Tempo 30 in Städten ist ganz einfach – #Tempolimit #Tempo30

Die Stadt Duisburg behauptet regelmäßig, dass es rechtlich nicht möglich wäre etwas zu tun. Tempo 30 geht sofort, wenn man will. Fast überall im Stadtgebiet.

In der 16. BImSchV stehen Grenzwerte zum Schutz der Bevölkerung. Verpflichtend müssen diese nur bei neuen Straßen und wesentlichen Änderungen angewendet werden. Sind die Grenzwerte allerdings anderswo überschritten, kann man auch beim Bestand etwas tun und sofort Tempo 30 anordnen. Man muss dies nur sauber begründen.

Noch einfacher geht es natürlich, wenn man dies über den Lärmaktionsplan herleitet und dann festlegt, welche Maßnahmen getroffen werden. Dann spart man sich zudem auch den Einzelaufwand überall zu prüfen. Bei fast allen Tempo 50 Straßen kann man auf den Lärmkarten erkennen, dass die Grenzwerte überschritten sind.

Allenfalls in Industriegebieten wird es schwierig, weil die Grenzwerte höher sind, aber da braucht es meist auch kein Tempo 30.

Wenn keine Tempo 30 kommt liegt es ausschließlich an der kommunalen Politik, weil diese nicht will und nicht daran, dass es rechtlich nicht möglich ist. Die Politik stuft teilweise, dass Recht auf Rasen deutlich über dem Recht auf Gesundheit ein. Die nächsten Wahlen kommen bestimmt.

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4 Responses to Tempo 30 in Städten ist ganz einfach – #Tempolimit #Tempo30

  1. Byom sagt:

    Da ist leider sehr viel gefährliches Halbwissen drin.

    Für Bestandsstraßen gilt die Lärmschutz-Richtlinien-StV mit der Berechnungsmethode RLS-90. Die soll mittelfristig durch die RLS-19 ersetzt werden.

    Ein Lärmaktionsplan nimmt der Straßenverkehrsbehörde die Einzelfallprüfung nicht ab. Die fehlende Einzelfallprüfung würde einen Ermessensfehler darstellen. Auch Regelungen aus einem solchen immissionsschutzrechtlichen Plan erfordern die Anwendung spezialgesetzlicher Vorschriften (hier: die des Straßenverkehrsrechts).

    Die Lärmkarten können nicht herangezogen werden, da diese immissionsschutzrechtlicher Natur sind, während für Bestandsstraßen das Straßenverkehrsrecht anzuwenden ist (also eben keine Lärmkartierung mit den dort verwendeten Verfahren, z.B. CNOSSOS, sondern RLS-90). Bei diesem Berechnungsverfahren kommt es auf den Fassadenspiegel an (also: wie laut es an der Fassade der Häuser ist). Hierfür werden durch einen Ingenieur Werte errechnet. Auch für Neubaustraßen können Lärmkartierungen nicht herangezogen werden, da sie mit einem anderen Verfahren berechne wurden

    Da sich das Einschreiten der Straßenverkehrsbehörde auf die reine Gefahrenabwehr beschränkt, muss sie auch, soweit verkehrsrechtliche Maßnahmen in Frage kommen, diese auf den unmittelbaren Bereich beschränken, bei dem eine solche Gefahrenlage vorliegt. Beim Lärm kommt es immer auf die konkrete Situation an: nur wenn die Belästigungen des Fahrzeugverkehrs jenseits dessen liegen, was unter Beachtung der Belange des Verkehrs den Anwohnern zuzumuten ist, kommen Maßnahmen in Betracht. Die Zumutbarkeit nimmt mit der verkehrlichen Bedeutung der Straße zu. Die Lärmschutz-Richtlinien-StV sehen auch ein umfangeiches Abwägungsverfahren vor. Eine Geschwindigkeitsbeschränkung ist dabei das drittschärfste Mittel. Es muss erst geprüft werden, ob mildere Mittel in Frage kommen.

    Lärmschutzmaßnahmen scheiden laut besagter StV aber dort aus, wo sie einen Verdrängungseffekt haben. Wo der Verkehr also alternative Routen nutzt, weil die beschränkte Route verkehrlich nicht mehr attraktiv genug ist, geht das zu Lasten der dortigen Anwohner, sodass am Ende mehr Anwohner von Lärm betroffen sind, als zuvor.

    Im Übrigen liegt es nicht an der kommunalen Politik, wenn kein Tempo 30 kommt. Denn einen Antrag auf Erlass eines Verwaltungsaktes bescheidet die Kommune, nicht der Stadtrat.

    • ulrics sagt:

      Eine Richtlinie stellt zwar theoretisch den Stand der Technik dar, praktisch aber nicht mehr, wenn diese über 30 Jahre alt ist. Die 16. BImSchV ist dagegen eine Verordnung welche verbindliche Grenzwerte vorgibt, aber welcher Lärm schädlich ist.
      Für eine Einzelfallprüfung reicht es den Lärm in den einzelnen Straßen zu prüfen. Die Belange des Verkehrs sind nachrangig zur Gesundheit.
      Wie gesagt, es muss nur sauber begründet werden, natürlich sind Kommunalbehörden nicht so versiert darin.

      • Byom sagt:

        Das ist leider juristisch nicht korrekt. Zuerst einmal ist die Lärmschutz-Richtlinien-StV nicht 30 Jahre alt. Sie stammt aus 2007 und wird dieses Jahr erst 16. Die Berechnungsmethode, die anzuwenden ist, ist zwar schon 33 Jahre alt, aber das heißt ja nicht, dass sie qualitativ der 16. BImSchV nachsteht. Die Qualität ist ohnehin irrelevant, wichtig ist nur, was die Behörde zwangsweise anzuwenden hat. Und das ist bei allen Bestandsstraßen die RLS-90.

        Bei der Berechnung von Lärm hat sich der Stand der Technik über die Jahre ohnehin nicht wirklich verändert. Denn die Berechnung erfolgt anhand variabler Werte, die auch Jahrzehnte später noch grundlegend anzuwenden sind: also wie viel LKWs fahren, wie viele PKWs, wie weit ist die nächste Ampel weg (der sog. Lästigkeitszuschlag), etc.

        Bei der neuen RLS-19 änderte sich im Vergleich zur 33 Jahre alten Berechnungsmethode auch im Wesentlichen nur, dass Motorräder nun genau so viel Lärm verursachen, wie LKW (was sich also negativ auf die Lärmberechnung auswirken dürfte), und dass die Straßendeckschicht nun in die Berechnung einfließt. Ergo: sollte Flüsterasphalt verbaut worden sein, hat dies nun positive Effekte auf die Lärmberechnung.

        Wenn die Berechnung mehr als 72 dB(A) tagsüber ergibt (dies berechnet man mit RLS-90), dann sind Lärmschutzmaßnahmen möglich (dies begründet man mit Lärmschutz-Richtlinien-StV) – aber Lärmschutzmaßnahmen sind trotzdem nicht gezwungen (es gibt keine Ermessensreduzierung auf Null. Die gäbe es nur, wenn der Lärm jenseits dessen liegt, was die Bewohner unter Rücksicht auf die konkreten Belange des Verkehrs als ortsüblich hinnehmen müssen – erst dann sind die Belange des Verkehrs nachrangig zur Gesundheit der Anwohner). Die 16. BImSchV gibt verbindliche Werte an – aber halt nur für Neubaustraßen.

        Zum anderen sei auch noch angemerkt: der § 45 Abs. 1 StVO erlaubt es der Behörde nur, im Rahmen der Gefahrenabwehr tätig zu werden. Sie darf über eine Beseitigung der Gefahrenlage nicht herausgehen. Sie darf also nicht, nur weil an einigen wenigen Messpunkten Pegel überschritten werden, den Verkehr auf der gesamten Straße regeln, sondern hat das auf die Bereiche zu begrenzen, die tatsächlich von Lärm betroffen sind. Alles andere dürfte darüber hinaus unverhältnismäßig sein.

        • ulrics sagt:

          Wenn man vom Rechtscharakter keine Ahnung hat, sollte man das nicht öffentlich zeigen. Eine Richtlinie kann nur dann in Teilen Rechtswirkung entfalten, wenn dies explizit in einem Gesetz oder einer Verordnung steht. Zudem geht es nicht um die Berechnungsmethode, sondern die Grenzwerte.

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