#Xanten: Rechtswidrige Sperrung von Alleenradweg – #Fahrrad

Vor kurzem war ich beruflich im Bereich von Xanten und da dort der ÖPNV nicht so gut ist, nutzte ich das Fahrrad und für eine Teilstrecke den Alleenradweg. Direkt zu Beginn dieses Radweg war dieser gesperrt und eine Umleitung ausgeschildert.

Zu sehen ist eine vollständige Absperrung durch zwei Absperrelemente für Baustellen. Das Verkehrszeichen für gemeinsamer Rad- und Fußverkehr ist weiterhin sichtbar.

Es war keinerlei Grund für eine Absperrung erkennbar,weshalb diese wohl auch von den meisten ignoriert wurde, wie die Spuren im Gras deutlich zeigten. An einer Ausfahrt lagen Stahlplatten auf dem Weg, was auf eine Baustelle hindeutet, die allerdings nicht den Alleenweg selbst betrifft. Scheinbar wird dieser nur überfahren, also quasi wie eine Ein- und Ausfahrt. Eine Baustelle begründet allerdings keine Unterbrechung des Verkehrsflusses.

Die Antwort aus Xanten auf mein Schreiben, war eher kryptisch:
„ich kann Ihren Unmut i.d. S. verstehen. Allerdings war dies keine Baustelle oder Baustellenabsperrung des DBX, sondern einer externen Firma die mir nicht bekannt ist, und auch nicht sein muss.

Eine Baustellenabsicherung wird von unseren Mitarbeitern unter vorbehalt einer Verkehrsrechtlichen Anordnung durch das Ordnungsamt unter Berücksichtigung der Richtlinie der RSA ( Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen ) aufgestellt.“

Wenn ich das richtig verstehe hat das Ordnungsamt dies genehmigt. Man habe sich dabei an die RSA gehalten, wobei ich das irgendwie bezweifele, da wie gesagt der Alleenweg selbst keine Baustelle aufweist, die eine Sperrung notwendig macht. Aus meiner Sicht ist die Sperrung rechtswidrig, weil es für diese Sperrung keine Rechtsgrundlage bzw. keine ausreichende Begründung gibt.

1. Für eine Sperrung müsste eine Gefährdung bestehen, die erheblich über das normale Maß hinaus geht (StVO § 45), diese besteht allerdings nicht oder kann durch andere Maßnahmen derartig gemindert werden, dass die Gefährdung nicht die übliche überschreitet.
2. Es darf keine anderen weniger schwerwiegenden Möglichkeiten geben, die es in dem Fall aber gibt. Etwa Haifischzähne für den Bauverkehr oder eine Ampel.
3. Die Umsetzung, wie auf dem Bild erkennbar war klar rechtswidrig, denn das Schilder für die Nutzung wurde nicht aufgehoben.
4. Ich bin mir ziemlich, dass die RSA keine vollständige Sperrung von Radwegen vorgeben, auf denen keine Arbeiten stattfinden, zudem sind Richtlinien immer nachrangig zur StVO, welche nach § 45 ein Fahrverbot nur sehr eingeschränkt zulässt.
5. Eine Einfahrt rechtfertigt keine Sperrung, da man der Baufirma quasi die Nichteinhaltung der StVO unterstellt, denn Ein- und Ausfahrten und das Verhalten sind in der StVO geregelt. Zudem ist der Bereich gut einsehbar.
6. Bequemlichkeit für eine Firma ist kein legitimer Grund einen Verkehrsweg zu sperren.
7. Es wurden sicherlich nicht neue Gefahren durch eine Umleitung gegen die Gefahren und die Möglichkeiten zur Kompensation vor Ort abgewogen, demnach ist dies auch aus diesem Grund rechtswidrig.

Offensichtlich rechtswidrige Verwaltungsakte sind automatisch nichtig, sprich man kann die Absperrung völlig legal ignorieren, soweit sie überhaupt eine Rechtswirkung entfaltet hat. Man dürfte diese auch entfernen, weil sie ein unnötiges, wenn nicht sogar gefährliches Hindernis für den fließenden Verkehr darstellt. Das heißt Xanten wäre u. U. haftbar wenn jemand beim Umfahren stürzt.

Ein Extremfall mehr und solche unverständlichen Maßnahmen sorgen natürlich zugleich auch dafür, dass selbst verständliche Maßnahmen nicht eingehalten werden.

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