#Petition zur Halterhaftung – #Fahrrad #Gehweg #AUTOkratie

Im Mai hatte ich eine Petition zur Halterhaftung eingereicht.

Die Reaktionen in verschiedenen Diskussionen waren sehr unterschiedlich. Die Reaktion des Petitionsausschusses des Bundestag fand ich dagegen blamabel. Denn diese spricht anderen Ländern scheinbar die Rechtsstaatlichkeit ab, weil es dort eine Halterhaftung gibt. Dabei gibt es für anderes Eigentum längst eine Eigentümerhaftung, auch bekannt als Verkehrssicherungspflicht. Nur bei KFZ tut man sich scheinbar mal wieder schwer. Es wird fast so getan als wären Halter heilig und dürfen nicht belangt werden, während Fuß- und Radverkehr darunter leidet. Man hat mir eine 6-wöchige Frist gegeben um etwas vorzubringen, das habe ich gemacht, auch wenn das wohl vermutlich nicht die Meinung ändern wird.

Meine Antwort an den Petitionsausschuss:

über die Antwort, welche gar nicht auf meinen Ansatz zum Bürokratieabbau eingeht bin ich verwundert. Erst einmal stellt sich die Frage, was meine Petition mit Lärmschutz an Straßen zu tun haben soll. Und dann eine angehängte Antwort für einen andere Petition ohne überhaupt konkret zu wissen, was genau beantragt wurde, obwohl sich die Antwort explizit darauf bezieht.

Die Argumentation in der kopierten Antwort ist nicht schlüssig.

Die Argumentation mit dem Rechtsstaatsprinzip lässt außer acht, dass auch anderen Länder Rechtsstaaten sind und dennoch eine Halterhaftung haben. Es kann also nicht mit dem Rechtsstaatsprinzip unvereinbar sein, zumal Grundrechte immer gegeneinander abgewogen werden müssen. Hier sind auf der einen Seite erhebliche Bürokratie, welche Arbeitskraft bei den Behörden binden, die dann für die Ahndung von Verkehrsvergehen fehlen, die andere behindern und gefährden. U. A. behinderte Menschen werden in ihrer Würde erheblich eingeschränkt wenn Falschparker die Gehwege blockieren und mit den Kosten des Verfahrens davonkommen. Gerade im Petitionsausschuss sollte man eigentlich wissen, dass kein Grundrecht ohne Schranken ist.

Die erwähnte Verhaltensänderung durch das Bußgeld wird auch erzielt, wenn der Halter dieses auferlegt bekommt, da er dann das Fahrzeug nicht mehr an Dritte verleiht oder nur mit Auflagen. Die Wirkung des Bußgeldes wird auf jeden Fall erzielt.

Der Halter eines KFZ ist ein Eigentümer, während der Fahrer ggf. nur ein Besitzer ist. Es gibt viele Fälle, wo der Eigentümer automatisch haftet, wenn niemand anderes benannt werden kann. Etwa wenn der Eigentümer eines Gebäudes nicht der Verkehrssicherungspflicht nachkommt. Warum sollte für ein Eigentum etwas anderes gelten, als für ein anderes Eigentum. Das ist von der Argumentation des Petitionsausschusses schon absurd. Selbst wenn man die Räumpflicht, als konkretes Beispiel für die Verkehrssicherungspflicht, auf einen Mieter übertragen hat, wird immer zuerst der Eigentümer angesprochen und haftet dann auch, wenn niemand anderes benannt wird.

Der Eigentümer eines KFZ hat die Schlüsselgewalt, damit ist sichergestellt, dass Dritte dieses nicht benutzen. Wenn der Eigentümer es dagegen Dritten, auch Familienmitgliedern überlässt, handelt es sich um eine Art von Vermietung/Überlassung. Das heißt der Eigentümer überlässt bewusst die Verfügungsgewalt an einen Dritten und hat damit auch die Sorgfaltspflicht, dass die Dritten sich genauso daran halten, wie der Eigentümer.

Das Fahrtenbuch wird nicht bzw. viel zu zögerlich eingesetzt, um eine Veränderung des Falschparkverhalten zu erreichen. Zumal „Bedeutende Zuwiderhandlungen“ ein unbestimmter Rechtsbegriff ist. Für mich wäre bereits Falschparken auf Gehweg mit einem Bußgeld von mind. 55 € eine bedeutende Zuwiderhandlung. Wobei sich aus meiner Sicht die gleiche Auskunftspflicht bereits aus dem mündlichen Mietvertrag ergibt. Ich wette hier gibt es nicht einmal eine Statistik, wie oft das Fahrtenbuch genutzt wird.

Die jüngste Rechtsprechung zum Falschparken und den Umstand, dass der Halter nicht einmal die Kosten des Verfahrens tragen muss zeigen deutlich, dass hier Behörden belastet werden mit Nachweisen.

Fakt ist, dass das aktuelle Verfahren trotz der erhöhten Bußgelder keine Verhaltensänderung bewirkt, wenn die Bußgelder und Punkte gar nicht ankommen.

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