Ich hatte bereits vor einiger Zeit beim Eisenbahnbundesamt wegen Uranhexfluoridtransporten durch Duisburg angefragt.
Nachfolgende Antwort bekam ich:
Sehr geehrter Herr Scharfenort,
ich betrachte Ihr Schreiben vom 24.04.2014 als Antrag nach dem IFG.Daher ergeht folgender Bescheid:
Der erste Teil ihrer Anfrage betraf die beförderten Mengen an Uranhexafluorid. Hier möchte ich nochmals auf die Homepage des EBA
http://www.eba.bund.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Bahnbetrieb/GGTransporte/Jahresbericht_2012_atomrechtliche_Aufsicht_und_Genehmigung.pdf;jsessionid=AE45A2A22C2F32C74475AEB8AE7C51C5.live1042?__blob=publicationFile&v=2
verweisen, auf der in dem entsprechenden „Jahresbericht des EBA als atomrechtliche Aufsichts- und Genehmigungsbehörde nach dem Atomgesetz sowie als Aufsichtsbehörde für die behördliche Gefahrgutkontrolle nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz bei der Beförderung radioaktiver Stoffe“ auch auf die Beförderung von UF6 Bezug genommen wird.
Entgegen Ihrer Annahme das Kilogramm sei die geeignete Einheit für die Menge an Radioaktivität, gehen die internationalen und in deutsches Recht umgesetzten Gefahrgutvorschriften für die Beförderung (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt – GGVSEB mit der Anlage RID) davon aus, dass die Menge an radioaktiven Stoffen durch deren Aktivität, d.h. der Zerfall pro Zeiteinheit, charakterisiert ist. Dies ist physikalisch begründet, da der radioaktive Zerfall als ein statistischer Prozess aufgefasst werden muss und über den Zerfallszeitpunkt eines einzelnen Atoms (radioaktiven Nuklids) keine Aussage gemacht werden kann. Die Aktivität des beförderten UF6 ist wiederum in dem o.g. Jahresbericht aufgeführt.
Grundsätzlich verlaufen UF6-Transporte nicht über die Beförderungsstrecken die durch Duisburg führen. Hinsichtlich der Veröffentlichung von Daten über die Beförderungsstrecken stimme ich mit Ihnen nicht überein, dass für in der Vergangenheit liegende Beförderungen Geheimhaltungsgründe obsolet wären, da es auch für Güterzüge entsprechende Fahrpläne gibt, die wiederholte Beförderungen zu gleichen Zeiten und gleichen Strecken bedingen und damit eine Aussage über zukünftige Beförderungen zuließen. Diese Geheimhaltungspflicht begründet sich in den Genehmigungsvoraussetzungen für die Erteilung einer Beförderungsgenehmigung nach der Strahlenschutzverordnung.
Die Erteilung dieser Information lehne ich in Hinblick auf § 3 IFG ab.Diese Entscheidung ergeht gemäß § 10 Abs. 1 IFG gebührenfrei.
Begründung
Nach § 7 IFG entscheidet über den Antrag auf Informationszugang die Behörde, die zur Verfügung über die begehrten Informationen berechtigt ist.Das Eisenbahn-Bundesamt ist nach § 24 Abs. 1, Satz 3 AtG in der Fassung vom 15.07.1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313), zuständig für die Genehmigung der Beförderung radioaktiver Stoffe (außer Kernbrennstoffe nach § 2 Abs. 1 AtG und Großquellen nach § 23 Abs. 2 AtG) im Schienen- und Schiffsverkehr der Eisenbahnen sowie im Magnetschwebeverkehr.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim
Eisenbahn-Bundesamt
Heinemannstr. 6
53175 Bonn
schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden.
Mich wundert, dass das EBA dies als Antrag nach dem IFG und nicht nach dem UIG einstuft. Schließlich war meine Anfrage ja von Umweltrelevanz. Aber wahrscheinlich war die Ablehnung nach UIG nicht möglich, weshalb das IFG gewählt wurde. In dieser Hinsicht wäre der Bescheid fehlerhaft und angreifbar. Zumal die Rechtssprechung nach UIG eine entsprechend präzisere Begründung notwendig macht.
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