Weil es gerade so gut passt (vom 21.07.2015):
Beschlussempfehlung
Das Petitionsverfahren abzuschließen.
Begründung
Mit der Petition soll erreicht werden, dass sämtliche Subventionen für Kohle- und Atomstrom gestrichen werden und gleichzeitig die Stromsteuer entsprechend gesenkt wird.
Der Petent führt aus, über die in der Stromrechnung ausgewiesene Umlage nach dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG-Umlage) könne man deutlich ablesen, in welchem Maße Erneuerbare Energien gefördert würden. Parallel hierzu würden jedoch auch Kohle- und Atomstrom gefördert. Derartige parallel Fördermaßnahmen in mehrere Richtungen seien jedoch unsinnig.
Die Förderung von Kohle- und Atomstrom sei im Bundeshaushalt versteckt oder werde in Form von Steuererleichterungen gewährt. Die Steuerzahler würden mit diesen Fördermaßnahmen belastet, ohne dass sie sehen könnten, wie viel für diese anderen Energieformen gezahlt werde.
Angesichts dessen sei es geboten, ausnahmslos sämtliche finanzielle Vorteile für die Produzenten von Kohle- und Atomstrom zu streichen. Auf diese Weise wäre es möglich, die Stromsteuer zu senken und damit private Haushalte zu entlasten.
Durch Streichen dieser finanziellen Vorteil würde nach Überzeugung des Petenten die Anreize für einen Ausstieg aus der Stromerzeugung aus Atom und Kohle erhöht. Insbesondere bei Braunkohle sei es möglich, durch Windkraft oder nachwachsende Energierohstoffe mehr Energie zu erzeugen, als dies mit der Förderung von Braunkohle möglich sei. Gleichzeitig sei es möglich, ohne zusätzliche Kosten weitere Anreize für den Bau von Gasgroßkraftwerken oder Blockheizkraftwerken zu schaffen, welche sich längerfristig auch mit Bio-, Wind- und Solarenergie betreiben lassen würden.
Weiterhin führt der Petent aus, der Staat unterstütze Konzerne wie RWE bei Enteignung, die für das Gemeinwohl nicht notwendig seien. Außerdem würden durch zu günstige Zertifikate im Emissionshandel die Erzeuger von nicht sauberen Energien bevorzugt und hiermit die Energiekosten auf den Steuerzahler verlagert. Auch in diesem Mechanismus sei eine Art Subvention zu sehen.
Zu den Einzelheiten des Vorbringens des Petenten wird auf die von ihm eingereichten Unterlagen verwiesen.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Gesichtspunkte wie folgt zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss stellt fest, dass die Stromsteuer in Deutschland als indirekte Verbrauchsteuer in der Regel beim Stromversorger erhoben wird, wenn Strom von einem Letztverbraucher aus dem Stromversorgungsnetz entnommen wird. Die Besteuerung des Stromverbrauchs ist damit unabhängig von der bei der Erzeugung des Stroms verwendeten Energieart. Es trifft zwar zu, dass nach dem Stromsteuergesetz verschiedene Steuerbegünstigungen für Strom vorgesehen sind, jedoch existieren keine Stromsteuervergünstigungen, die sich speziell auf Kohle- oder Atomstrom beziehen. Im Hinblick auf die Erzeugung von Strom aus Atomkraft ist hierbei zu berücksichtigen, dass seit dem 01.01.2011 der Einsatz von Kernbrennstoff der Kernbrennstoffsteuer unterliegt.
Soweit der Petent in seiner Eingabe auch auf nicht-steuerliche Subventionen für die Erzeugung von Strom aus Kohle und Atomkraft abzielt, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die für den Einsatz deutscher Steinkohle in der Stromerzeugung und der Stahlindustrie von Bund und den Revierländern gewährten Steinkohlehilfen im Rahmen des sogenannten Kohlekompromisses von 2007 festgelegt worden sind. Sie flankieren die sozialverträgliche Beendigung der subventionierten Steinkohlförderung bis zum Jahr 2018. Diese Hilfen stellen sicher, dass bis zum Jahr 2018 der Einsatz deutscher Steinkohle im Vergleich zu importiert Steinkohle wettbewerbsfähig ist. Der Petitionsausschuss hält diese Regelungen für sachgerecht. Eine Veränderung der Wettbewerbsposition von Kohle im Vergleich zu anderen Energieträgern im Rahmen der Stromerzeugung ist mit diesen Maßnahmen nichtverbunden.
Weiterhin ruft der Petitionsausschuss in Erinnerung, dass die Zielsetzung besteht, gegenüber dem Stand von 1990 bis zum Jahr 2020 die Treibhausgasemissionen um mindestens 40 % zu reduzieren. Der EU-Emissionshandel ist dabei als das zentrale klimapolitische Instrument für die Sektoren Energie und energieintensive Industrie anzusehen.
In seiner Eingabe hat der Petent zu Recht darauf hingewiesen, dass der gegenwärtige niedrige Zertifikatepreis dazu führt, dass Investitionen in CO2-arme Technologien weniger attraktiv sind und die Verstromung von fossilen Energien wie z.B. der Braunkohle mit hohen CO2-Emissionen relativ wettbewerbsfähig ist. Angesichts dessen wird eine nachhaltigere Reform des EU-Emissionshandels angestrebt, durch die u.a. die Verwendung von Braunkohle zur Stromerzeugung gegenüber der Verstromung von Erdgas verteuern würde. EU-Kommission hat hierzu Vorschläge gemacht, die auf EU-Ebene zu beraten sein werden.
Mit Blick auf die Ausführungen des Petenten zur Braunkohle ist ihm beizupflichten, dass insbesondere hinsichtlich der im Tagebau gewonnen Braunkohle mit dem Abbau dieses Energieträgers erheblich Eingriffe in die Eigentumsrechte von Grundeigentümern sein können. Die hierzu getroffenen gesetzlichen Regelungen, vor allem auch die Entschädigungsregelungen, sind von den höchsten deutschen und europäischen Gerichten überprüft worden und es ist insoweit davon auszugehen, dass die Regelungen nicht zu beanstanden sind.
Der Petitionsausschuss merkt ferner an, dass es in der Tat umstritten ist, ob die Erzeugung von Atomstrom in einer Gesamtschau im Vergleich zu anderen Erzeugungstechnologien trotz der für andere Erzeugungstechnologien nicht geltenden Kernbrennstoffsteuer eine stärkere staatliche Unterstützung erhalten hat. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass praktisch alle Stromerzeugungstechnologien im Bereich der Forschung und Entwicklung von staatlichen Forschungsgeldern profitieren bzw. profitiert haben. Dies gilt nunmehr auch für die Erneuerbaren Energien. Hinsichtlich der Stilllegung von Kernkraftwerken sind die Unternehmen verpflichtet, während der Betriebsphase entsprechende Rückstellungen anzusammeln. Dem Petitionsausschuss sind keine Anhaltspunkte bekannt, die darauf hindeuten, dass diese Rückstellungen nicht ausreichen könnten.
Mit Blick auf die Endlagerfrage hat zwar nach § 9a Abs. 3 Atomgesetz (AtG) der Bund die Aufgabe, Endlager für radioaktive Abfälle einzurichten. Entsprechend dem Verursacherprinzip haben jedoch diejenigen die notwendigen Kosten für die Einrichtung eines solchen Endlagers über Beiträge zu tragen, die die bei ihnen anfallenden radioaktiven Abfälle an ein solche Endlager abliefern können (§ 21e AtG). Da der Aufwand für den Bund bereits bei der Einrichtung eines Endlagers anfällt, ein Beitrag jedoch erst nach Fertigstellung erhoben werden kann, sieht das Gesetz vor, dass Vorausleistung auf die zukünftigen Beiträge erhoben werden können. Entsprechend der Ermächtigung in § 21b Abs. 2 und 3 AtG regelt die Endlagervorausleistungsverordnung die Erhebung von Vorausleistungen zur Deckung des notwenigen Aufwands für die Errichtung von Endlagern für radioaktive Abfälle. Vorausleistungen werden auch dann erhoben, wenn notwendiger Aufwand für die anlagenbezogene Forschung und Entwicklung entstanden ist.
Weitergehend merkt der Petitionsausschuss an, dass die Haftung der Betreiber von Kernkraftwerken gegen Unfälle in Deutschland im Vergleich zu anderen EU-Staaten wie auch im internationalen Vergleich sehr weitgehend ist. Bei Unfällen haften die Betreiber unabhängig von der Schuldfrage gemeinsam bis zu einer Schadenssumme 2,5 Mrd. Euro. Bei allem, was darüber noch hinaus geht, muss der betroffene Betreiber mit seinem gesamten Firmenvermögen aufkommen.
Nach dem Dargelegten kann der Petitionsausschuss mithin insgesamt nicht in Aussicht stellen, noch weitergehend im Sinne des vorgetragenen Petitums tätig zu werden. Er empfiehlt daher das Petitionsverfahren abzuschließen.
Der abweichende Antrag der Fraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium der Finanzen – als Material zu überweisen, soweit eine Erhöhung der Anreize für einen Ausstieg aus Atom und Kohle gefordert ist, und das Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen, wurde mehrheitlich abgelehnt.
Die Originalpetition ist hier zu finden. Damit man vergleichen kann, was der Bundestag mal wieder daraus gemacht hat.
Was für ein unsinniger Satz
“ Gleichzeitig sei es möglich, ohne zusätzliche Kosten weitere Anreize für den Bau von Gasgroßkraftwerken oder Blockheizkraftwerken zu schaffen, welche sich längerfristig auch mit Bio-, Wind- und Solarenergie betreiben lassen würden.“
Es geht hier natürlich um Gas aus diesen Energieformen.
2,5 Mrd. ist eine lächerliche Zahl, wie man an Fukushima und anderen Atomkatastrophen sieht. Da hat man dann auch die Erklärung, warum die Atomstromkonzerne ihr Risiko auslagern wollen in Gesellschaften die dann ruhig pleite gehen können.