Transterminal Krefeld II

Vor einigen Tagen berichtete ich über die Planungen zum Transterminal in Krefeld.

Ich hatte nachgefragt, wo und bis wann Einwendungen vorgebracht werden können und nun nachfolgende allgemeine Information erhalten.

Planfeststellungsverfahren gemäß § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) in Verbindung mit § 73 Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) für die Errichtung einer Umschlaganlage für den unbegleiteten, kombinierten Verkehr Schiene-Straße (Trans-Terminal-Krefeld – TTK) in Krefeld Linn

Die Hafen Krefeld GmbH & Co. KG beabsichtigt, in Krefeld-Linn eine neue diskriminierungsfreie Umschlaganlage für den unbegleiteten kombinierten Verkehr (KV) zu errichten. Die geplante Anlage soll ausschließlich für den Güterumschlag Schiene/ Straße und Schiene/ Schiene genutzt werden und fördert so die angestrebte Verlagerung des Güterverkehrs auf die Schiene.
Der Standort der geplanten Anlage wird östlich der elektrifizierten Hauptstrecke Duisburg – Köln der DB Netz AG, südlich der B 288, westlich des Rheins und nördlich der Hafenstraße liegen. Der Umschlagbereich soll auf der Fläche, die durch den Rückbau von Gleisanlagen entstanden ist, auf den vorhandenen Rangier- und Abstellgleisen der Hafenbahn sowie auf Flächenreserven östlich der Rangiergleise der Hafenbahn errichtet werden. Die straßenverkehrliche Anbindung erfolgt von der B 288 über die Floßhafenstraße/ Düsseldorfer Straße.
Die Hafen Krefeld GmbH & Co. KG hat für das oben angegebene Bauvorhaben die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens nach § 18 AEG i.V.m. § 73 VwVfG NRW beantragt.
Der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen) liegt in der Zeit vom 08.04.2013 bis 07.05.2013 in Krefeld,
Stadt Krefeld , Stadthaus, Fachbereich Vermessungs – und Katasterwesen
Zimmer 150, Konrad-Adenauer-Platz 17, 47803 Krefeld, während der Dienststunden
montags bis freitags vormittags von 08.30 bis 12.30 Uhr
montags bis mittwochs nachmittags von 14.00 bis 16.00 Uhr
donnerstags nachmittags von 14.00 bis 17.30 Uhr
zur allgemeinen Einsichtnahme aus.

1. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann ab Beginn der Offenlage (08.04.2013) bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis einschließlich zum 21.05.2013 bei der Bezirksregierung Düsseldorf, Am Bonneshof 35, 40474 Düsseldorf (Planfeststellungsbehörde)
oder bei der Stadt Krefeld, Stadthaus, Fachbereich Vermessungs – und Katasterwesen Zimmer 150, Konrad-Adenauer-Platz 17 Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben. Entscheidend für die Fristwahrung ist der Zeitpunkt des Eingangs der Einwendungen bei den Behörden. Durch die Planfeststellungsbehörde erfolgt keine Bestätigung des Eingangs von Einwendungsschreiben bzw. gleichförmigen Eingaben.
Nach Ablauf dieser Frist sind Einwendungen ausgeschlossen (§ 18a Nr. 7 AEG).
Einwendungen, die per E-Mail erhoben werden, sind nur zulässig, wenn sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen sind. Eine Signierung mit einem Pseudonym ist nicht zulässig (§ 3a Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG). Die Bezirksregierung Düsseldorf hat hierzu eine elektronische Zugangsmöglichkeit über ein elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach eröffnet. Wegen der diesbezüglichen Zugangsvoraussetzungen wird auf die Internetveröffentlichung unter http://www.brd.nrw.de/wirueberuns/EGVP.html verwiesen.
Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), gilt für das Verfahren derjenige Unterzeichner als Vertreter der übrigen Unterzeichner, der darin mit seinem Namen, seinem Beruf und seiner Anschrift als Vertreter bezeichnet ist. Vertreter kann nur eine (einzelne) natürliche Person sein (§ 17 Abs. 1 VwVfG).
Gleichförmige Eingaben, die die vorgenannten Angaben (Bezeichnung eines Vertreters) nicht deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten oder deren Vertreter nicht eine natürliche Person ist, können unberücksichtigt bleiben. Hierüber entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Ferner werden gleichförmige Eingaben insoweit unberücksichtigt bleiben, als Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich angegeben haben (§ 17 Abs. 2 VwVfG).

2. Rechtzeitig erhobene Einwendungen werden in einem Termin erörtert, der noch ortsüblich bekannt gegeben wird, sofern nicht nach § 18a Abs. 5 AEG auf eine Erörterung verzichtet wird.
Diejenigen, die fristgerecht Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Eingaben der Vertreter, werden von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können die Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist.
Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.
Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.

3. Bei Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.

4. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.

5. Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde (Bezirksregierung Düsseldorf) entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

6. Die Nummern 1, 2, 3 und 5 gelten für die Anhörung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Bauvorhabens nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend.

7. Vom Beginn der Auslegung des Planes tritt auf den vom Plan betroffenen Flächen die Veränderungssperre nach § 19 Abs. 1 AEG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger des Bauvorhabens ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 19 Abs. 3 AEG)

Düsseldorf , den 01.03.2013

Erst einmal, dass nicht unkompliziert per unsignierter Email eine Einwendung vorgenommen werden kann ist ein in meinen Augen unzulässiges der Beteiligung. Da zudem keine Bestätigungen verschickt werden kann nicht einmal der Eingang der Einwendung geprüft werden. Dieses Vorgehen erscheint mir ein klarer Fall von Scheinbeteiligung.

Ich weiß natürlich nicht, wie eng hier die Betroffenheit ausgelegt wird.

Guten Tag,

hiermit lege ich meine Einwendung gegen den Trans-Terminal-Krefeld in der vorliegenden Form vor. Da mein Hauptwohnsitz Duisburg-Rheinhausen ist, bin ich auf mehrere Arten betroffen.

Wie bekannt ist, gibt es in Duisburg bereits mehrere Logistikumschlagsplätze (Logport), welche eine starke Belastung für uns Anwohner, von Straße, Schiene und Wasserwegen darstellt.

U.a. auf der Strecke Krefeld Linn – Duisburg – Köln führen Güterzüge unweigerlich durch Duisburg-Rheinhausen. Da diese Strecken ohnehin schon sehr gut ausgelastet sind, gibt es vermehrte Lärmbelastungen. Lärmbelastungen sind eine Schädigung für Anlieger. Eine weitere Zunahme der ohnehin schon hohen Lärmbelastung ist nicht tragbar und wird den Wohnwert in der Umgebung vermindern, was auch mit finanziellen Einbußen einhergeht. Ohne eine entsprechende Lärmschutzwand zu den an den Gleisen gelegenen Wohnbereichen wird sich das ohnehin schon hohe Gesundheitsrisiko noch erhöhen.

Diese Lärm-Situation war nach dem Aus der Krupp-Hütte-Rheinhausen weder vorhersehbar noch ist diese ohne zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen in Rheinhausen akzeptabel. Ganz abgesehen von der Wertminderung der Immobilien.

Neben der Lärmbelastung wird der Knotenpunkt Duisburg mit zusätzlichen Zügen belastet. Die ohnehin schon häufigen Verzögerungen durch andere Züge werden sich noch erhöhen und die Verspätungssituation der Deutschen Bahn insbesondere im Bereich der Personenbeförderung (Nah- und Fernverkehr) wird weiter verschärft.

Der Güterverkehr auf den Wasserwegen mit Schiffen ohne entsprechende Filter sorgt für erhöhten Ausstoß von Feinstaub. Dieser wird im Zuge einer Erhöhung des Güterverkehrs zumindest auf dem Rhein zu einer Erhöhung des Feinstaubausstoßes führen.

Zudem führt ein erhöhter Güterverkehr zu einer Erhöhung der Gefahren im Bereich des „Bayerwerkes“ Krefeld-Uerdingen.

Fehlverkehre mit LKW können nur durch ein vorausschauendes Verkehrsleitsystem wirksam vermindert und auf ein tolerierbares Level gesenkt werden. Die Erfahrungen in Duisburg-Rheinhausen haben gezeigt, dass dies nicht mit eingeplant wird, wodurch LKW, sowohl in Wohngebiete einfahren, als auch auf nicht dafür vorgesehen Strecken. Dabei spielen sowohl die Beschilderung, als auch die mangelnde Ortskenntnis, wie auch Bequemlichkeit eine signifikante Rolle.

Da mich die ortsüblichen Bekanntmachungen auf normalen Weg nicht erreichen, bitte ich hiermit um Benachrichtigung (per Email), um der Wahrung meiner Rechte nachkommen zu können.

Mit freundlichen Grüßen

Ulrich Scharfenort

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