GNS Teil 6. – DS 3578/7 (1987)

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Anlage 1
Zur DS 3578/7 hat der Ausschuss für Umweltfragen und die Bezirksvertretung Süd am 19.05.87 den folgenden Beschluss gefasst:

I. Der Rat der Stadt Duisburg und die Bezirksvertretung Süd erklären:

1. Die Nutzung der Atomspaltung zur Energieerzeugung ist technisch nicht beherrschbar, volkswirtschaftlich unrentabel und industriepolitisch eine gefährliche Sackgasse ohne Zukunftsperspektive.

2. Einrichtungen, die der Entsorgung im Betrieb befindliche Atomkraftwerke dienen, dürfen nicht mitten im Ruhrgebiet, dem dichtbesiedelsten Raum Europas, angesiedelt werden.

3. Deshalb ist die Niederlassung der „Gesellschaft für Nuklear-Service mbH (GNS)“ auf dem Thyssengelände in Duisburg-Wanheim unerwünscht.

II. Der Rat der Stadt Duisburg und die Bezirksvertretung Süd müssen jedoch feststellen:

1. Die nunmehr vorliegenden Gutachten lassen eine Gefährdung der benachbarten Wohnbevölkerung nicht befürchten.

2. Die Stadt Duisburg hat keine rechtliche Handhabe zur Durchsetzung ihrer grundsätzlichen Bedenken und der Regierungspräsident Düsseldorf kann bei den vorliegenden Untersuchungsergebnissen auf der Basis derzeit gültiger Gesetze der Fa. GNS die beantragte Genehmigung nicht versagen.

III. Der Rat der Stadt Duisburg und die Bezirksvertretung Süd verlangen angesichts dieser Sach- und Rechtslage, dass nachstehende zusätzliche Maßnahmen als Auflage in die endgültige Genehmigungsverfügung aufgenommen werden:

1. Für die Abluft aus der Dekontaminationshalle ist ein Überwachungsgerät einzubauen, das eine lückenlose Aussage über die Einhaltung des Grenzwertes der Aktivität gewährleistet. Für die jeweiligen Probenahmen sind die Intervallzeiten mit der Aufsichtsbehörde festzulegen. Das Gerät muss für die Kontrolle durch die Aufsichtsbehörde verplombt werden.

2. Die maximal zulässigen Dosisleistungen außerhalb der GNS-Halle sind in der Genehmigungsurkunde verbindlich festzulegen.
Der Schutz der Anwohner ist ausreichend gewährt, wenn die Messergebnisse des Gutachtens der ZfS v. 13.02.87 mit einem Toleranzaufschlag bis zu 50 % für die Grenzwertfestlegung zugrunde gelegt werden.

3. Nach F. Nr. 6 sind laufend Personalkontrollen vorgeschrieben. Besonders hohe Messwerte können als Indiz für außergewöhnliche Betriebszustände, die auch für die Nachbarschaft von Bedeutung sein können, angesehen werden. Die Auflage sollte dahingehend erweitert werden, dass bei Überschreitung bestimmt Werte – die mit der Aufsichtsbehörde festzulegen sind – unverzüglich die Aufsichtsbehörde informiert wird.

4. Die unter F. Nr. 42.2 Absatz (Seite 14 des Genehmigungsentwurfs) vorgesehene Überprüfung der Abwässer durch die Gewerbeaufsicht ist hinfällig, weil kontaminiertes Abwasser in jedem Fall nach Jülich (oder Karlsruhe) zu bringen ist.
Der Abwassertank wird verplombt und nur mit Zustimmung des städtischen Amtes für Stadtentsorgung und Wasserwirtschaft geöffnet.

5. Es dürfen nur solche CASTOR-Behälter angenommen, geöffnet und gewartet werden, bei denen durch vorherige Messungen gutachterlich nachgewiesen worden ist, dass sie nicht mit a-Strahlung verseucht sind (z.B. Spuren von Plutonium oder Strontium 90 in Restfeuchtigkeit, Edelgasen oder Stäuben)

Darüber hinaus halten wir es für dringend erforderlich, dass der Regierungspräsident Düsseldorf sicherstellt, dass das staatliche Gewerbeaufsichtsamt Duisburg über ausreichendes Personal zur Durchführung der im Entwurf der Genehmigungsverfügung genannten umfangreichen Kontrollen verfügt.

Der Oberstadtdirektor wird beauftragt, in Verhandlungen mit der Fa. Thyssen Schmiedtechnik darauf zu drängen, eine Ausweitung des Betriebes der Fa. GNS durch die Verweigerung der Vermietung weiterer Hallen an die GNS zu verhindern.

Ältere Teile:
GNS Teil 1. – Was ist die GNS und was macht sie
GNS Teil 2. – Historische Entwicklung
GNS Teil 3. – Gefahren
GNS Teil 4. – Offene Fragen
GNS Teil 5. – Ausblick

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