Als ich am vergangenen Mittwoch an der Haltestelle Stünning stand und auf meinen Bus wartete, sah ich das Fahrzeug der DVG den nutzungspflichtigen Fahrradstreifen blockieren. Noch dazu kurz hinter eine Kreuzung. Die Friedrich-Ebert-Straße ist eine Straße mit sehr viel KFZ-Verkehr.
Keine Ahnung, was genau gemacht wurde, aber es gibt im Umfeld ausreichen legale Parkplätze, nichts rechtfertigt hier mehrere Minuten den Fahrradstreifen zu blockieren.
Das Fahrzeug hat zwar die Symbole für Sonderrechte am Fahrzeug und sogar das gelbe Rundumlicht an, allerdings ist offensichtlich, dass der Fahrer die Sonderrechte nicht rechtskonform ausgeübt hat, denn sogar neben der Bushaltestelle sind legale Parkplätze vorhanden, wo regelmäßig ähnlich große Fahrzeuge stehen. Bequemlichkeit eines Fahrer sind kein Grund Sonderrechte in Anspruch zunehmen und neben der Gefährdung durch KFZ auch einer Dooringgefährdung auszusetzen. Im Gegensatz zu einem kurz haltenden Bus parkte das Fahrzeug dort definitiv mehr als drei Minuten.
Die Verkehrsregeln gelten nun einmal auch für die DVG. Bequemlichkeit ist dagegen nur eine Ausrede andere zu behindern/gefährden.

