Vor einiger Zeit hatte ich zwei Petitionen zum Thema Datenschutz eingereicht, welche sich mir der Kennzeichnung von Erfassungsbereichen von Überwachungskameras und einen einheitlich Hinweis für Kameras beschäftigten.
Die Begründung für die „Ablehnungen“ sind nachfolgend aufgeführt.
Einheitliche Kennzeichnung von Überwachungskameras:
Mit der Eingabe wird eine Pflicht zur einheitlichen Kennzeichnung von Überwachungskameras, die in ihrer Art und Weise hervorstechend und klar erkennbar sein müsse, gefordert.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, zur Erfüllung der Kennzeichnungspflicht fänden derzeit viele unterschiedliche Hinweisschilder Verwendung, die aufgrund ihrer Gestaltung, Farbe oder ihrer konkreten Anbringung, etwa in Fußbodennähe, schwer zu registrieren oder gar versteckt seien. Abhilfe könne nur durch ein einheitliches klares Symbol geschaffen werden, das die datenschutzrechtlichen Vorschriften erfülle und den Bürgerinnen und Bürgern zumindest erlaube zu erkennen, ob sie überwacht würden. Die derzeitige Kennzeichnung entspreche zwar häufig den gesetzlichen Vorschriften, mache aber die Kundinnen und Kunden nicht auf die Einschränkungen ihres Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung aufmerksam.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten Unterlagen verwiesen.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe liegen 286 Mitzeichnungen und 68 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden kann.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) in § 6b Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) normiert sind. So muss zunächst einer der in § 6b Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BDSG genannten Tatbestände erfüllt sein, nämlich die Erforderlichkeit zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen, zur Wahrnehmung des Hausrechts oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke. Zudem dürfen keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Interessen des Betroffenen überwiegen.
Auch eine Pflicht, auf die Videoüberwachung hinzuweisen, ist im Gesetz bereits vorgesehen. § 6b Abs. 2 BDSG lautet: „Der Umstand der Beobachtung und die verantwortliche Stelle sind durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen“.
Der Ausschuss stellt fest, dass die Kennzeichnungspflicht zur Wahrung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung erforderlich ist und der Transparenz für die Betroffenen dient.
Geeignete Maßnahmen im Sinne dieser Vorschrift sind beispielsweise deutlich sichtbare Hinweisschilder (Drs. 14/4329, S. 38). Diesen Anforderungen kann nur durch solche Hinweise entsprochen werden, die für die jeweiligen betroffenen Personen als solche klar erkennbar und in deren Blickfeld angebracht sind. Andernfalls fehlt es an der Geeignetheit der Maßnahme, so dass den gesetzlichen Voraussetzungen nicht Genüge getan wäre. Ein Hinweisschild, das sich beispielsweise in Fußbodennähe befände, entspräche daher grundsätzlich bereits nicht der geltenden Rechtslage.
Was aber im Einzelfall geeignet ist, hängt maßgeblich von dem jeweils betroffenen Personenkreis ab und muss sich an dessen subjektiven Möglichkeiten messen lassen.
Ferner macht der Ausschuss darauf aufmerksam, dass die jeweils zuständige unabhängige Landesdatenschutzaufsichtsbehörde im privatwirtschaftlichen Bereich kontrolliert, ob im Einzelfall die Anforderungen des § 6b Abs. 2 BDSG von der verantwortlichen Stelle eingehalten werden. Sie kann gem. § 38 Abs. 5 Satz 1 BDSG bei Verstößen Maßnahmen zur Beseitigung des Verstoßes anordnen, etwa die Vervollständigung oder erstmalige Anbringung eines Hinweisschildes.
Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist für die Kontrolle und Prüfung der Einhaltung der Vorgaben des BDSG zuständig, sofern die verantwortliche Stelle eine öffentliche Stelle des Bundes ist.
Nach umfassender Prüfung der Sach- und Rechtslage vermag sich der Petitionsausschuss im Ergebnis nicht für eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition auszusprechen.
Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Petitionsausschuss, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.
Der von den Fraktionen DIE LINKE. und von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestellte Antrag, die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium des Innern – als Material zu überweisen und den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben, ist mehrheitlich abgelehnt worden.
Kennzeichnung von Überwachungszonen:
Der Petent fordert eine gesetzliche Regelung, nach der durch Markierung klar gekennzeichnet werden soll, welche Zonen von Videoüberwachungsanlagen im Außenbereich erfasst werden.
Zur Begründung seines Anliegens trägt der Petent im Wesentlichen vor, dass sich an vielen Stellen Videokameras im Außenbereich befänden, von denen man auch erfasst werde, wenn dies nicht erwünscht sei. Allein aus der Position der Kamera im Außenbereich könne nicht auf deren Erfassungsbereich geschlossen werden, so dass ein Ausweichen nur schwer möglich sei. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung werde insoweit nur unzureichend gewährleistet.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten eingereichten Unterlagen verwiesen.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung aufgeführten Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) in § 6b Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) normiert sind.
Öffentlich zugängliche Räume sind Bereiche, die von einem unbestimmten oder nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmten Personenkreis betreten werden können und dazu aufgrund einer Widmung oder des erkennbaren Willens der Berechtigten auch bestimmt sind unabhängig davon, ob sich der Bereich innerhalb oder außerhalb eines Gebäudes befindet.
Nach § 6b Abs. 1 BDSG ist die Videoüberwachung solcher Bereiche nur zulässig, soweit sie
1. zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,
2. zur Wahrnehmung des Hausrechts oder
3. zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.Öffentliche Stellen können sich auf die Erforderlichkeit zur Aufgabenerfüllung und auf die Wahrnehmung ihres Hausrechtes, nicht-öffentliche Stellen auf die Wahrnehmung ihres Hausrechtes sowie auf Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen. Die Beobachtungsbefugnis der verantwortlichen Stelle endet dabei grundsätzlich an der Grundstücksgrenze (Bundesgerichtshof, Urteil vom 25. April 1995, NJW 1995, 1955, 1957). Im Einzelfall darf die Überwachungsbefugnis zwar in geringerem Umfang darüber hinausgehen, dies jedoch nur, soweit dies für eine effektive Überwachung notwendig ist (Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil vom 18. Dezember 2003, NJW-RR 2004, 531, 533).
In § 6b Abs. 2 BDSG ist die Pflicht vorgesehen, auf die Videoüberwachung, sowie die hierfür verantwortliche Stelle hinzuweisen. Diese ist durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen. Der Ausschuss stellt fest, dass die Kennzeichnungspflicht zur Wahrung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung erforderlich ist und der Transparenz des Überwachungsvorgangs dient. Der Betroffene soll so in die Lage versetzt werden, seine Rechte effektiv wahrzunehmen (Drs. 14/4329, S. 38). Befindet sich im öffentlich zugänglichen Raum ein Hinweis auf Einsatz von Videoüberwachungstechnik, so ist dadurch dem betroffenen Personenkreis der Umstand der Beobachtung bekannt. Dieser wird, so er dies wünscht in die Lage versetzt, den überwachten Bereich zu meiden. Handelt es sich dabei um einen Bereich außerhalb eines Gebäudes, so können sich betroffene Personen aufgrund der eingeschränkten gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen darauf einstellen, dass der überwachte Bereich regelmäßig an der Grundstücksgrenze endet.
Ob im konkreten Einzelfall die gesetzlichen Anforderungen von der verantwortlichen Stelle eingehalten werden, unterliegt im privatwirtschaftlichen Bereich der Kontrolle der jeweils zuständigen unabhängigen Landesdatenschutzaufsichtsbehörde und ist durch diese zu prüfen. Bei Verstößen kann die zuständige Aufsichtsbehörde nach § 38 Abs. 5 S. 1 BDSG Maßnahmen zur Beseitigung des Verstoßes anordnen.
Ist verantwortliche Stelle eine öffentliche Stelle des Bundes, so ist der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit für die Kontrolle und Prüfung der Einhaltung der Vorgaben des BDSG zuständig.
Nach umfassender Prüfung der Sach- und Rechtslage vermag der Petitionsausschuss im Ergebnis keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf erkennen und die Forderung des Petenten nicht zu unterstützen.
Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Petitionsausschuss, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.
Der von der Fraktion von Bündnis 90/Die Grünen gestellte Antrag, die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium des Innern – als Material zu überweisen und den Fraktionen des Deutschen Bundestages zu Kenntnis zu geben, ist mehrheitlich abgelehnt worden.
Man kann natürlich mit den gemachten Angaben weiter Arbeiten. So hängen zum Beispiel viele Hinweisschilder an völlig ungeeigneten Stellen. Auch die Kennzeichnung von Überwachung im Außenbereich dürfte sich kaum an die erwähnten Grundlagen halten. Mit diesen Petitionen bewaffnet kann man sicherlich leichter gegen Datenschutzverstöße vorgehen. So erscheinen mir die Hinweise der Deutschen Bahn absolut nicht ausreichend. Das Symbol ist in der Tür versteckt und dazu fehlt noch jeglicher Hinweis auf den Betreiber an der Tür.
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