Antwort bzgl. Aufzeichnungsverbot TALKE-Erörterung

Ohne weitere Kommentare hier die Antwort auf meine Anfrage zur TALKE-Erörterung und dem dortigen Verbot von Aufzeichnungen:

Sehr geehrter Herr Scharfenort,

auf Ihre Frage hinsichtlich des Ausschlusses von Aufzeichnungen während des Erörterungstermins im Genehmigungsverfahren der Fa. Talke am 3. und 4.11.2014 möchte ich Ihnen kurz antworten. Um diese Antwort nicht auf Missverständnisse zu gründen, lege ich zunächst die Sachlage dar.

Die Verhandlungsleitung für den Erörterungstermin hat auf den Ausschluss der Anfertigung von individuellen Ton- und Bildaufzeichnungen im Verhandlungssaal für die Dauer des Termins hingewiesen. Vor Eröffnung des Termins, in den Pausen sowie nach dem Termin waren jederzeit Aufzeichnungen zulässig und möglich. Diese wurden auch vorgenommen, wie z.B. im WDR-Radio zu hören bzw. in der Presseberichterstattung zu sehen war.

Der Ausschluss von Ton- und Bildaufzeichnungen während des laufenden Termins dient der sachlichen und freien Erörterung. Damit werden die Persönlichkeitsrechte der Teilnehmer des Termins geschützt, z.B. das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Auch damit sich niemand wegen der für viele Menschen ungewohnten Situation des Auftretens vor einer Kamera gehemmt fühlt und deshalb auf einen Beitrag verzichtet, gilt das Aufzeichnungsverbot.

Die Öffentlichkeit des Erörterungstermins wird durch den Ausschluss der Aufzeichnungen nicht eingeschränkt und erst recht nicht aufgehoben. Vielmehr hat die Bezirksregierung sehr deutlich gemacht, dass jeder an dem Termin teilnehmen kann. Die Verfahrenstransparenz wird gerade durch die Regelungen zur öffentlichen Auslegung des gestellten Genehmigungsantrags sowie des öffentlichen Erörterungstermins gewährleistet.

Die Rechtsgrundlage für den Ausschluss findet sich in einer analogen Anwendung des § 169 S. 2 GVG.

Ich hoffe, meine Auskünfte haben Ihnen weitergeholfen.

Bin ein wenig unsicher, ob dies eine ausreichende Rechtsgrundlage ist. Das Recht auf informationelle ließe sich auch sicherstellen, wenn jeder selbst über Aufzeichnung bestimmen könnte. Wenn auf dieser Basis, arbeitet bei einer öffentlichen Veranstaltung könnte höchstens das BDSG die Grundlage sein, nicht aber Gerichtsverfassungsgesetz.

Dieser Beitrag wurde unter Duisburg, Duisburger Westen, Grundrechte, Lokales, Privatsphäre abgelegt und mit , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Hinterlasse einen Kommentar