#Duisburg: Stadt zeigt sich bei Verwaltungsrecht inkompetent – #Falschparken #ADFC

Die Stadt Duisburg verteidigt Falschparken an sehr vielen Stellen. Falschparken schleißt hier auch Parken ein, was nach heutigem Stand rechtswidrig ist.

In den Medien wurde in der letzten Zeit häufiger zur Großenbaumer Allee berichtet, weil sich hier der ADFC für besseren Fußverkehr eingesetzt hat. Es gibt dazu auch eine Anfrage bei Frag den Stadt, wo eine Antwort der Stadt Duisburg bei mir erhebliche Zweifel an der Ausbildung des Beschäftigten der Stadt aufwirft.

Die Stadt schreibt:
„Das Gehwegparken auf der Großenbaumer Allee ist bereits seit vielen Jahrzehnten zugelassen; im Rahmen der durchgeführten Recherche im derzeit verfügbaren Archivbestand konnten keine Unterlagen ermittelt werden, die eine detaillierte Begründung der ursprünglichen Anordnung dokumentieren. Eine gesonderte Begründung ist jedoch gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG NRW entbehrlich, da Allgemeinverfügungen bei öffentlicher Bekanntgabe keiner Begründung bedürfen. Genau das ist bei Verkehrszeichen der Fall (Aufstellen = öffentliche Bekanntgabe).“

Erst einmal steht dort keine „detaillierte Begründung“, heißt dies das es eine gibt, welche nur nicht öffentlich gemacht werden soll?

Dann stellt sich die Frage, ob das Parkschild ein Verwaltungsakt oder eine Allgemeinverfügung ist. Nach meiner Rechtsauffassung sind Verkehrszeichen überwiegend Verwaltungsakte, weil sie eine Regelung im Einzelfall treffen. Als hier der konkrete Parken durch ein KFZ.

VwVfG § 35 Begriff des Verwaltungsaktes
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.“

Aber selbst wenn in diesem Fall der Verkehrszeichen eine Allgemeinverfügung darstellen sollte steht in dem erwähnten § 39 Abs. 2 Nr. 5:
„Einer Begründung bedarf es nicht,[…]
5. wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.“
Eine öffentliche Bekanntgabe ist allerdings eine Veröffentlichung im Amtsblatt, die dann zusätzlich noch durch einen Aushang oder hier ein Schild vor Ort ergänzt wird.
Selbst im Verkehrsbereich, wie etwa eine Teilwidmung einer Straße werden im Amtsblatt bekanntgegeben. Wenn ein Verkehrszeichen aufgehängt wird, wird dieses gerade nicht der Öffentlichkeit bekanntgegeben, da es nur einen konkreten Personenkreis betrifft. Die Bekanntgabe erfolgt hier erst, wenn man auf das Verkehrszeichen trifft, es ist also ein Verwaltungsakt.

Die Waffenverbotszone im Hauptbahnhof Duisburg war einen Allgemeinverfügung, die im Amtsblatt und durch Aushang vor Ort bekannt gemacht wurde. Es gab also eine allgemeine Bekanntgabe zum Zeitpunkt X ab dem alle Fristen laufen. Bei Verkehrszeichen dagegen, läuft die Frist erst ab dem Zeitpunkt, wo man das erste Mal auf dieses stößt.

Sprich die Behauptung der Stadt Duisburg, dass Parkschild eine Allgemeinverfügung darstellen würde ist Humbug. Davon abgesehen hat auch die Allgemeinverfügung der Waffenverbotszone für den HBF Duisburg eine Begründung, die allerdings, wie das VwVfG sagt, nicht mitveröffentlicht werden muss. Sprich es reicht hier die Begründung bei Bedarf nachzuliefern. Denn auch hier gilt, dass Verwaltungshandlungen immer begründet sein muss und man im Zweifelsfall vor Gericht den Abwägungsprozess darlegen muss.

Nach VwV-StVO müssten sogar mind. alle zwei Jahre die Regelungen überprüft werden. Aber auch das passiert nach den mir vorliegenden Informationen in Duisburg nicht.

Zudem bedarf es schon einer Begründung wegen § 45 StVO:
„(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. […] Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt.“

Denn egal, ob es nun Fahrverbote für die Fahrbahn sind oder Behinderungen durch das Parken, es Bedarf hier einer Begründung, weil der fließende Verkehr mehr oder weniger stark beeinträchtigt wird.

Symbolbild für Falschparken aus Tradition in Duisburg:
Falschparkärztin steht mit rechtswidriger Genehmigung der Stadt Duisburg ständig auf dem Gehweg und blockiert diesen erheblich.

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