Falschparken muss bei den Beschäftigen von Netze Duisburg im Blut liegen. Aus völlig unerfindlichen Gründen stand ein langer Transporter halb auf dem Gehweg. Wie man auf dem Bild sieht, gab es gegenüber ausreichend legalen Parkraum, trotzdem stand das für Gehweg viel zu schwere KFZ sehr weit auf dem Gehweg. Wenn ich das richtige sehe, spielte der Fahrer mit dem Handy.
Selbst wenn man hier annimmt, dass der Fahrer hätte Sonderrechte in Anspruch nehmen dürfen, was hier eher nicht der Fall sein dürfte, dann hätte er auf der Parkfläche gegenüber parken müssen, da dies der weniger schwerwiegende Einschnitt gewesen wäre. Denn für Sonderrechte gilt immer StVO § 35 Abs.:
„Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.
Die gebührende Berücksichtigung war hier definitiv nicht der Fall, denn es gab freie Parkplätze. Es gab keinerlei Grund Fußverkehr zu behindern und zu gefährden, zumal dort auch gar nicht gearbeitet wurde. Dass das Fahrzeug quasi in der Einmündung abgestellt wurde verschärft die Situation für Fußverkehr zusätzlich
Passt ja zu den restlichen kommunalen Betrieben, die auch oft gegen Verkehrsregeln verstoßen. Zur Sicherheit und Ordnung gehört auch die konsequente Durchsetzung der Verkehrsregeln.
