Ich hatte bei der Bezirksregierung angefragt, wie es den mit den UVP-Verfahren der Duisportgruppe wäre, wo diese doch mir ihrer Salamitaktik den Betrieb ständig ausweitet. Nachfolgende Antwort bekam ich.
Sehr geehrter Herr Dr. Scharfenort,
mit ihrer E-Mail vom 10.05.2014 haben Sie sich an die Bezirksregierung Düsseldorf gewandt, um in Erfahrung zu bringen, inwieweit bestehende Projekte der Hafen Duisburg-Rheinhausen GmbH (Logport) und/ oder der Duisburger Hafen AG (Duisport) bei der Bearbeitung neuer Projekte berücksichtigt werden und dementsprechend als Gesamtmaßnahme bewertet werden.
Ihre Anfrage ist mir mit der Bitte um Beantwortung zugeleitet worden.
Auch wenn Ihr Anfrage sehr allgemein formuliert ist und keine konkreten Projekte beinhaltet, werde ich versuchen, diese zu beantworten.
Die Bezirksregierung Düsseldorf als Planfeststellungsbehörde für Einsenbahn- und Straßenangelegenheiten wird entsprechend den einschlägigen Rechtsnormen auf Antrag tätig. Mit der Antragsstellung werden mir Planunterlagen von dem/ der jeweiligen Vorhabenträger/in vorgelegt, die von mir unter Beteiligung von Trägern öffentlicher Belange (Behörden, Leitungsträger) und je nach Betroffenheit unter Berücksichtigung von Einwendungen Dritter bewertet und beschieden werden.
Entscheidend dabei ist entsprechend den einschlägigen Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze (VwVfG und VwVfG NRW) und betroffener Spezialgesetze wie. z.B. das Allgemeine Eisenbahngesetz (AEG) sowie der Umweltgesetzgebung wie z.B. das UVPG die Maßnahme an sich und die dadurch ausgelösten Betroffenheiten Dritter.
Die allgemeinen Vorraussetzungen ergeben sich aus den §§ 72 VwVfG (NRW). Ausgangspunkt für die Antragsbearbeitung ist in jedem Fall eine konkrete Maßnahme. Sollten mehrere Maßnahmen in einem direkten Bezug zueinander stehen, so werden die direkten Auswirkungen zusammen betrachtet; handelt es sich jedoch um Einzelmaßnahmen, die auch im näheren räumlichen Umfeld liegen können, werden sie gesondert betrachtet.
Aufgrund der offen formulierten Anfrage kann ich Ihnen leider keine konkretere Antwort geben. Ich kann Ihnen jedoch versichern, dass jederzeit die Anwendung geltenden Rechtes erfolgt. Das Mitspracherecht der Bevölkerung wird in jedem Fall gewahrt, in dem sich dafür rechtliche Anhaltspunkte ergeben.
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