Leserklartext zu „Dem Abriss geweiht“

Die Gesetzeslage ist doch eigentlich klar. § 55 Abs. 1 Nr. 9 BBergG sagt, dass etwas nur genehmigt werden darf, wenn eine gemeinschädliche Einwirkung nicht erwartet werden. Die Vernichtung von Fläche in einem Dichtbesiedelten Land, wie Deutschland ist Gemeinschädlich und noch dazu wird Ackerland für Nahrung oder Energiegewinnung vernichtet. Wieder hergestellt, wie sie ursprünglich war werden die Flächen hinterher nicht.

In Wirklichkeit geht es den Wirtschaftministerien bei solchen Vorhaben nur um die Abgaben, die sie durch den m.M. illegalen Tagebau erzielen.

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