Irrtümer über den Mindestabstand – #Fahrrad

Der Mindestabstand ist leider vielen Autofahrenden scheinbar unbekannt. Jedenfalls lässt deren Verhalten darauf schließen. Bei Schutzstreifen wird teilweise sogar völlig auf Mindestabstand verzichtet, obwohl dieser dort genauso gilt. Wobei aber natürlich auch sagen muss, dass viele Autofahrenden den Unterschied zwischen Radweg, Gehweg mit Fahrrad Frei, Schutzstreifen und Radfahrstreifen nicht bekannt ist.

Vermutlich ist den Meisten auch nicht bekannt, dass der Mindestabstand nach § 5 Abs. 4 StVO nicht nur zu Radfahrenden, sondern auch zu Gehenden gilt und wie der Name schon sagt nur die unterste Grenze ist. Der wirkliche Abstand hängt „von den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles ab und richtet sich insbesondere nach der Fahrzeugart und Fahrgeschwindigkeit des Überholenden, den Fahrbahnverhältnissen, dem Wetter und der Person oder dem Verhalten des Eingeholten“ (vgl. Bayerisches OLG, vom 13. März 1987 – RReg 2 St 52/87)

Grundsätzlich kann man sagen, dass schlechtes Wetter, insbesondere Wind und natürlich größere Fahrzeuge einen größeren Abstand bedingen, ebenso ist dies bei schlechter Fahrbahn der Fall, wo Radfahrende immer wieder Schlaglöchern ausweichen müssen.

In einigen Fällen gibt es sogar klare Urteile, so ist der Mindestabstand zu minderjährigen Radfahrenden; innerorts 2 Meter (vgl. OLG Frankfurt, 30. September 1980, Az.: 2 Ss 478/80). Der gleiche Abstand gilt von Pkw zu Fahrrädern mit Kind (vgl. OLB Naumburg, 12.07.2005, Az.: 12 U 29/05). Und auch bei einer ansteigenden Straße muss der Abstand innerorts mind. 2 Meter betragen (vgl. OLG Frankfurt, 30. September 1980, Az.: 2 Ss 478/80).

Das heißt nicht nur wird gegen die Verkehrsregeln verstoßen und zu wenig oder gar nicht kontrolliert, auch wird über die korrekten Abstände nicht aufgeklärt.

1,5 Mindestabstand ist nur die unterste Grenze

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