#Falschparken gefährdet die öffentliche Sicherheit und Ordnung – #RuntervomGehweg #Fahrrad

FUSS e. V. hat die Urteilsbegründung zu BVerwG 3 C 5.23 vom 6. Juni 2024 veröffentlicht.

Es gibt in dem Urteil einige besonders interessante Passagen, welche ich nachfolgende Auszugsweise wiedergebe und kommentiere.

„Betroffen ist die „Sicherheit des Verkehrs“ im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO nicht erst, wenn der Verstoß gegen eine Verkehrsvorschrift zu einer Gefährdung von Leib und Leben oder Eigentum führt, was hier nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht der Fall ist. Es genügt, wenn – wie hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts (UA S. 21) – davon auszugehen ist, dass es auch in Zukunft zu den Verstößen kommen wird.“
Dieser Punkt ist sehr interessant. Es muss also nicht bereits zu einer Gefährdung von Leib und Leben kommen, es reicht, wenn es weiterhin zu Verstößen kommen dürfte. Diese Klarstellung finde ich sehr wichtig.

Was eigentlich allen außer den Kommunen klar war:
„Verbotenes Gehwegparken verletzt darüber hinaus auch die „Ordnung des Verkehrs“ im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO. Die auf den Gehwegen verbotswidrig abgestellten Fahrzeuge nehmen einen Verkehrsraum in Anspruch, der gemäß § 12 Abs. 4 und 4a StVO i. V. m § 25 Abs. 1 Satz 1 StVO namentlich den Fußgängern zur Nutzung zugewiesen ist.“
Natürlich verletzt Falschparken neben der Sicherheit auch die Ordnung. Wer etwas anderes glaubt ist vermutlich selbst am Falschparken. Es ist ein Armutszeugnis von Kommunen, wenn diese nicht oder nur unwillig dagegen vorgehen.

„Nicht anwendbar ist hier entgegen der Auffassung der Beklagten § 45 Abs. 9
Satz 3 StVO.“
Das Gericht stellt hier klar, dass Parken kein fließender Verkehr ist und es deshalb keiner besonders begründeten Gefahrenlage bedarf für Verbote. Auch hier glaubt die Stadt Duisburg etwas anderes. Vielleicht kann man sich bei der Stadt keinen brauchbaren juristischen Beistand leisten.

„Für den fließenden Verkehr sind die Fahrbahnen den Fahrzeugen, die Gehwege den Fußgängern zur hauptsächlichen Nutzung zugewiesen.“
Das heißt ganz eindeutig, dass auch Fußverkehr fließender Verkehr ist.

In dem Urteil wird auch klargestellt, dass die pauschale Festlegung einer Mindestbreite nicht möglich ist, da viele Faktoren mit reinspielen, somit ist die pauschale Toleranz der Stadt Duisburg definitiv rechtswidrig, da sie nicht die Umstände des Einzelfalls wiedergibt.

Symbolbild Falschparken

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