Vor einiger Zeit hatte ich eine Petition zu Kameraattrappen eingereicht. Dann kam eine Nachricht, dass die Petition nicht interessant wäre.
Dies kam jetzt auch vom Ausschussdienst mit folgendem Wortlaut:
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Nach Prüfung alle Gesichtspunkte kommt der Ausschussdienst zu dem Ergebnis, dass Ihre Petition nicht den gewünschten Erfolg haben wird. Diese Auffassung stützt sich insbesondere auf die von hier aus nicht zu beanstandenden Ausführungen des Bundesministeriums des Innern. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf diese verwiesen.
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Besagtes Schreiben ist nachfolgend auszugsweise zu lesen:
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Zweck des BDSG ist es, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinen Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird, § 1 Abs. 1 BDSG. § 6b BDSG konkretisiert diesen Schutzzweck für den Einsatz von optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung). Mit einer Kameraattrappe werden keine personenbezogenen Daten erhoben oder gespeichert, mithin der Schutzzweck des BDSG nicht tangiert. Für eine Aufnahme des Einsatzes von Kameraattrappen in die Regelung des § 6b BDSG gibt es daher datenschutzrechtlich keinen Anlass.Die Anmerkung des Petenten, dass ein Attrappe „ohne diese Angaben leicht als Attrappe zu entlarven“ wäre, bezieht sich auf die Kennzeichnungspflicht des § 6b Abs. BDSG. Danach sind die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit einer echten Videokamera und die verantwortliche Stelle durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen. Unabhängig datenschutzrechtlicher Regelungen bleibt es jedem unbenommen, auch eine Kameraattrappe mit einem Hinweis zu versehen, der sich an § 6b BDSG orientiert.
Wird auch durch Kameraattrappen ein so intensiver Überwachungsdruck ausgelöst, dass er nach Abwägung berechtigter Belange als eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen bewertet werden muss, kann er nach einhelliger Rechtsauffassung mit privatrechtlichen Mitteln abgewendet werden. In diesem Fall kann die Entfernung der Kameraattrappe oder zumindest deren Ausrichtung begrenzt auf den Privatbereich des Aufstellers verlangt und gerichtlich durchgesetzt werden.
Vor diesem Hintergrund besteht kein Bedarf, den Einsatz von Kameraattrappen im Rahmen des § 6b BDSG oder in sonstiger Weise gesetzlich konkret zu regeln.
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Was mich etwas stört, ist dass schon wieder unnötig ein großer Umschlag genommen wurde und Sachen auf drei Seite gepackt wurden, welche auch auf zwei gegangen wären.
Ansonsten erscheint die Argumentationskette plausibel, wobei es überaus unschön ist, dass der Bürger wieder einmal alles privatrechtlich regeln muss.
Was mich wunder, ist dass schon länger keine neuen Epetitionen an den Bundestag veröffentlicht wurden. Als ich am vergangenen Dienstag schaute endete die letzte Petition noch immer am 17.08.2012. Das ist nun schon seit ungefähr einem Monat so. Ist das nur die Sommerpause oder steckt etwas anderes dahinter?