mitarbeiter, auch der Marktleiter selbst (sehr rücksichtslos)im Außenbereich/Ladefläche erwähnt.
Das Ordnungsamt (nicht zuständig)die Immissionsschutzbehörde konnte den Mangel nicht beheben.
Selbst meine Rechtsanwältin konnte nichts erreichen.
Meine Allianz RSV übernimmt die Rechtsanwaltskosten nicht , wegen dem Dauerverstoß.
Nun habe ich auch noch eine zusätzlich Klage am Hals, wegen der noch nicht bezahlen Honorarrechnung von meiner beauftragten Rechtsanwältin.
Ich finde, das diese Problem längst öffentlich diskutiert werden muss.
Die Medien sollten darüber berichten,dass Betroffene dadurch sehr Krank werden.
Meine Nerven wurden schon überstrapaziert, herauszufinden, wer denn wofür zuständig ist bei der Behörde .
Alles nur privatrechtliche Probleme.
Für Emissionsschutz ist meist die Umweltbehörde zuständig.
Wenn man die Arbeiten vor 6 Uhr oder nach 22 Uhr dokumentiert hat, hat man vor Gericht gute Chancen, allerdings muss man halt den Beweis liefern und der juristische Beistand muss auch ein wenig Ahnung haben.
Wie gesagt sind nur meine Erfahrungen.
Ich habe seit 2020 den Fall : Nächtliche Ruhestörung durch den Rewemarkt zur Bearbeitung bei Rechtsanwälte. Die Kanzlei die ich als erstes mit den außergerichtlichen Tätigkeiten beauftragt habe, verweigert bis heute den Herrausgabeanspruch und die dafür notwendigen Lärmprotokolle um eine Ruhestörung zu beweisen. Ich musste zwei RA beauftragen mit den Herrausgabeanspruch und bin auch selbst in die Kanzlei gegangen mit einem Zeugen ohne Erfolg.
Von wichtigen Unterlagen sollte man immer Kopien machen.
Hi,ich wohne seit mehr als 16 Jahren über den Rewemarkt.
Der Makler/Vermieter haben uns die Nächtliche Ruhestörung arglistig verschwiegen. Das Ordnungsamt/Polizei und die Immissionsschutzbehörde haben nichts dagegen unternommen.
Auch der Rewemarktleiter/ Rewe zentrale sind nicht einsichtig.
Die Allianz RSV (Abschluss nachträgliche)hat dieDeckungszusagen wegen langjährigen Dauerverstoß zurück genommen. Ein Gang zum Rechtsanwalt brachte nur noch zusätzlichen Ärger mit sich, wegen der nicht bezahlten Honorarrechnung.
Nur Privathaushalte müssen sich an die gesetzliche Nachtruhe halten. Den §9Abs1der Landes Immissionsschutzbehörde kann man nach meiner Erfahrung streichen, der ist für die Betroffenen Anwohner nicht greifbar.
Kann ich nicht bewerten, wenn man vor Gericht geht, braucht man jedenfalls Beweise.
Kann mir nicht vorstellen das langjährige Verstöße ein Grund sind, dass die Rechtsschutzversicherung zurückzieht, da dies ja sogar die Chancen erhöht auf Unterlassung zu klagen. Die Kosten halten sich aber eigentlich in Grenzen für so eine Klage, selbst wenn man verliert.
Ich habe Lärmprotokolle geschrieben und Behörden informiert über die Nächtliche Ruhestörung.
Bei dem Versicherungs-Inhaber (bekannter Fall war kein Ausschlusskriterium) eine RSV abgeschlossen und eine Deckungszusage erhalten, die wegen des Dauerverstoß zurück genommen wurde ,bewertet als Vorversicherungsfall.
Die beauftragte RAtin hat nie in meinem Interesse gehandelt und kein (Entwurf)Schreiben an den Rewemarkt verschickt, wodurch mir noch zusätzlich ein finanzieller Schaden entstanden ist.
So sollte es natürlich nicht laufen, allerdings würde ich eine Rechtsanwältin, die nichts tut, auch nicht bezahlen. Da die Auswahl groß ist, ist es natürlich schwer jemand brauchbares zu finden.
Leider muss ich die beauftragte RAtin bezahlen. Obwohl sie nichts für mich erreicht hat, gefertigte Kopie und Schriftsätze sind an meine RSV gegangen und somit wurde meine Deckungszusage zurück gezogen, Begründung: Dauerverstoß des Rewe-Marktes aus dem Jahr 2009 und RSV wurde erst 2013 abgeschlossen.
Beauftragte RAtin muss immer bezahlt werden, wenn diese den Fall annimmt, so ist die Rechtssprechung in Deutschland, ob sie für oder gegen ihre Mandantschaft arbeitet.
Leider muss man eine beauftragte RAtin bezahlen.
Sie hat Kopien und auch meine Schriftsätze aus dem Jahr 2009 an den Vermieter/Behördenschreiben an meine RSV (2013) ohne Rücksprache geschickt. Und ohne RSV kann ich mir keine weitere Klagen mehr leisten
. Ich habe das Vertrauen verloren und meine Gesundheit mit dem Schlafentzug. Und der zusätzliche Ärger mit den falschen RAtinen.
Leider verdienen Rechtsanwälte schon, wenn sie einen Fall annehmen ,auch wenn das nicht ihr Fachgebiet war.
Es wurden keinerlei Schriftstück an den Rewemarkt /Lärm verursacher versandt.
Ich muss es leider akzeptieren. Durch die Schlichtungsstelle (nicht vor Ort) wurde der Betrag der Anwältin halbiert .
Ich habe eines gelernt, niemals eine Kanzlei vor Ort zu beauftragen.
Über die Schlichtungsstelle wurde die Honorarrechnung reduziert und auch meine RSV hat die Kosten im nachgang beglichen und eine Deckungszusage für die gerichtlichen Tätigkeit genehmigt.Die nachfolgende RAin meiner beauftragen RAin verweigert nun den Herrausgabeanspruch meiner Handakten nach zwei Deckungszusagen keine Nebenkostenabrechnung 2016 und die Nächtliche Ruhestörung des Rewemarktes.