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Leserklartext zu „Dem Abriss geweiht“

Die Gesetzeslage ist doch eigentlich klar. § 55 Abs. 1 Nr. 9 BBergG sagt, dass etwas nur genehmigt werden darf, wenn eine gemeinschädliche Einwirkung nicht erwartet werden. Die Vernichtung von Fläche in einem Dichtbesiedelten Land, wie Deutschland ist Gemeinschädlich und … Weiterlesen

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