Stellungnahme des Bundesinnenministeriums zur Werbenutzung der Wahlkandidatenadressen

Aufgrund einer Petition von liegt nun einer Stellungnahme des Innenministeriums vor. Zusammengefasst ist das Innenministerium anscheinend der Meinung, dass es okay wäre, wenn die Wirtschaft die Daten, welche man als Kandidat bei Wahlen angeben muss, kommerziell missbraucht. Man könnte den Eindruck gewinnen, die Werbewirtschaft hätte dieses verfasst.


Der Petent begehrt, dass der Bundestag eine Einschränkung der Veröffentlichung der Adressen von Wahlkandidaten beschließt und zwar mit der Maßgabe, dass die Adressdaten nicht für Marketing, Werbung, Datenhandel oder Ähnliches genutzt werden dürfen.

Zu der Petition wird wie folgt Stellung genommen.

Es wird davon ausgegangen, dass es dem Petenten um die Veröffentlichung nach §§ 34 Abs. 1, S. 2 Nr. 1 und 38 S. 1 in Verbindung mit § 38 Abs. 1 und 2 Bundeswahlordnung (BWO) geht. Hiernach muss bei einer Wahl der Kreiswahlvorschlag den Familiennamen, den Vornamen, den Beruf oder Stand, das Geburtsdatum, den Geburtsort und die Anschrift (Hauptwohnung) des Bewerbers enthalten. Dieser muss gemäß § 38 S. 1 a.E. i.V.m. S. 3 öffentlich bekannt gemacht werden. Diese öffentliche Bekanntmachung erfolgt nach § 86 Abs. 1 BWO durch das Bundesministerium des Innern im Bundesanzeiger, den Bundeswahlleiter im Bundesanzeiger, die Landeswahlleiter im Staatsanzeiger oder Ministerial- oder Amtsblatt der Landesregierung oder des Innenministeriums, die Kreiswahlleiter und Verwaltungsbehörden des Kreises in den Amtsblättern oder Zeitungen, die allgemein für Bekanntmachungen der Kreise und kreisfreien Städte des Wahlkreises bestimmt sind, die Gemeindebehörden in ortsüblicher Weise. Zusätzlich kann eine öffentliche Bekanntmachung im Internet erfolgen, § 86 Abs. 3 BWO. Wie der Petent selbst anmerkt stellt diese Veröffentlichung der Daten einen Teil des demokratischen Willensbildungsprozesses dar.

Nachdem die Daten einmal veröffentlicht sind, ist es nicht mehr möglich, zwischen dem Zugang des Wahlvolkes zu diesen Daten und dem Zugang von Wirtschaftsvertretern zu unterscheiden. Die vom Petenten gewünschte Differenzierung wäre schon deshalb unpraktikabel, da sich beide Gruppen überschneiden. Denn Bürger, die von dem Recht, ihre Wahlkandidaten zu kontaktieren, Gebrauch machen möchten, können beispielsweise zugleich zur werbenden Privatwirtschaft gehören.

Kein anderes Ergebnis ergibt eine Prüfung nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Eine Nutzung dieser Daten zu Werbe- und Marketingzwecken ist gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 3 BDSG zulässig, da es sich um Daten als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke handelt, diese allgemein zugänglich sind und die Kreiswahlleiter sie veröffentlichen durften. Die Ausnahmeregelung des § 28 Abs. 1 Nr. 3, 2. HS BDSG, wonach ein schutzwürdiges Interesse des Kandidaten an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung gegenüber dem berechtigten Interesse der werbenden Unternehmen offensichtlich überwiegen müsste, ist nicht einschlägig.
Vorliegend handelt es sich um Fälle, in denen Bürger durch die Aufstellung zur Wahl gerade eine Teilnahme am öffentlichen Leben anstreben. Deshalb ist zwar ein Interesse an der Verhinderung der Nutzung zu Werbezwecken möglicherweise gegeben. Es überwiegt aber vor dem Hintergrund der uneingeschränkten Notwendigkeit an Transparenz und Öffentlichkeit im Wahlprozess nicht das Interesse des Privatsektor, Zugang zu diesen Daten zu erhalten und sie auch zu nutzen. Diese Nutzung unterläuft in der Regel für sich genommen nicht die Zweckbindung der Veröffentlichung der Daten durch den Kreiswahlleiter, da diese gerade vom Demokratieprinzip getragen ist. Die Nutzung durch die Wirtschaft zu einem Zeitpunkt, zu dem die Adresse bereits ein allgemein zugängliches Datum ist, wird vom Gebot der Zweckbindung nicht mehr umfasst. Die Praxis dürfte somit nicht von vornherein rechtswidrig sein. Es ist keine Änderung der Rechtslage angezeigt.

Meine Reaktion darauf:

Die Darstellung des Innenministeriums ist nicht zutreffend.

Insgesamt wirkt die Argumentation auf mich arg an den Haaren herbeigezogen, um bloß nichts zu ändern. Mir ist natürlich nicht bekannt, wie viel Zeit der Sachbearbeiter im Innenministerium für die Bearbeitung wirklich hatte und ob diese Zeit ausreichte alles gründlich zu betrachten oder der Vorgang nur schnell mal vom Schreibtisch musste.

Es stellt kein Problem dar die Nutzung der Daten durch einen entsprechenden Zusatz in der Liste zu ergänzen. Der Aufwand ist nach dem Einbringen ins entsprechende Gesetz marginal und vorher gering. Dieser Zusatz würde aber eine wirksame Rechtsgrundlage darstellen, um gegen Datenhändler vorzugehen.

Ein weiterer deutlicher Zusatz, dass eine Nutzung nach der Wahl verboten ist, würde späteren Datenhandel die rechtliche Grundlage komplett entziehen und so Werbung im nachhinein verhindern.

Die vom Innenministerium behauptete Unterscheidung ist nicht notwendig, da eine eindeutige Zweckbindung „Sich mit Anliegen und Fragen an die zu wählende Person im Vorfeld der Wahl zu richten.“ Diesem Umstand voll Rechnung tragen würde. Im übrigen wählen nicht Firmen, sondern Privatpersonen und somit können auch nur selbige etwas erfragen. Auch ein Firmenangehöriger fragt immer nur für sich.

Zudem gibt es in der Petition keine Forderung zur Unterscheidung nach privaten Personen und Personen mit Wirtschaftsbezug, sondern wie bereits gesagt lediglich jener einer Zweckbindung. Werbung für Produkte haben keinen Bezug zur Wahl. Dennoch war genau dies was in meinem Briefkasten lange nach der Landtagswahl lag mit Daten, welche nur in den Kandidatenlisten in dieser Form hinterlegt waren. Womit der Umstand der Nutzung dieser Listen für Werbung ohne Wahlbezug bewiesen wäre. Ein im Ausland angesiedelter Adressehändler nutzte Daten aus der Landtagswahl, ergänzt um fiktive Daten mit der Zuordnung meiner Daten zu einer Branche, für Datenhandel. Die informationelle Selbstbestimmung, ein unmittelbar aus dem Grundgesetz abgeleiteter Umstand wird hier unverhältnismäßig beschnitten.

Eine Teilnahme von Personen mit Datenschutzinteressen an Wahlen, als Kandidaten wird so eingeschränkt bzw. unmöglich gemacht. Dies stellt nicht nur einen Verstoß gegen das Grundgesetz dar, sondern schränkt das Demokratieprinzip ein, da man unter den gegenwärtigen Bedingungen immer damit rechnen muss mit Werbung belästigt zu werden und nicht einmal eine ausreichende rechtliche Handhabe gegen die Spammer hat.

Teilnahme am öffentlichen Leben heißt im übrigen nicht, dass man den Briefkasten zugespammt haben möchte.

Die Prüfung nach BDSG ist reichlich sinnlos, der Kern der Petition ist ja gerade, dass sich der gegenwärtige Rechtsstatus ändern muss, weil Werbung eine Belästigung ist und man dieser sich als Kandidaten schutzlos ausliefern muss.

Mit freundlichen Grüßen

Ulrich Scharfenort (Duisburg-Rheinhausen)

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