Ich habe inzwischen einen Antwort von der Stadt bekommen auf meine Mail zur Sperrung von zwei Straßen in Wedau für Rad- und Fußverkehr.
Der Transparenz wegen habe ich unten den Text angehangen. Sinngemäß behauptet die Stadt, dass alles okay wäre, weil es die Widmung eine Allgemeinverfügung wäre. Ebenfalls wurde eine Begründung übermittelt.
Die Widmung der Straße für die allgemeine Öffentlichkeit mag eine Allgemeinverfügung sein. Das ist aber nicht der Punkt, die Einschränkung nur auf den KFZ-Verkehr ist nach meiner Bewertung ein davon abzugrenzender Verwaltungsakt. So verstehe ich WD 5 – 3000 – 031/20 (PDF):
„Dies führt dazu, dass inhaltliche Zusätze der Widmung, die dem Wesen nach eine straßenverkehrsrechtliche Regelung bedeuten, unzulässig sind.“
Mit Sicherheit ist der Ausschluss von Verkehrsarten eine straßenverkehrsrechtliche Regelung, insbesondere, wenn man die von Ihnen genannte „Begründung“ zugrundelegt:
„Die Widmung erfolgte für die genannten Straßen bewusst nur für den Kraftfahrzeugverkehr, da es sich derzeit um Baustraßen ohne Nebenanlagen handelt. Da die Sicherheit für den Fußgänger- und Radverkehr dementsprechend nicht gegeben ist, wurden diese Verkehrsarten folgerichtig ausgeschlossen.“
Wie bei der Autoschwurbelstadt Duisburg üblich wird dies nicht fundiert belegt, also selbst falls die Widmung in der Form rechtlich zulässig wäre, wäre das Geh-/Fahrverbot nichtig. Es gib in Duisburg viele Straßen ohne Nebenanlagen, wo es kein Verbot für Fuß- und Radverkehr gibt. Ebenso gibt es enge Straßen ohne Radweg, wie den Flugweg mit nur 7 m Breite, hoher KFZ-Zahl, Schulverkehr usw., wo Schüler sich die Fahrbahn mit LKW-Transitverkehr teilen, eine Zufahrt zu einer Baustelle ist harmlos dagegen und rechtfertigt folgerichtig keinen Ausschluss, da sowohl die Anzahl der KFZ, wie auch die Anzahl der Fahrräder deutlich geringer ist. Dass man überhaupt ermittelt hat, wie viele KFZ, Radfahrende und Gehende betroffen sind, bezweifle ich. Demnach mangelt es dem Verbot auch an Ernsthaftigkeit. Weiterhin wird, wie bereits ausgeführt, damit den auf der Baustelle tätigen die Möglichkeit genommen mit Fahrrad oder ÖPNV zur Baustelle zu gelangen, dies kommt einem Berufsverbot für Bauarbeitende gleich, die Wert auf ökologische Verträglichkeit legen. Ferner wird am Sonntag nicht gearbeitet, was also ein Fahrverbot am Wochenende nicht oder nur eingeschränkt rechtfertigen würde.
Mal abgesehen davon, wie lächerlich die Argumentation der Stadt Duisburg ist, wird diese durch den Hinweis auf die Masurenallee noch lächerlicher. Diese hat, wenn überhaupt nur auf einer Seite einen Radweg, der nicht in beide Richtungen benutzbar ist, weil viel zu schmal. Sprich Radfahrende sind auf der Masurenallee stärker gefährdet, da ja hier auch der Baustellenverkehr langrollt, plus weiterer KFZ-Verkehr. Es verwundert insofern, wie eine neue Straße gefährlicher sein kann, als eine vorhandene mit deutlich mehr Verkehr. Es wäre u. U. sogar sicherer über die neue Straße mit dem Fahrrad zu fahren, als über die Masurenallee.
Ferner ist die Straße, da neu, ganz sicher kein Unfallschwerpunkt, was die übliche Ausrede der Stadt Duisburg darstellt, wenn man nichts gegen reale Gefährdungen tun will, wieso sollte es also dann hier zulässig sein den Verkehr einzuschränken?
Darüber hinaus ist eine Sperrung nach § 45 StVO immer nur das letzte Mittel zuerst sind andere Mittel zu prüfen. Das heißt etwa eine Beschränkung der Geschwindigkeit, ein Überholverbot, die Anordnung einer Einbahnstraße. Auch diese Abwägung fand mit Sicherheit nicht statt bzw. wenn, wurde diese mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht nachvollziehbar dokumentiert.
Darüber hinaus wurde es versäumt zu erwähnen, dass die Sperrung nur temporär ist. Selbst wenn also keine Begründung notwendig gewesen wäre, ist diese Information relevant für die Überlegung ob man Klagen muss, da ansonsten ein Dauerzustand eintreten würde.
Wäre schön, wenn die Stadt endlich mal sauber arbeiten würde und nicht immer nur Rad- und Fußverkehr beschränkt, weil man diesen nicht mag oder aus anderen unzulässigen Gründen und dies dann mit angeblicher Sicherheit begründet. Wer ehrlich an Sicherheit interessiert ist, trifft Maßnahmen, wer Rad- und Fußverkehr als Störenfriede betrachtet, schließt diese von der Teilnahme aus.
Wenngleich ist das für nichtig halte, prüfe ich noch eine Klage, da die Stadt scheinbar eine juristische Überprüfung und Bestätigung braucht, dass das Verwaltungshandeln nicht korrekt ist.
Schreiben der Stadt:
es handelt sich bei einer Widmungsverfügung um eine Allgemeinverfügung im Sinne von § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der z.Zt. gültigen Fassung. Entgegen Ihrer Ausführung ist der Verwaltungsakt nicht nichtig. Auf weitere Ausführungen zur Thematik Nichtigkeit gem. § 44 und Heilung von Verfahrensfehlern gem. § 45 VwVfG verzichte ich an dieser Stelle aus verwaltungsökonomischen Gründen. Einer Begründung bedarf es nach § 39 Absatz 2 Nummer 5 VwVfG insbesondere dann nicht, wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekanntgegeben wird. Wie Sie ja selbst festgestellt haben, handelt es sich bei der Veröffentlichung der Widmung um eine öffentliche Bekanntmachung.
Die Widmung erfolgte für die genannten Straßen bewusst nur für den Kraftfahrzeugverkehr, da es sich derzeit um Baustraßen ohne Nebenanlagen handelt. Da die Sicherheit für den Fußgänger- und Radverkehr dementsprechend nicht gegeben ist, wurden diese Verkehrsarten folgerichtig ausgeschlossen. Nach Abschluss der Baumaßnahmen und der Herstellung der Straßen wie im Ausbauplan vorgesehen wird die Widmung erweitert werden, so dass dann eine Benutzung für die Allgemeinheit möglich ist. Bis dahin können Radfahrer und Fußgänger weiterhin die Masurenallee nutzen. Somit entbehrt auch die von Ihnen aufgestellte Behauptung einer Infrastrukturplanung ohne Rad- und Fußgängerverkehr jeder Grundlage.
Was lernen wir daraus?
Wen etwas scheinbar rechtlich auslegbar ist, wird es von den Verantwortlichen nie zu deren Ungunsten gesehen…
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