Bekanntlich verfehlt Wissing die Klimaschutzziele im Verkehrsbereich.
Nun stellt sich mir die Frage, ob er hier strafrechtlich relevantes Verhalten zeigt.
StGB § 325 Luftverunreinigung:
„(3) Wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Schadstoffe in bedeutendem Umfang in die Luft freisetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht nach Absatz 2 mit Strafe bedroht ist.“
„(6) Schadstoffe im Sinne der Absätze 2 und 3 sind Stoffe, die geeignet sind,
1. die Gesundheit eines anderen, Tiere, Pflanzen oder andere Sachen von bedeutendem Wert zu schädigen oder
2. nachhaltig ein Gewässer, die Luft oder den Boden zu verunreinigen oder sonst nachteilig zu verändern.“
Das CO2 die Luft nachteilig verändert, weil es zu einer Klimaerwärmung führt, steht zweifelsfrei fest. Ebenfalls die Verantwortung des Menschen. Dass der von Wissing verantwortete Verkehrssektor massiv gegen die Klimaziele, als verbindliche Vorgaben für den Staat, verstößt steht ebenfalls fest. Obwohl er müsste und immer wieder dazu aufgefordert wurde, liefert Wissing nicht, obwohl es möglich wäre. Absatz 6 trifft also vollständig zu und damit auch Absatz 3. Natürlich könnte man nun alle Autofahrenden anzeigen oder andere Klimaschänder aber letztendlich liegt die Gesamtverantwortung bei Wissing, der sogar einfache Maßnahmen, wie ein Tempolimit, aus niederen Beweggründen ablehnt. Gute Argumente gegen ein Tempolimit gibt es nicht. Natürlich bräuchte es auch weitere Maßnahmen, aber auch hier wird nicht geliefert. Sprich aus meiner Sicht ist der Straftatbestand erfüllt. Zumal es für die Freisetzung von CO2 auch keinen Schwellenwert gibt.
Es handelt sich aus meiner Sicht hier sogar um eine schwerwiegende Umweltstraftat, weil belegbar Menschen in Gefahr gebracht werden.
StGB § 330 Besonders schwerer Fall einer Umweltstraftat
„(2) Wer durch eine vorsätzliche Tat nach den §§ 324 bis 329
1. einen anderen Menschen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder eine große Zahl von Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt oder …“
Interessant wäre noch die Frage, ob man die gesamte FDP als kriminelle Vereinigung sehen muss, dass diese Klimaschutzziele torpediert und sich notwendiger Maßnahmen an allen Fronten verweigert (StGB § 129 Bildung krimineller Vereinigungen), wobei sich diese Frage dann auch bei der Klimaschmutzlobby als Ganzes stellt. Schließlich geht es hier ausschließlich um Geld und Vergnügen, also aus meiner Sicht klar erkennbare niedere Beweggründe.
Ob man wohl bald mal die FDP Parteizentrale durchsucht? Oder EIKE?