#Braunkohle: Wirtschaftsministerium belügt Landtag – #allegegenRWE #RWE #Braunkohlenews #Kohleausstieg #NRWE

Ich hatte folgende Petition an den Landtag NRW eingereicht. Primär damit RWE für Wasser zahlen muss, was abgepumpt wird. Dazu gibt es eine Stellungnahmen vom Landeswirtschaftsministerium in der kackendreist behauptet wird, dass alle Kohlekraftwerke auf Stand der Technik wären. Das komplette Schreiben ist unten angehängt.

Es mag sein, dass dies ein Irrtum war, aber auch eine bewusste Täuschung des Landtages ist denkbar. Zumindest von den Braunkohlekraftwerken ist bei keinem mir bekannten die Abgasreinigung auf dem realen Stand der Technik. Da wird weiterhin munter Quecksilber, krebserregende Metalle und viele weitere schädliche Stoffe freigesetzt. Für die Entstehungen von Krebszellen reicht bereits eine Exposition. Die Anzahl der Expositionen steigert lediglich die Wahrscheinlichkeit eines erkennbaren Tumors.

Nach EU-Recht sind die Kraftwerke so nicht legal, allerdings hat die Bundesregierung aus unverständlichen Gründen, menschenrechtswidrigerweise, dieses noch nicht in deutsches Recht umgesetzt. Denn ansonsten müssten wahrscheinlich alle Kohlekraftwerke massiv nachrüsten oder ABSCHALTEN und in den EU-Vorgaben wird noch nicht einmal der Stand der Technik gefordert. Vielleicht ist ja gerade das Abschalten, was verhindert werden soll. Ob man hier die Bundesregierung wohl verklagen kann?

Die Kohlekraftwerke genießen leider lediglich Bestandsschutz für einen völlig veralteten Abgasreinigungsstatus.

In dem Text wird allerdings der Rechtsbegriff ‚Stand der Technik‘ mit gesetzlichen Vorgaben vermengt. Man könnte nun meinen, dass dies dadurch relativiert wird, aber das Gegenteil ist der Fall. Stand der Technik ist halt wirklich immer das, was man nutzen müsste, würde das Kraftwerk neu gebaut. Selbst dann, wenn Gesetze vielleicht noch nicht soweit sind.

Scheiben Landtag NRW:


Ihre Eingabe vom 03.08.2019, eingegangen am 03.08.2019

Sehr geehrter Herr Scharfenort,

der Petitionsausschuss hat Ihr Vorbringen in seiner Sitzung vom 07.01.2020 beraten. Ich gebe Ihnen hiermit aus dem Sitzungsprotokoll den gefassten Beschluss zur Kenntnis:

Der Petitionsausschuss hat sich über den der Petition zugrunde liegenden Sachverhalt und die Rechtslage unterrichtet.
Für die Entnahme von Wasser wird bereits ein Entgelt erhoben. Auch wird durch die bestehende bundesrechtliche Regelung sichergestellt, dass die bergbautreibenden Unternehmen nach dem Verursacherprinzip für Schäden, die infolge bergbaulicher Tätigkeiten entstanden sind, herangezogen werden können. Der Betrieb von Kraftwagen für die öffentliche Stromversorgung unterfällt nicht den Regelungen des Bergschadensrechts. Mit den bereits eingeleiteten Maßnahmen sowie den bestehenden bundesgesetzlichen Regelungen wird dem Begehren des Petenten weitgehend entsprochen.

Zur weiteren Information erhält der Petent eine Kopie der Stellungnahme des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie vom 13.11.2019, die mit dem Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz abgestimmt ist.

Sollte die Bearbeitung Ihrer Petition länger gedauert haben, bitte ich um Verständnis. Bei der großen Zahl von Bitten und Beschwerden ließ sich die Verzögerung leider nicht vermeiden.

Scheiben Landeswirtschaftsministerium NRW (Rechtschreibfehler wurden teilweise korregiert):


In Abstimmung mit dem Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen übersende ich folgende Stellungnahme mit Beschlussvorschlag:

I.

Der Petent begehrt mit seiner am 03.08.2019 eingelegten Online-Petition, dass der Landtag von NRW einen sogenannten Sümpfungscent im Bereich des Braunkohlebergbaus beschließe.

Die Kohleverstromung führe zu vermeidbaren Krankheitskosten, für welche der Bergbautreibende nach dem Verursacherprinzip heranzuziehen sei. Den Landesbehörden lägen weitere Gutachten vor, die eine klare Korrelation zwischen Todes- und Krankheitsfällen zu Kohlekraftwerken und offenen Tagebauen herstellen.

Da die Sümpfung Voraussetzung für den Tagebaubetrieb sei, müsse dieser Aspekt zwangsläufig mitbetrachtet werden. Eine weitere Sümpfungserlaubnis sei nicht zu erteilen oder an Kompensationen zu knüpfen. Der Gesetzgeber solle Kompensationskosten von 0,011 G/Liter Sümpfungs
wasser ansetzen und beschließen.

Das Geld solle für die Sümpfungen über das Jahr 2020 hinaus pfändungssicher in einen Ewigkeitsfond eingezahlt werden. um sowohl die Energiewende und weitere Schäden durch Braunkohlentagebaue zu kompensieren.

II.

Der Petent führt aus. dass es durch die Kohleverstromung zu gesteigerten Krankheitskosten komme. für welche der Bergbautreibende nach dem Verursacherprinzip heranzuziehen sei.

Die gesundheitsschädlichen Wirkungen von Luftverunreinigungen sind hinreichend belegt. Es besteht ein eindeutiger Zusammenhang zwischen der Belastung mit Luftschadstoffen wie z.B. Feinstaub und Stickstoffdioxid und einem Anstieg an Atemwegs- und Herz-Kreislauferkrankungen. Es existieren verschiedene Rechenmodelle zur Abschätzung der Auswirkungen auf die Gesundheit.

Die Verstromung von Braunkohle verursacht Emissionen. Der Landesregierung sind verschiedene Studien von der EU, der Weltgesundheitsorganisation und von Nichtregierungsorganisationen bekannt, die die wirtschaftlichen Kosten der von den emittierten Luftschadstoffen verursachten gesundheitlichen Schäden dazu abschätzen. In diesen Studien werden die Emissionen mit den resultierenden Auswirkungen auf die Gesundheit unter Einbeziehung des betroffenen Bevölkerungsanteils miteinander verknüpft. Die von dem Petenten aufgeführten Studien (EEB und HEAL) beschreiben und berechnen Gesundheitskosten, die durch Emissionen aus Kohlekraftwerken verursacht werden. Die Aussagen der Studien lassen sich aber nicht auf einzelne Anlagen übertragen. da sich die Emissionen der Anlagen überregional verteilen.

Aufgrund der bekannten Wirkungen wurden zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen Emissionsgrenzwerte für den Ausstoß von Luftschadstoffen festgelegt. Diese Grenzwerte sind im Bundes-lmmissionsschutzgesetz sowie den damit verbundenen Rechtsverordnungen geregelt. Alle Kohlekraftwerke in Nordrhein-Westfalen werden nach dem derzeitigen Stand der Technik, gemäß den einschlägigen, derzeit geltenden gesetzlichen Regelungen, betrieben und halten die derzeit gesetzlich vorgegebenen Emissionsgrenzwerte sicher ein.

Die Haftung der bergbautreibenden Unternehmen für bergbaubedingte Personenschäden ergibt sich aus den §§ 114 ff. Bundesberggesetz (BBergG). Es handelt sich hierbei um eine Gefährdungshaftung bereits aufgrund der bergbaulichen Tätigkeit. Dies entspricht dem vom Petenten benannten Verursacherprinzip. Der Bergschaden muss jedoch infolge bergbaulicherTätigkeiteingetreten sein, d. h. es muss ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Ob die bergbauliche Tätigkeit ursächlich für einzelne Krankheitsbilder ist und ob daher ein Schadenersatzanspruch besteht, bedarf einer Einzelfallprüfung. Der Betrieb von Braunkohlekraftwerken für die öffentliche Stromversorgung unterfällt jedenfalls nicht den Vorschriften des Bergschadensrechts gemäß BBergG, selbst wenn sie wie im Falle von RWE im Eigentum desselben Unternehmens stehen, das auch Betreiber der Tagebaue ist.

III.

Der Petent fordert, dass die Wasserentnahme bezahlt werden müsse. Diese Forderung ist in Nordrhein-Westfalen bereits mit dem Gesetz über die Erhebung eines Entgelts für die Entnahme von Wasser aus Gewässern (Wasserentnahmeentgeltgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen – WasEG) umgesetzt. Bis zum 29.7.2011 bestand eine Ausnahme für die Entnahmen von Grundwasser bei der Gewinnung von Bodenschätzen, sofern das entnommene Wasser unmittelbar in ein Gewässer eingeleitet
und nicht anderweitig genutzt wird. Seit dem 30.7.2011 besteht die Pflicht des Bergbautreibenden zur Entrichtung des Wasserentnahmeentgeltes uneingeschränkt. Das bergbautreibende Unternehmen, die RWE Power AG zahlt auf der Grundlage dieses Gesetzes für die Entnahmen von Sümpfungswasser seit Mitte 2011 ein Wasserentnahmeentgelt. Der Entgeltsatz beträgt gem. § 2 Abs. 2 S. 2 WasEG 0,05 €/ms. Im Jahr 2012 belief sich diese Summe noch ca. 16 Mio. €, im Jahr 2018 zahlte das
Unternehmen ca. 13 Mio. €. Die Einnahmen aus dem WasEG werden für die Verbesserung des Wasserhaushalts verwendet, gem. §9 Abs. 2 WasEG werden Mittel für die Aufgaben der Altlastensanierung und Altlastenaufbereitung zur Verfügung gestellt. Das verbleibende Aufkommen
steht dem Land zur Verfügung.

Eine darüberhinausgehende Kompensation der Sümpfung ist daher nicht erforderlich. Zwar werden mit dem Wasserentnahmeentgelt nicht die Umweltkosten der Tätigkeiten abgegolten, für die die Wasserentnahmen erfolgen wie zum Beispiel der Braunkohlegewinnung. Für die Internalisierung dieser Umweltkosten, die nicht an die Wasserentnahme anknüpfen, sondern an Luftemissionen, über eine Abgabe ist allerdings die Entnahme auch nicht der richtige Ansatzpunkt.

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