Auf eine Anfrage an den Flughafen zum Flugverkehr bekam ich nachfolgende Antwort:
Sehr geehrter Herr Scharfenort,
wie ich Ihren Ausführungen entnehme, ist Ihnen nicht bekannt, dass es am Flughafen Düsseldorf kein Nachtflugverbot gibt, es existieren lediglich Nachtflugbeschränkungen (NFR DUS), die ich dieser Mail als Anlage beifüge.
Bestimmte Flugzeugtypen dürfen am Flughafen Düsseldorf während der ganzen Nacht verkehren (Propellermaschinen unter 9t).
Um für Sie nachvollziehbar zu machen, zu welchen Zeiten möglicherweise mit nächtlichem Flugbetrieb zu rechnen ist und welche Maßnahmen zur Milderung von nächtlichen Störungen durch Fluglärm ergriffen werden, möchte ich Sie kurz über die aktuellen Nachtflugregelungen informieren.
Die Neuregelung der Nachtflugregelungen (NFR) an dem Verkehrsflughafen Düsseldorf von 2007 (s. Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (MBl. NW. Nr. 28 2007, S. 651) sieht unterschiedliche Beschränkungszeiten für die Luftfahrzeuge in Abhängigkeit zu den jeweiligen Lärmzeugnissen vor.
Zuständig für eine Änderung dieser Regelung ist das Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen als Genehmigungsbehörde des Flughafens.
Zu unterscheiden sind Flugbewegungen mit Propeller- und Strahlflugzeugen:
Bestimmte lärmzertifizierte Propellerflugzeuge dürfen am Flughafen Düsseldorf die ganze Nacht hindurch verkehren. Die Beschränkungszeit von 22.00 Uhr (21.50 Uhr off blocks) bis 06.00 Uhr für Starts und Landungen gilt nur für diejenigen Propellerflugzeuge, die ein entsprechendes Lärmzeugnis nicht besitzen bzw. nicht in die betreffende Lärmkategorie einzuordnen sind oder ein größeres Take-Off-Weight (MTOW) als 9t besitzen (Ziffer 5.2).Bezüglich des Strahlflugzeugbetriebs sind verschiedene Beschränkungszeiten aufgeführt. Für Strahlflugzeuge ohne eine Lärmzulassung nach dem Annex 16 der Internationalen Zivilluftfahrt- Organisation (ICAO) oder nur nach Kapitel 2 gilt seit dem 01.04.1999 ein generelles Nachtflugverbot in der Zeit von 19.00 Uhr (18.50 Uhr off blocks) bis 08.00 Uhr (Ziffer 2). Für Starts und Landungen mit Kapitel 3-Strahlflugzeugen, die nicht in der Bonusliste des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Wohnungswesen enthalten sind, liegt die Beschränkungszeit zwischen 22.00 Uhr (21.50 Uhr off blocks) und 06.00 Uhr Ortszeit (Ziffer 3.1).
Planmäßige Starts mit Strahlflugzeugen, die in der Bonusliste des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Wohnungswesen enthalten sind, dürfen in der Zeit von 22.00 Uhr (21.50 Uhr off blocks) bis 06.00 Uhr Ortszeit nicht stattfinden (Ziffer 4.1). Ebenfalls sind planmäßige Landungen für diese Flugzeuge in der Zeit von 23.00 Uhr bis 06.00 Uhr Ortszeit verboten (Ziffer 4.3).
Grundsätzlich findet planmäßig somit kein Flugbetrieb mit Strahlflugzeugen in der Zeit zwischen 23.00 Uhr und 06.00 Uhr statt.
Von diesen grundsätzlichen Regelungen gibt es jedoch Ausnahmen. So dürfen verspätete Landungen von Strahlflugzeugen mit einer Kapitel 3-Lärmzulassung unter bestimmten Voraussetzungen erst ab 23.30 Uhr nicht mehr durchgeführt werden (Ziffer 4.4).
Soweit die betreffende Luftverkehrsgesellschaft, für die die verspätete Landung durchgeführt wird, einen örtlichen Wartungsschwerpunkt am Flughafen Düsseldorf besitzt (z.B. Air Berlin, Condor, Lufthansa, TUIFly, Germania, Germanwings, Hamburg Airways), und somit den Status eines Homebase-Carrier innehat, gilt das Landeverbot lediglich in der Zeit zwischen 00.00 Uhr bis 05.00 Uhr (Ziffer 4.5).
Derartige Flugbewegungen können gemäß den bereits erwähnten Nachtflugregelungen durchgeführt werden, ohne dass es einer weiteren Genehmigung durch die Luftaufsicht der Bezirksregierung Düsseldorf bedarf. Für verspätete Starts im Fluglinien- oder planmäßigen Bedarfsluftverkehr kann die Luftaufsicht im Einzelfall bis 23.00 Uhr eine Ausnahmegenehmigung erteilen, wenn diese u.a. zur Aufrechterhaltung der Sicherheit des Flugbetriebes oder zur Vermeidung erheblicher Störungen im betrieblichen Ablauf eines Luftfahrtunternehmens erforderlich ist (Ziffer 4.2).
Von den o.a. Beschränkungen sind im übrigen Landungen von Luftfahrzeugen, die den Flughafen Düsseldorf nachweislich aus meteorologischen, technischen und sonstigen Sicherheitsgründen als Ausweichflughafen anfliegen, Flüge im Rahmen des Rettungsdienstes bzw. Katastropheneinsatzes sowie Vermessungsflüge der Deutschen Flugsicherung GmbH grundsätzlich ausgeschlossen (Ziffer 6.1 bis 6.3). Diese Ausnahmen sind an allen deutschen Verkehrsflughäfen üblich und fallen regelmäßig kaum ins Gewicht. Darüber hinaus kann die örtliche Luftaufsicht bei der Bezirksregierung Düsseldorf, der die Überwachung der Einhaltung der Nachtflugbeschränkungen am Flughafen Düsseldorf obliegt, auf Antrag für Starts oder Landungen innerhalb der jeweiligen Beschränkungszeit im Einzelfall eine Ausnahmegenehmigung erteilen (Ziffer 7). Die Bezirksregierung Düsseldorf ist dabei, wie auch in der Vergangenheit, um eine restriktive Handhabung der Genehmigungspraxis bemüht. Aus dem oben Gesagten ist problemlos erkennbar, dass rechtskonformer nächtlicher Flugverkehr am Flughafen Düsseldorf durchaus vorkommt.Am Abend des 27.07.2014 (ich denke, dass Sie diesen Abend in Ihrer Mail anführen wollten) ist kein Start durchgeführt worden, der einer Ausnahmegenehmigung durch die örtliche Luftaufsicht bei der Bezirksregierung Düsseldorf bedurft hätte.
Die Existenz eines Verkehrsflughafens führt in dessen Nachbereich leider unausweichlich zu Problemen, insbesondere hinsichtlich der daraus resultierenden Lärmbelastungen für die Anwohner.
Nach den bisherigen Erfahrungen bestehen am Flughafen Düsseldorf seitens der involvierten Institutionen jedoch große Bemühungen einen möglichst sachgerechten Ausgleich aller vom Flughafenbetrieb berührten Interessen zu schaffen.Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen geholfen zu haben.