Sondernutzung Abstellen eines Wohnmobils? – #Verkehr #Parkplatz #Falschparken

Da man Wohnanhänger und Wohnmobile regelmäßig rumstehen sieht und diese den Raum wegnehmen, in dem andere KFZ legal rumstehen könnten, stellt sich die Frage, ob die da überhaupt dürfen.

Allgemein sagt die Rechtsprechung hier laut OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.08.2017 – 11 A 432/17:
„Bei Fahrzeugen, die allein oder überwiegend zu einem anderen Zweck als dem der späteren Wiederinbetriebnahme „geparkt“ werden, kann eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Sondernutzung der Straße vorliegen. Denn damit wird das Fahrzeug zu einer auf die Straße aufgebrachten verkehrsfremden „Sache“, nicht anders als jeder beliebige sonstige körperliche Gegenstand. Derartige Vorgänge fallen bereits aus der Widmung zum Verkehr und damit aus dem einschlägigen Gemeingebrauch heraus, da sie nicht „zum Verkehr“ geschehen.“

Das heißt ein Wohnmobil, welches abgestellt wird, um darin zu übernachten parkt nicht einfach nur, sondern dient einem anderen Zweck und demnach dürfte hier klar eine Sondernutzung vorliegen.

Ab wie ist das mit Wohnanhänger und Wohnwagen, die für ein paar Monate oder sogar länger abgestellt werden? Hier liegt wohl kaum ein Abstellen im Sinne von Parken vor, sondern eine Lagerung z. B. im Sinne einer Überwinterung. Aus meiner Sicht müsste dies eindeutig als Sondernutzung gewertet werden. Genau das aber passiert in vielen Fällen. Man schafft sich ein mobiles Wohngebäude an und lagert dies dann über den Winter im öffentlichen Raum.

Genau hier könnten viele Kommunen ansetzen und etwas gegen diese Platzverringerung tun. Alternativ ging natürlich auch Parkgebühren zu erheben für Anwohnerparken und Wohnmobile/-Wohnanhänger pauschal auszuschließen. Sodass diese dort gar nicht abgestellt werden dürfen. Denn wer unbedingt Campen will, kann sich auch den privaten Abstellplatz leisten. Davon abgesehen ist es gegenüber der Allgemeinheit unfair zu verlangen, dass diese auch die Lagerkosten für Wohnmobile trägt.

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