Ergänzung Artikel 3 Grundgesetz um Fortbewegungsart – #Exklusion

In Artikel 3 Grundgesetz heißt es:

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Dennoch werden Menschen wegen ihrer Mobilität benachteiligt. Diese Benachteiligung ist systematischer Bestandteil aller Planungen. So befasste ich mich jüngst mit der A59 in Duisburg. Darin sind Angaben zum Verkehr im Umfeld der Autobahn, allerdings nur KFZ, andere Mobilitätsformen werden nicht betrachtet, obwohl natürlich die Anzahl der Fahrzeuge welche zur A59 fahren oder von dort kommen insbesondere die Sicherheit von Gehenden und Radfahrenden betrifft. Auch in anderen Fällen, wie etwa bei der Bezirksregierung Düsseldorf werden Radfahrende und Gehende in ihrer gleichberechtigten Mobilität benachteiligt, weil der Fokus einseitig auf KFZ liegt.

Fortbewegungsdiskriminierung ist insbesondere für Menschen mit eingeschränkter Mobilität ein großes Problem. Etwa zugeparkte Gehwege, wo Rollstuhlfahren nicht oder nur sehr erschwert durchkommen. Wobei eine Behinderung bereits im Grundgesetz Artikel 3 steht. Indirekt steht also bereits heute im Grundgesetz, dass Menschen mit Behinderung nicht benachteiligt werden dürfen. Dennoch wird in Städten wie Duisburg rechtswidriges Gehwegparken toleriert. Dadurch wird die ohnehin schon erschwerte Mobilität zusätzlich erschwert. Dies ist klar grundrechtswidrig. Stellt sich nur die Frage, ob hier mal jemand vor das Bundesverfassungsgericht zieht. Es ist zweifelhaft, dass hier Petitionen ausreichen.

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