Erst einmal sei gesagt, dass eine Klage immer nur die letzte Option ist. Es gibt sicherlich Städte die von sich aus rechtskonform handeln oder zumindest auf Antrag Fehler beheben. Bei anderen Kommunen ist das leider nicht der Fall und wenn auch die Aufsichtsbehörden nicht von sich aus etwas tun, dann bleibt leider nur eine Klage.
Die einschlägigen technischen Regeln sehen eine Gehwegbreite von 2,5 m frei von Hindernissen (u. a. KFZ) vor. Ist die dies nicht gewährleistet bzw. deutlich unterschritten dürfte der Rechtsweg recht aussichtsreich sein, wenn es sich um angeordnetes Parken handelt. Also wenn dort ein Schild steht oder eine weiße Linie, die auch als Parkerlaubnis gilt. Bei geduldetem Falschparken ist es schwieriger und darauf werde ich hier nicht eingehen.
So hat der Gehweg am Sternbuschweg in Duisburg nur 1,2 m Restbreite, weil man bis dahin das Parken erlaubt hat. Selbst der Begegnungsverkehr von zwei normalen Personen ist hier nicht mehr ungehindert möglich. Man muss sich quasi aneinander vorbeiquetschen. Mit Kinderwagen, Gepäck, Hackenporsche, Rollstuhl oder Hund ist das quasi nicht mehr möglich. Das heißt der Fußverkehrsfluss wird erheblich gestört.
Man kann natürlich die Stadt bitten die Parkerlaubnis aufzuheben. Es mag Orte geben, wo das funktioniert. In Duisburg zeigt die Erfahrung, dass selbst offensichtlich rechtswidrige Parkerlaubnisse nicht freiwillig zurückgezogen werden.
Der erste Schritt wäre erst einmal eine Bestandsaufnahme mit Dokumentation des Ist-Zustands und Abfrage der Genehmigung. Da das Aufstellen eines Schildes (Verkehrszeichen) ein Verwaltungsakt ist, also ein Art von Genehmigung und dieser den Fußverkehrsfluss beeinträchtigt, braucht der Verwaltungsakt eine Begründung. Die Erfahrung in Duisburg zeigt, dass es nicht immer eine Begründung für Verkehrszeichen gibt. Die Dokumentation des Verwaltungsaktes kann man per IFG bei der Kommune einfordern. Damit hätte man dann einen deutlich Beleg für einen rechtswidrigen Verwaltungsakt. Wenn es dagegen eine Begründung gibt, so kann man diese hinterfragen.
Ferner müssen Kommunen nach StVO und VwV-StVO solche Parkerlaubnisse regelmäßig Überprüfen. Auch dies kann man bei der Kommune per IFG einfordern. In der Praxis ist Frag den Staat eine sehr hilfreiche Seite, die man ruhig auch mit einer Spende unterstützen kann.
Basierend auf den Informationen kann man bei der Kommunen einen Antrag einreichen die Parkerlaubnis aufzuheben. Nach VwVfG hat die Kommune drei Monate Zeit auf diesen Antrag zu reagieren, ansonsten kann man Klagen, ebenfalls kann man Klagen, wenn der Antrag abgelehnt wird.
Die Klage wird beim zuständigen Verwaltungsgericht eingereicht, dies geht auch ohne Anwalt. Wichtig ist eine gute Darlegung warum die Parkerlaubnis nicht zulässig ist. Dazu sollte man auch die persönliche Betroffenheit darlegen und belegen können. Hilfreich sind auch Fotos von Situation, wo es eng war.
Die Stadt wird natürlich irgendwelche Gründe formulieren, warum man nicht klagen kann oder warum die Klage abgewiesen werden soll. Auf die Behauptungen kann man dann noch einmal eingehen, man kann aber nach mehrfachen Schriftwechsel um Entscheidung bitten. Ob die Stadt natürlich das Urteil anerkennt oder nicht ist dann die Frage. Dann würde das Verfahren in die nächste Instanz gehen. Natürlich könnte das Urteil auch zu Ungunsten von einem ausgehen, wobei ich das persönlich bei einem derartig klaren Sachverhalt für unwahrscheinlich halte. Eventuell besser die Kommune auch nach und ergänzt eine Begründung, wobei das sehr schwierig sein dürfte, denn da hier der Fußverkehrsfluss behindert wird, müsste gemäß § 45 StVO eine Gefährdung belegt werden, da dies bei Behinderungen des Verkehrsflusses zwingend erforderlich ist. Es gibt allerdings keine denkbare Gefährdung, welche daraus resultiert, nicht auf dem Gehweg parken zu dürfen, da es kein Anrecht auf Parken vor der Haustür gibt.
Falls man verlieren sollte in der ersten Instanz müsste man die Kosten tragen, die so bei ca. 500-1000 € liegen können. Eventuell kann man die Summe auch über Crowdfunding bekommen oder in Zusammenarbeit mit einem Verein.
