Klimafreundliche Mobilität mit dem Fahrrad oder zu Fuß setzt voraus, dass die Wege auch benutzbar sind. Häufig ragen aber Teile von KFZ in diese Bereiche ohne darauf zu stehen. Teilweise ragen Spiegel aber auch weiter in den Gehweg und machen aus einem Parken auf dem Gehweg ein Parken mit Behinderung, weil weniger als die Mindestbreite nach Rechtsprechung bleibt.
Wenn man sich anschaut an wie vielen Stellen KFZ mit einem Stück von Front oder Heck über den Gehweg ragen, scheint dies vielen nicht bewusst zu sein oder sie ignorieren es absichtlich.
Es gibt hierzu auch Urteile, welche auf diese Thematik eingehen. Urteil BGH vom 24.07.2014 – III ZR 550/13.:
„Randsteine dienen der Begrenzung der eigentlichen Parkfläche. Sie sind – was jeder Verkehrsteilnehmer weiß oder wissen muss – schon entsprechend ihrer Begrenzungsfunktion nicht ohne Weiteres stets zum „Darüber-Fahren“ oder auch nur zum „Überhangparken“ mit den vorderen Fahrzeugkarosserieteilen durch Anfahren der Fahrzeuge mit den Rädern bis zur Bordsteinkante geeignet beziehungsweise konzipiert. Demgemäß bestehen auch keine generellen Amtspflichten der verkehrssicherungspflichtigen Körperschaft, für ein gefahrloses „Überhangparken“ Sorge zu tragen oder vor Gefahren beim freigabewidrigen Überhangparken zu warnen“.
Sprich Überhangparken ist, wie es hier genannt wird gehört nicht zur Parkfläche und es gibt kein Recht darauf den Gehweg einzuschränken. Auch nicht den Luftraum. Gleiches gilt auch für den Luftraum von Radwegen.
Ebenfalls interessant in dem Urteil ist folgende Stelle:
„Ein objektiv verkehrswidriger Zustand lasse sich auch nicht daraus herleiten, dass die Parkbucht (lediglich) eine Länge von 5 m aufgewiesen habe; es bestehe kein Rechtsanspruch darauf, dass markierte Parkflächen auch für „raumfordernde“ Fahrzeuge ausreichend dimensioniert seien.“
Das heißt Fahrzeuge haben kein Recht auf größere Parkbuchten, nur weil die Fahrzeuge größer sind.
Und natürlich versteht sich von selbst, dass kein Fahrzeugteil in ein Halteverbot ragen darf. Und bekanntlich gilt auf allen Gehwegen, wo das Parken nicht explizit erlaubt ist, ein Parkverbot.
