Die Stadt Duisburg nutzt angeblichen Parkdruck als Ausrede, warum man KFZ auf Gehwegen tolerieren muss, aber das ist nun endgültig Quatsch, da die StVO geändert wurde durch BGBl. 2024 I Nr. 299 vom 10.10.2024.
Die Stadt Duisburg könnte jetzt also Bereich mit „Parkdruck“ auf die dort wohnenden Bevölkerung beschränken, wodurch etwa die Wohnmobile, Schrottkarren und erweiterte Verkaufsflächen von Autohändlern unterbunden werden, dies steht nun so in § 45 Abs. 1b Nr. 2a StVO:
„Anordnungen nach Satz 1 Nummer 2a sind auch auf Grundlage eines städtebaulich-verkehrsplanerischen Konzepts zur Vermeidung von schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt oder zur Unterstützung der geordneten städtebaulichen Entwicklung zulässig, sofern die Leichtigkeit des Verkehrs berücksichtigt ist und die Sicherheit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird.“
Sprich ein verbindliches Parkkonzept, könnte das ganze Gehwegparken unterbinden und ausreichen Parkplatz für die Bevölkerung zur Verfügung stellen. Und auch das Urteil des Bundesverwaltungsgericht zum Falschparken in Bremen stützt diese Einstellung. Und wer zu bequem ist und deshalb direkt vor der Haustür parken will, muss wohl einen kostenpflichtigen Parkplatz nutzen.