#Gefahrgut: Rollende Bomben in Duisburg

Bereits länger treiben mich die Gefahrguttransporte durch Duisburg um.

Das Thema ist aktuell wieder in den Medien durch eine Explosion bei Bologna.

Auch durch Duisburg gehen täglich zahlreiche Gefahrguttransporte. Darunter auch solche die explodieren können. Sogar durch Bereich mit Wohnbebauung fahren diese.

Die unterbesetzte Stadtverwaltung ist der Ansicht, dass mit ihren Vorgaben alles geregelt wäre, aber das ist natürlich nicht der Fall. Die Vorgaben, der Stadt Duisburg für Gefahrgut gelten nur für einzelne Gefahrgüter. Alle anderen können überall lang transportiert werden. Egal, ob nun der Schule, dem Kindergarten oder durch enge Straßen.

Das sollte nicht nur, dass muss zu denken geben. Gerade, wenn man bedenkt, wie viel Gefahrgut zum Logport geht und wie gerne sich LKW ‚verirren‘ auf scheinbaren und echten Abkürzungen.

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4 Antworten zu #Gefahrgut: Rollende Bomben in Duisburg

  1. Claudia schreibt:

    Das kann man so nicht stehenlassen. Die Stadt kann da auch kaum etwas machen, denn es gibt nationale Regelungen zum Thema, hier wäre die GGVSEB nachzulesen. Hinsichtlich der angesprochenen Thematik §35, §35a-c. Viele Gefahrgüter in Tanks unterliegen einer sogenannten Fahrwegsbestimmung. Vorangestellt ist noch eine Verlagerungsvorgabe auf Schiene oder Binnenschiff (nun hat Duisburg den größten Binnenhafen Europas und auch wichtige Schienenanbindung).
    Nun müssen die Güter (v.a. Container, Tankcontainer) ja auch irgendwie zum Hafen oder Terminal. Außerdem gibt es Möglichkeiten, auf der Straße zu bleiben (alles in oben genannten §§ nachzulesen) und nicht zu verlagern, z. B. wenn die Strecke nicht lang ist oder wenn es sich um besonders sichere Tanks handelt (auch das ist genau bestimmt bzgl. Wanddicken etc.).
    So, wenn nun nicht verlagert werden kann oder muss, dann unterliegen diese besonders gefährlichen Güter (auch genau sowas, was in Bologna explodiert ist) der Fahrwegsbestimmung. D.h. diese Güter müssen auf der Autobahn transportiert werden und außerhalb der Autobahnen auf ausdrücklich dazu freigegebenen Straßen (Positivnetz). Nachzulesen in den NRW-weit einheitlichen Allgemeinverfügungen für häufig transportierte Massengefahrgüter wie Benzin oder entzündbare Gase (das Bologna-Thema). Bei Gütern, die nicht durch diese Allgemeinverfügung gedeckt sind, muss vor der Beförderung eine Fahrwegsbestimmung beantragt werden, in der dann die genaue Fahrstrecke vorgegeben wird. Eine Abweichung von diesem Verfahren hat Bußgelder zur Folge.
    „Normale“ Gefahrguttransporte (Stückgut-LKW mit orangefarbenen Tafeln) dürfen überall lang fahren (außer Strecken mit Verkehrszeichen 261 oder für LKW generell gesperrt). Ob nun ein Kindergarten, eine Eisdiele oder eine Bushaltestelle an der Strecke liegt… aber auch diese Transporte sind keine rollenden Bomben. Die Güter sind in speziellen Verpackungen gepackt, die Fahrer geschult und hoffentlich ist auch die Ladung korrekt gesichert.
    Wenn etwas passiert, liegt es meistens am Faktor Mensch (Fahrer oder andere Verkehrsteilnehmer) und dies lässt sich nie vermeiden. Aber auch dann hat das Gefahrgutrecht (allen voran ADR) einiges zum Inhalt, was Gefahren für Menschen und Umwelt in Grenzen halten soll.

    Ohne Gefahrgut geht es nicht und diese Güter müssen vom Hersteller zum Verarbeiter.

    • ulrics schreibt:

      Ich habe mir sowohl den ADR, als auch den Rechtsrahmen für Duisburg angeschaut, die Fahrwegbestimmung ist nicht so eng, wie dargestellt und auch nur für wenige Stoffe gilt überhaupt das Positivnetz und das auch nur, wenn die in bestimmten Behältern sind. Das Positivnetz gilt nur sehr eingeschränkt, wenn man mal genau nachliest.

      Der Eindruck vermeintlicher Sicherheit, wie von der Stadt und oben dargestellt, teile ich nicht. Es gibt im ADR mit Ausnahme der Tunnelcodes und allgemeine LKW-Fahrbote keine Streckensperrungen. Wobei ich auch schon Gefahrguttransporte auf gesperrten Strecken sah. Und gerade bei älteren LKW frage ich mich häufig, wie sehr die den Gefahrgutvorschriften entsprechen. Schließlich werden bei Kontrollen immer wieder rollende Ruinen aus dem Verkehr gezogen.

  2. Claudia schreibt:

    Um es etwas aufzudröseln:
    Es sind nicht wenige Stoffe, sondern eben die, die der Gesetzgeber als besonders kritisch ansieht, im Detail hier: https://www.gesetze-im-internet.de/ggvseb/__35b.html
    Die bestimmten Behälter sind größtenteils Tanks/Tankcontainer, weil da eben größere Mengen mit einem größeren Gefahrenpotential unterwegs sind. „Umgehen“ (legal!) kann man dies, wenn man besonders hochwertige Tanks einsetzt wie hier beschrieben: https://www.gesetze-im-internet.de/ggvseb/__35c.html

    Das ADR kennt die Tunnelcodes, richtig. Außerdem kennt die dt. StVO noch das Verkehrszeichen 261, mit dem auch Strecken für derartige Transporte gesperrt werden können. Viele Güter werden auch durch das Zeichen 269 „ausgesperrt“, da viele Gefahrgüter auch wassergefährdend sind und damit dem Durchfahrverbot des 269 unterliegen.

    Es ist weniger eine Frage des Alters der LKW als der Verantwortung des Fahrzeughalters (also am Ende des Transportunternehmers). Alle LKW müssen alle 6 Monate zu einer Überprüfung: 1x jährlich zur HU (also zum „TÜV“) und dann, 6 Monate versetzt, zur SP (Sicherheitsprüfung) – egal ob Gefahrgut oder normale Waren.
    Gefahrgut-LKW, über die wir hier reden (Tankwagen, Chassis und Zugmaschinen für Tankcontainer) werden im Rahmen der HU noch einer ADR-Inspektion unterzogen, bei denen die besonderen bautechnischen Punkte, die das ADR (Teil 9, je nach Fahrzeugtyp AT, FL, EXII oder EXIII oder gar MEMU) fordert, nachgeprüft werden. Als Nachweis hat der Fahrer an Bord seine Zulassungsbescheinigung(en) (für Zugmaschine und Auflieger) – früher als B.3-Bescheinigung bekannt. Fehlt diese oder ist abgelaufen, darf nicht verladen/ befüllt werden.
    Die Tanks/ Tankcontainer selbst unterliegen auch nochmal Tankprüfungen alle 2,5/3 Jahre (Tankcontainer/ Tankfahrzeuge) – immer im Wechsel eine Zwischenprüfung und Hauptprüfung mit Dichtigskeitstest oder Druckprüfung, Prüfung Schweißnähte, Wanddicken etc. Dies ist jeweils auf dem Tankschild eingeprägt – ein abgelaufener Tank darf nicht befüllt werden.

    Natürlich haben neuere LKW weitere Sicherheitsfeatures, über deren Verpflichtung aber generell im LKW-Bereich diskutiert werden muss – gerade bzgl. Bologna der Bremsassistent/ Abstandswarner.

    Der Schwachpunkt ist wie so oft der Mensch. Aber ich schreie als „Freund der LKW-Fahrer“ nicht nach autonomem Fahren (auch wenn das irgendwann zumindest auf Teilstrecken kommen wird). Wir brauchen neben guter, gut gewarteter und geprüfter Technik gute Fahrer/innen. Gut ausgebildet, gut bezahlt, gut ausgeruht (Lenkzeiten), die sich ihrer besonderen Verantwortung gerade im Gefahrguttransport bewusst sind – die sich an Verkehrsregeln halten, nicht am Handy spielen etc. Wir brauchen verantwortungsvolle Beteiligte/ Unternehmer, die keine „rollenden Ruinen“ einsetzen, verantwortungsvolle Verlader, die wissen, was sie tun. Und wir brauchen mehr Kontrollen auf Einhaltung der Vorschriften durch in diesem Fachbereich qualifizierte Behördenvertreter BAG/ Polizei, die maßvoll und fair überwachen.
    Maßvoll überwachen heißt: nicht gleich wegen einem Gefahrzettel, der 1 cm zu klein ist, einen riesigen Aufriss machen, aber ernsthaft gefährliche Verstoße so ahnden, dass es weh tut.
    Fair überwachen: auch ausländische LKW überwachen, auch wenn es nervig ist, wenn der Fahrer nichts verstehen kann (der Fahrer ist hier aber eh das schwächste Glied) oder will. Auch wenn es aufwendig ist, an das Geld zu kommen…

    Am Ende leben wir alle in einer Stadt, wir teilen uns den Platz, wir teilen uns die Straßen. Wir brauchen die Gefahrgüter, wir brauchen die Transporte und nur miteinander bleibt es sicher.

    • ulrics schreibt:

      Es gibt auch die Möglichkeit kleinere Tanks bzw. Versandstücke zu nutzen.
      Der ADR bietet genügend Ausnahmen, wenn man nur will.

      Dem letzten Teil kann ich nur zustimmen, wäre schön.

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