Datenschutz im Petitionsausschuss II

Seit einiger Zeit hinterfrage ich die Datenweitergabe durch den Petitionsausschuss an andere Ressorts.

Eine ausreichende Begründung konnte mir trotz mehrfacher Nachfragen nicht geliefert werden. So auch nicht in dem Brief vom 26.11.2012:


Zu der von Ihnen erneut angesprochenen Frage des Sinns der Weitergabe von personenbezogenen Daten weis ich darauf hin, dass in der Regel eine Datenweitergabe an das zuständige Bundesministerium zur Sachverhaltsermittlung und Überprüfung der Angelegenheit im Interesse der Petenten notwendig ist.

Eine Weitergabe der Daten von Petenten erfolgt etwa auch, wenn die Petition aus der Gründen der verfassungsrechtlichen Zuständigkeitsverteilung an ein Landesparlament abgegeben wird. Auch in diesem Fall wird man die Einwilligung des Petenten annehmen dürfen, da ihm anderenfalls nicht weitergeholfen werden kann. Sollte der Petent aus berechtigten Gründen um eine vertrauliche Behandlung gegenüber bestimmten Behörden bitte, würde dem in geeigneter Weise Rechnung getragen. Bei einem Wunsch auf öffentliche Diskussion eines Anliegens ist eine besondere Vertraulichkeit allerdings nicht ersichtlich.

Wie Ihnen im Schreiben vom 18. Oktober 2012 dargelegt wurde, unterliegt der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes.

Da meine Frage bzgl. einer pauschalen Datenweitergabe natürlich noch immer nicht geklärt ist, habe ich natürlich geantwortet:

Guten Tag,

in ihrem Brief, vom 26.11.2012 erklärt der Umstand einer Sachverhaltsermittlung immer noch nicht die pauschale Notwendigkeit einer Datenweitergabe. Ein Sachverhalt ist zumindest in vielen Fällen unabhängig von Name und Anschrift eines Petenten.

Bei der Weiterleitung an ein Landesparlament ist selbst bei dem Wunsch einer öffentlichen Diskussion eine Rückfrage wegen der Datenweitergabe sinnvoll.

Das Argument mit dem Wunsch einer öffentlichen Diskussion und der Weitergabe aller Daten eines Petenten ist dennoch nicht miteinander vereinbar.

Der Petitionsausschuss unterliegt selbstverständlich, wie jede datenverarbeitende Stelle dem Bundesdatenschutzgesetz, d.h. aber noch lange nicht, dass auch im Sinne des Bundesdatenschutzgesetz gehandelt wird. Die Grundlage des Bundesdatenschutzgesetzes sind immer auch die Notwendigkeit einer Erhebung bzw. Weitergabe und generell die Datensparsamkeit.

Eine Weitergabe von Name und Anschrift einer Person unabhängig von der Petition ist sicherlich nicht im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes. Der Schriftwechsel läuft ohnehin über den Petitionsausschuss.

Wie ich dem Schriftwechsel entnehme scheint es keine allgemeine Sinnhaftigkeit der Datenweitergabe zu geben und dennoch besteht der Petitionsausschuss weiterhin auf einer in meinen Augen zweifelhaften Regelung.

Mit freundlichen Grüßen

Ulrich Scharfenort.

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