Abstand Schilder, Schranken, Sperrpfosten und Absperrgeländer – #RuntervomGehweg

Die Stadt Duisburg schränkt bekanntlich gerne die Rechte von Gehenden und Radfahrenden unzulässig ein. Beispiel dafür habe ich inzwischen massenhaft. Eine Stelle ist ein Absperrgeländer, welches einen Abstand von ca. 1 m zu Fahrbahn hat.

Dieses befindet sich an der Grundschule Beethovenstraße in Rheinhausen. Habe nun mal nachgefragt, ob man da eine schriftliche Begründung oder so hat. Scheinbar hat man da keine Begründung oder Rechtsgrundlage.

Es gibt auch andere Stellen, wo man den Gehweg signifikant einschränkt mit Sperrpfosten. Dabei gibt es keine Vorgaben für den Abstand zum Fahrbahnrand in der StVO und auch nicht in der Verwaltungsvorschrift.

In der Verwaltungsvorschrift findet man nur etwas zum Abstand von Schildern:
„Verkehrszeichen dürfen nicht innerhalb der Fahrbahn aufgestellt werden. In der Regel sollte der Seitenabstand von ihr innerhalb geschlossener Ortschaften 0,50 m, keinesfalls weniger als 0,30 m betragen“
Auch wenn das fragwürdig ist, nehmen wir dies einfach mal hin. Wobei ich mich hier frage, ob der Pfosten oder der Abstand des Schildes gemeint ist. Aus meiner Sicht reicht ein Abstand des Schildes selbst von 0 cm, da ja der Bordstein und der Rinnstein einen ausreichenden Abstand sicherstellt.

Zur Sicherung der Rad- und Gehwege steht nur:
„Schranken, Sperrpfosten und Absperrgeländer sind nur dann als Verkehrseinrichtung anzuordnen, wenn sie sich regelnd, sichernd oder verbietend auf den Verkehr auswirken.“

Auf der Seite StVO2Go finden sich einige Hinweise. Dort wird ausgeführt, dass laut Kapitel 7.4.1 RASt ein Abstand von 0,25 m vorgesehen ist. Allerdings ist dabei auch die Mindestbreite von Gehwegen zu berücksichtigen (Kapitel 4.1, 7.3.2 RASt), was die Stadt Duisburg nicht macht.

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