Wann handelt Duisburg und setzt Fußverkehrsrecht durch? – #Schwarzparker #Gehweg #Autoschwurbelstadt #Duisburg

Das Schwarzparker-Urteil wurde am Donnerstag verkündet und die Reaktionen fallen höchst unterschiedlich aus. Die PM des VCD (siehe unten) und auch die Reaktion vom FUSS e. V. sind positiv, was aber nicht verwunderlich ist, da sich beide Vereine für die Rechte von klimafreundlicher Mobilität und damit auch für den Fußverkehrsfluss einsetzen.

Das BVerwG schreibt dagegen eine neutralere PM. Wobei es hier gilt das schriftliche Urteil abzuwarten, wo hoffentlich dann auch konkretere Punkte drin stehen.

FUSS e. V. hat hierzu einen FAQ erstellt.

Die NRZ hatte dagegen heute morgen einen Fakenewsartikel unter dem Titel „Zehntausende Stellplätze in Gefahr“ und führte auch im Artikel viel Autoquatsch auf. Scheinbar täuscht die NRZ zwar differenzierte Berichtserstattung im Zusammenhang mit KFZ vor. Berichtet bei näherer Betrachtung aber extrem einseitig. So wird Fehlverhalten im Verkehr regelmäßig als Sünde verharmlost und heute wurde dann behauptet, dass Parkplätze bzw. Parkmöglichkeiten wegfallen würden, aber man noch nicht wüsste wie viele das wären. Das ist natürlich eine eindeutige Lüge. Denn durch die Durchsetzung der Verkehrsregeln fällt nicht ein Parkplatz weg. Schwarzparken war nie zulässig und gibt hier weder Park- noch Stellplätze noch irgendetwas außer unzulässig okkupierten Raum. Wer sich ein KFZ kauft muss sich halt auch um die Lagerung kümmern und nicht die Allgemeinheit. Wobei die Lösung für sogenannten Parkdruck ziemlich einfach ist, Parkgebühren mit limitierter Anzahl von Parkausweisen, welche der wirklichen Anzahl an Parkplätzen entspricht. Der Rest muss sich halt eigenverantwortlich und marktwirtschaftlich um eine Lagermöglichkeit kümmern. Es ist nicht die Aufgabe der Allgemeinheit kostenfrei Platz für die Lagerung von Privatsachen zur Verfügung zu stellen.

Aus meiner Sicht ist das Urteil ein kleiner Schritt in die richtige Richtung, fragt sich bloß, was Autoschwurbelstadt Duisburg daraus macht.

PM VCD

Gehwegparken: BVerwG räumt Betroffenen Anspruch auf Handeln der Kommune ein – VCD fordert: Parkende Autos runter vom Bürgersteig!

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat heute einen sechsjährigen Rechtsstreit beendet und klargestellt: Kommunen müssen das illegale Gehwegparken ahnden, wenn zu wenig Platz für Fußgänger bleibt! Geklagt hatte eine Bürgerinitiative gegen die Stadt Bremen. Der ökologische Verkehrsclub VCD begrüßt das klare Urteil und erwartet eine Signalwirkung. Alle deutschen Städte, die beim Gehwegparken die Augen zugedrückt haben, müssen jetzt umdenken. Kerstin Haarmann, Bundesvorsitzende des VCD, kommentiert.

“Auch wenn es vielen wie ihr Gewohnheitsrecht erscheint: Parkende Autos haben auf Gehwegen nichts verloren, Kommunen müssen dagegen vorgehen. Dies hat das BVerwG nun letztinstanzlich bestätigt. Jahrelang wurde das Gehwegparken von den Behörden geduldet und kaum geahndet. Dabei müssen alle sicher von A nach B kommen können, auch wenn sie zu Fuß unterwegs sind. Parkende Autos, die den Gehweg verengen, sind für Menschen mit Kinderwagen mit Rollator oder im Rollstuhl eine schwere Einschränkung.

Relevant für die Sicherheit ist das illegale Parken auch über Unterflurhydranten oder über Absperrhähnen für Wasser und Gas. Diese befinden sich in der Regel auf den Gehwegen. Wenn es brennt, kann der freie Zugang zu diesen Einrichtungen Leben retten. Ist er versperrt, kann die Feuerwehr nicht löschen oder es drohen Gasexplosionen. Immer wieder beklagen Feuerwehrleute, dass Falschparker Hydranten versperren. Damit ist jetzt Schluss.

Der VCD fordert die Kommunen auf, die Straßenverkehrsordnung ab sofort durchzusetzen. Es kann nicht sein, dass jahrzehntelanges Wegschauen die Autofahrer*innen begünstigt, während viele andere Nachteile in Kauf nehmen müssen. Kommunen sollten das Urteil auch nutzen, um im Rahmen eines städtischen Mobilitätskonzepts ein aktives Parkraummanagement einzuführen. So kann das Parken effektiver gesteuert und der Parkdruck verringert werden, gleichzeitig verringert es Konflikte und erhöht die Verkehrssicherheit für alle.“

Zum Hintergrund: Die Entscheidung des BVerwG finden Sie hier. Die Straßenverkehrsordnung verbietet das Gehwegparken eindeutig: „Das Parken auf Gehwegen darf nur zugelassen werden, wenn genügend Platz für den unbehinderten Verkehr von Fußgängern ggf. mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrern auch im Begegnungsverkehr bleibt“ (§ 42 StVO, Zeichen 315 Parken auf Gehwegen). Dies ist nach allgemein anerkannten Regeln der Technik eine Mindest-Gehwegbreite von 1,80 m.

Schwarzparken auf Gehweg Symbolbild

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