Vor kurzem hatte ich der Waffenverbotszone Duisburg HBF Widersprochen, weil die Allgemeinverfügung völlig unzureichend ist und man damit ohne brauchbare Rechtsgrundlage in den Grundrechten eingeschränkt wird. Hier insbesondere der Bewegungsfreiheit. Denn völlig unabhängig davon, ob man eine Waffe mitführt, reicht bereits die Kontrolle, dass man etwa den Anschluss verpasst.
Meine Kritik galt auch der fehlenden Begründung, die nicht zusammen mit der Allgemeinverfügung bekannt gemacht wurde, was aus meiner Sicht rechtswidrig ist. Gestern wollte ich diese dann mal per Frag den Staat anfordern und habe festgestellt, dass dies schon jemand erfolgreich gemacht hat.
Die Begründung beginnt mit allgemeinen Aussagen zu Gewalt an Bahnhöfen. Warum bei Gewaltdelikten auch Erpressung erwähnt, erschließt sich mir nicht, da diese nichts mit Waffen zu tun hat. Angeblich würde Alltagsgewalt im öffentlichen Nahverkehr Aufmerksamkeit erlangen. Auch werden Alkohol- und Drogenszene erwähnt, wobei ich weder die Unterscheidung zwischen Alkohol und anderen Drogen verstehe noch, in Hinblick auf die Begrenzung der Allgemeinverfügung auf Bahnhofsgebäude. In Düsseldorf etwa sind die Drogensüchtigen primär vor dem Bahnhof.
Dann führt man auf, wie viele Gewaltdelikte an den betroffenen Bahnhöfen insgesamt bearbeitet worden wären und dass dies angeblich eine Steigerung wäre. Schon hier fällt eine fehlende Differenzierung auf. Denn es wäre durchaus denkbar, dass es an einigen Bahnhöfen erhebliche Steigerungen gab und an anderen eine deutlich Verringerung. Außerdem wird nur mit dem Vorjahr verglichen und auch andere Gründe für eine Steigerung sind denkbar. Etwa mehr Präsenz, höhere Anzeigebereitschaft oder was auch immer. Durch einen Vergleich mit dem Vorjahr kann man keinen Trend erkennen, sodass es sich auch um normale Fluktuationen handeln könnte. Zudem müsste die Begründung aus meiner Sicht für jeden einzelnen Bahnhof verfasst werden und nicht so pauschal für alle zusammen. Man kann nicht Grundrechte an so vielen Orten einschränken auf Grundlage von pauschalisierten Aussagen. Das erfüllt nicht einmal annähernd die Anforderungen an eine brauchbare rechtsstaatliche Begründung.
Besonders abstrus wird es hier:
„Zusätzliche Recherchen im bundespolizeilichen Vorgangsbearbeitungssystem ergaben für den Vergleichszeitraum der Weihnachtszeit aus dem Vorjahr 15.November 2024 bis 23. Dezember 2023 insgesamt 153 Vorgänge, die sich an den von der Allgemeinverfügung umfassten Bahnhöfe bzw. im Ein-Kilometer-Umkreis ereignet haben und bei denen die Tatverdächtigen bzw. Beschuldigten eine Waffe oder andere gefährliche Gegenstände zumindest mitführten.“
Man nimmt also den Umkreis von einen Kilometer um Bahnhöfe als Begründung dafür, dass man in den Bahnhofsgebäuden kontrolliert? Das ist klares Unrecht, denn wenn man den Umkreis mitnimmt, müsste auch in diesem alle gefährlichen Waffen kontrolliert werden inklusive KFZ. Aber genau das macht man nicht. Man steigert hier lediglich die Zahlen, weil im Umfeld, wo die Bundespolizei gar nicht zuständig ist sicherlich noch weitere Fälle hinzukommen. Sprich eine geschönte Statistik um Unrecht zu legitimieren.
Angebliche bestünde eine unmittelbare Gefahr für Reisende. In Anbetracht von tausenden Verkehrstoten mit Beteiligung von KFZ jährlich, wo also eine wirkliche Gefährdung besteht, ist das absurd. Wenn es um Prävention im Straßenverkehr geht, heißt es jedes Mal, dass dies nicht ginge, weil dort kein Unfallschwerpunkt wäre. Sprich man will nicht an der Stelle tun, weil bisher nichts passiert ist. Bei den Waffenverbotszonen in Bahnhöfen leitet man dagegen aus Einzelfällen ohne konkreten Bezug zu den jeweiligen Bahnhöfen pauschale Maßnahmen ab. Ich finde dies extrem verlogen, wenn man die Gefahren im Verkehr derartig verharmlost und die angebliche Gefahr durch Waffen derartig übertreibt.
Mit dieser Begründung könnte man im Prinzip überall Waffenverbotszonen „begründen“.
Dann geht es weiter mit
„Die Bahnhöfe […] wurden mittels Verfügung STA-180403_STA-SB_14_00043#0012# 0006 – VS-NfD vom 16. September 2024 bis zum 31. März 2025 als
gefährdete Objekte im Sinne der §§ 23 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 43 Abs. 1 Nr. 4 und § 44 Abs. 1 Nr. 4 Bundespolizeigesetz eingestuft.“
Man hat also ein eingestuftes Dokument zur Begründung herangezogen im Zusammenhang mit Terrorismus. Sprich eine Überprüfung durch die Allgemeinheit ist erschwert. Wobei VS-NfD (Verschlusssache Nur für den Dienstgebrauch) eine niedrige Verschlusssache ist. Ob die Einstufung richtig ist oder nur der Verweigerung des Zugangs dient kann man von außen nur schwerlich überprüfen. Hier müsste man schon die Veröffentlichung erklagen. Zudem ist es auch immer möglich eine nichteingestufte Version zu nutzen und nur die eingestuften Informationen nicht bekannt zu machen.
Die gesamte Begründung für einen derartige weitreichenden Grundrechtseingriff hat gerade einmal 8 Seiten und ist völlig unfundiert. Vermutlich hätte man mit einer Klage vor Gericht gute Chancen. Eine schlüssige Abwägung der Grundrechte Bewegungsfreiheit vs. Recht auf Unversehrtheit findet nicht statt. Denn mit der Begründung könnte man an vielen Stellen sehr eingreifende Maßnahmen im Straßenverkehr begründen, dies wird aber ständig verweigert. Wie kann es also sein, dass an Bahnhöfen etwas zulässig ist, was im Straßenverkehr nicht erlaubt zu sein scheint?
Auch die sofortige Vollziehung ist unbegründet. Die zuvor erwähnte Verfügung dürfte Anfang September erstellt worden sein, da sie von September bis März datiert. Das heißt dies war bereits im September bekannt und hätte im Oktober veröffentlicht werden können auch die anderen allgemeinen Behauptungen waren vorher bekannt. Der Veröffentlichungszeitpunkt deutet stark darauf hin, dass man dies aus taktischen Gründen so gewählt hat, obwohl es auch anders gegangen wäre.
Es gibt also eine Begründung, die aber nichts taugt und zudem Teile in ein eingestuftes Dokument ausgelagert hat. Insgesamt ein überaus fragwürdiges Vorgehen, was aus meiner Sicht nicht im Einklang mit der freiheitlich demokratischen Grundordnung steht, da man eine kleine Gefährdung maßlos übertreibt, während täglich Menschen mit der Tatwaffe KFZ verletzt oder getötet werden.
Man könnte sogar mutmaßen, dass von der Nutzung des ÖPNV abgeschreckt werden soll, während man bei anderen größeren Gefährdungen nichts oder zu wenig tut. Wobei ich mich frage, ob man ein Fahrrad nicht auf als gefährlichen Gegenstand einstufen muss oder einen Koffer, denn mit beidem kann man zuschlagen bzw. erheblich verletzen, wenn man darauf aus ist.
Randnotiz den Duden beherrscht man bei der Bundespolizei offensichtlich auch nicht. So wird u.a. statt korrekt u. a. geschrieben. Das weiß inzwischen sogar ich, obwohl nicht immer besonders gut in Rechtschreibung.

Pingback: #Magdeburg: Alte Forderungen, die nichts genutzt hätten – #Vorratsdatenspeicherung #Faeser #Automorde | ulrics, nachdenkliche Stimme aus Duisburg