Nach ADR 1.4.1.1 gilt eine Schadensminderungspflicht, welche auch an dieser Stelle angewandt werden könnte. Wäre etwas passiert, hätte die Staatsanwaltschaft dies wohl auch so gemacht, vorausgesetzt, dass dort auf dem Rheindeich nicht ohnehin noch andere Vorschriften greifen.
Ich kenne die Fläche wo der LKW stand und diese ist definitiv in Teilen nur geschottert. Also wie kann TALKE hier etwas anderes behaupten? Mit TALKE würde solche Ausflüchte bei Fehlverhalten und Parken in der Pampa zum Dauerzustand bis dann mal etwas passiert.
TALKE hätte hier die Chance gehabt auf die Bevölkerung zu zu gehen und zu sagen: „Wir haben einen Fehler gemacht wir werden sehen, dass es nicht mehr vorkommt.“ Tja nun ist diese Chance verspielt und die Fronten werden sich wohl noch weiter verhärten. Diese Abwehrhaltung mag zwar typisch menschlich sein, ist firmentaktisch aber nachteilig./blockquote>
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Sehr geehrter Herr Scharfenort,
vielen Dank für Ihre E-Mail.
Sie schreiben darin, wir hätten eine Chance verspielt, auf die Bevölkerung zuzugehen und einen Fehler einzugestehen. Es verhält sich jedoch so, dass es in dem von Ihnen angesprochenen Fall einer bei dem Rheinhausener Klärwerk abgestellten Tankzugeinheit von TALKE keinen einzugestehenden Fehler gibt.
Dies haben wir bereits – öffentlich – mit Hinweis auf die maßgeblichen Rechtsvorschriften belegt. Das Verhalten unseres Fahrers ist nicht zu beanstanden.
Wie ist die Rechtslage?
Der von Ihnen bemühte ADR Abschnitt 1.4.1 ff. regelt die „Allgemeine Sicherheitsvorsorge“ und gilt grundsätzlich immer. In Fällen, für die darüber hinaus eine spezifische Regelung formuliert ist, ist die Erfüllung von ADR 1.4.1 ff inkludiert. Für das Parken eines nach ADR ausgeschilderten Fahrzeugs gelten die spezifischen Regelungen des Abschnitts 8.4.1 – ein Aspekt, den Ihnen eine hierzu bemühte Staatsanwaltschaft jederzeit bestätigen wird.
Anders, als von Ihnen dargestellt, regelt ADR 1.4.1.1 nicht vordergründig eine „Schadensminderungspflicht“ sondern verankert den Grundsatz einer allgemeinen Sicherheitsvorsorge im internationalen Gefahrgutrecht. Eine korrespondierende Regelung im nationalen Gefahrgutrecht findet sich in § 4 GGVSEB.
Kern dieser Vorschriften ist also vielmehr, dass die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten Sicherheitsvorkehrungen zu treffen haben, um Schadensfälle bereits im Vorfeld zu verhindern. Dies muss laut ADR 1.4.1.1 vor allem dadurch sichergestellt werden, dass die jeweils geltenden Bestimmungen des Gefahrgutrechts angewendet werden.
Sowohl im internationalen als auch im nationalen Gefahrgutrecht gelten umfangreiche Vorschriften zum Parken und Überwachen von Fahrzeugen. Hier sind beispielhaft zu nennen:
• ADR 8.4.1
• § 19 Abs. 2 Nr. 18 GGVSEB
• Nr. 3.3 Anlage 2 GGVSEB
• § 28 Nr. 11 GGVSEB
Das Verhalten sowohl von TALKE als auch das unseres Mitarbeiters entsprach vollumfänglich den anzuwendenden Rechtsvorschriften.
Unbenommen dieser Tatsache besteht darüber hinaus natürlich die Verpflichtung, bei Eintritt eines Schadens, dessen Umfang so gering wie möglich zu halten. Dies ist die von Ihnen erwähnte „Schadensminderungspflicht“. Für die Anwendung dieses Passus fehlt in casu allerdings die Prämisse – nämlich der Schaden.
In Bezug auf den Standplatz sagen Sie es selbst: er ist „definitiv in Teilen nur geschottert“. In anderen Teilen ist er asphaltiert – wie hier auf Google Streetview zu erkennen: https://www.google.de/maps/@51.4334085,6.7097651,3a,75y,54.98h,62.56t/data=!3m4!1e1!3m2!1sjgaN9AhWQzLe3HL06_4-Sg!2e0
Auch auf diese Tatsache haben wir öffentlich – nämlich gegenüber Radio Duisburg sowie der Lokalredaktion der WAZ verwiesen. Was also veranlasst Sie zu der Vorhaltung, wir hätten etwas anderes behauptet?
Wir haben verstanden, dass das von uns zur Genehmigung vorgelegte Projekt sehr kontrovers gesehen wird. Wir haben auch eingeräumt – beispielsweise auf unserer Informationsveranstaltung im September –, dass wir uns beim Vertrauen darauf, dass das regulär vorgesehene Genehmigungsverfahren genügt, um die Bevölkerung über das Vorhaben zu informieren, geirrt haben.
Nichtsdestotrotz gibt es das gesetzlich geregelte Genehmigungsverfahren, in dessen Rahmen zu klären ist, ob der von uns vorgelegte Antrag den technischen und normativen Anforderungen entspricht oder nicht.
Wir verstehen, dass Gegner des geplanten Logistikzentrums nach Möglichkeiten suchen, das Projekt auch abseits juristischer Argumentationsmöglichkeiten zu stoppen. Das ist verständlich. Schwer nachvollziehbar wird es allerdings, wenn immer wieder, vielleicht sogar wider besseres Wissen, die gültige Rechtslage falsch ausgelegt und uns eine Verfehlung vorgehalten wird, die schlichtweg nicht stimmt. Noch schwerer wird es nachvollziehbar, wenn beispielsweise Sie, Herr Scharfenort, nun sogar unsere Kunden zu dem Thema anschreiben und damit potenziell geschäftsschädigend agieren.
Bleiben Sie bitte bei der Sache.
Mit freundlichen Grüßen
i.V. Dominique Piterek
ALFRED TALKE GmbH & Co. KG
Guten Abend,
eine der Befürchtungen der Bevölkerungen ist, dass zusätzlich zu den LKW mit normaler Ladung auch jene mit Gefahrgut von TALKE überall in Rheinhausen rumstehen werden.
Dies wurde m.W. während der Erörterung, aber auch um Vorfeld Seitens TALKE dementiert. Wie wir sehen ist dem nicht so.
Sie haben ihre Interpretation des Gefahrgutrecht, ob dies jede Staatsanwaltschaft ebenso sieht würde sich ja erst nach dem Eintreten eines immer möglichen Schaden offenbaren. Ohne entsprechenden Prozess kann man zig Gutachten und Rechtsmeinungen einholen, aber keines wird einem etwas verbindlich garantieren, denn das machen Juristen nie.
Rein rechtlich mag vielleicht alles in Ordnung sein, bloß viele Firmen merken erst zu spät, dass das alleine nicht reicht. Dies war auch was ich meinte, als ich schrieb, dass TALKE eine Chance verspielt hätte auf die Bevölkerung zuzugehen und deren Ängste und Befürchtungen ernst zu nehmen und nicht diese herunterzuspielen.
Ich kenne die Gegend ziemlich gut und der Bereich zum Gebüsch hin ist nur geschottert bzw. durch LKW verdichtetes Erdreich. Sie haben gegenüber der WAZ gemäß Artikel gesagt „Das Fahrzeug war auf asphaltiertem Untergrund abgestellt.“ Das ist keine Vorhaltung, sondern ein gedruckter Fakt. Der LKW stand vielleicht mit der Hälfte auf Asphalt
Ich erinnere mich noch gut an die Infoveranstaltung wo suggeriert werden sollte TALKE hätte jeden LKW unter Kontrolle, obwohl es nur ein Navi mit Überwachungseinrichtung ist, welches bei Bedarf ausgewertet wird. Das ganze Verfahren angefangen von der Offenlegung über die unvollständigen Unterlagen usw. zeigt aus meiner Sicht eher, dass nur das notwendigste gemacht wird. Dies auf den Sicherheitsaspekt übertragen bereitet nicht nur mir Sorgen.
Das Genehmigungsverfahren betrachtet nicht die Transportrouten und wilden „Parkplätze“ für TALKE, wie ich leider bedauerlicherweise feststellen musste. Die Logistikbelastung in Rheinhausen sorgt für erhebliche Probleme. Wie die regelmäßigen illegalen Durchfahren über die Friedrich-Ebert-Straße oder halt auch das illegale Campen mit Vermüllug und Wildpinkeln. Wo wir gerade beim Thema sind ;-) , wo hat der Fahrer eigentlich sein Geschäft verrichtet? Ich kann mir nicht vorstellen, dass er es die ganze Zeit einhalten konnte. Wildpinkeln ist übrigens in Duisburg gemäß WAZ ( http://www.derwesten.de/staedte/duisburg/nord/toiletten-mangel-sorgt-fuer-wildpinkler-in-duisburg-hamborn-id8426156.html ) mit 30 Euro belegt.
Ich agiere immer rein Sachorientiert und war der Ansicht mal nachzufragen, warum denn kein geeigneter Parkplatz für den LKW zur Verfügung steht bzw. zu ermitteln wohin der LKW ging oder woher er kam.
Und wie kann die Nachfrage nach einem auf dem Rheindeich abgestellten LKW geschäftsschädigend für TALKE sein, wenn TALKE nichts falsch gemacht haben möchte? Das erschließt sich mir nicht im geringsten.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Ulrich Scharfenort (Duisburg-Rheinhausen)