Antrag auf Entfernung eines Gehweghindernis nach § 45 StVO – #Exklusion #Duisburg #Rheinhausen #RuntervomGehweg

Nachfolgend mein Antrag an die Stadt:

An der Grundschule Beethovenstraße in Duisburg-Rheinhausen befindet sich über weite Bereiche ein Gitter in ca. 1 m Abstand zum Bordstein. An einer Stelle wird der Gehweg dadurch erheblich beeinträchtigt. Hier wird beantragt entweder das Gitter auf die empfohlenen 25 cm zum Fahrbahnrand zu setzen oder es komplett zu entfernen.

Auf Nachfrage erklärte die Stadt Duisburg, dass man die Genehmigung bzw. Begründung für das Absperrgitter nicht mehr habe, wenn es da jemals etwas gegeben habe sollte.

StVO § 25 Fußgänger sagt zu Absperrungen:
„(4) Wer zu Fuß geht, darf Absperrungen, wie Stangen- oder Kettengeländer, nicht überschreiten.“

Der derzeitige Zustand ist ein Hindernis für mobilitätseingeschränkte Menschen und darüber hinaus ist kein logischer Grund erkennbar, warum man einen Gehweg erheblich einschränken sollte, um ein Gitter ohne erkennbare Gründe aufzubauen. Duisburg lebt beständig Exklusion statt Inklusion.

Wie die Stadt Duisburg bei LKW regelmäßig erklärt darf es Einschränkung des Verkehrsflusses, zu dem auch Gehende zählen, nur geben, wenn es dafür einen erheblichen Grund gibt. Dieser liegt hier definitiv nicht vor.

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