Lärmaktionsplanung und LKW-Fahrverbote – #Duisburg #Duisport #LKWEntscheid

Bei der Lärmaktionsplanung hat die Stadt Duisburg schon häufiger sich dahingehende geäußert, dass man die Lärmaktionspläne keinen Rechtsanspruch hätten. Wie eine aktuelle Publikation des UBA zeigt ist diese Einstellung grundfalsch. Man kann durchaus Maßnahmen im Rahmen der Lärmaktionsplanung festlegen und umsetzen. Scheinbar wollen Politik und/oder Verwaltung bloß nicht.

Rechtlich erscheint mir die Sache simpel. Im Rahmen der Lärmaktionsplanung werden Belastungsschwerpunkt festgestellt und Maßnahmen festgelegt. Dies sind dann städtebauliche Gründe, die nach StVO § 45 auch Eingriffe in die allgemeine Nutzung von Straßen ermöglichen.

Konkret beschrieben ist die im Kapitel „Verkehrslenkung und Verkehrsbeschränkung“, nachfolgend ein Auszug:
„Maßnahmen zur Verkehrslenkung und -beschränkung zielen darauf ab, die Verkehrsmenge in lärmsensiblen Bereichen zu reduzieren und somit eine Lärmminderung herbeizuführen. Zu den Maßnahmen gehören z.B. Verkehrsleitsysteme, Lkw-Durch-fahrverbote, verkehrsmengenabhängige Lichtsignalanlagen oder Parkraumbewirtschaftungen.“
Auch die Möglichkeit einer Kombination erwähnt das UBA.

Somit wäre es aus meiner Sicht möglich, den LKW-Verkehr auf der Jägerstraße und dem Flutweg abgesehen von Anliegerverkehr zu verbieten. Es steht fest, dass die Grenzwerte nach 16. BImSchV § 2 dort nicht eingehalten werden. Es gibt eine Route, welche für LKW vorgesehen ist. Zudem können mehrere Methoden kombiniert werden, also nicht nur Tempo 30 in der Nacht.

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