Antrag an Rat bzw. Bezirksvertretungen

Das Petitionsrecht steht bereits im Grundgesetz und gilt natürlich auch in Städten und Gemeinden uneingeschränkt. Geregelt werden die Details in der Gemeindeordnung NRW und den Hauptsatzungen der jeweiligen Städte, wie in diesem Fall von Duisburg, wo das Verfahren und Ablehnungsgründe geregelt sind.

Gemeindeordnung NRW

§ 24 Anregungen und Beschwerden
(1) Jeder hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen und Beschwerden in Angelegenheiten der Gemeinde an den Rat oder die Bezirksvertretung zu wenden. Die Zuständigkeiten der Ausschüsse, der Bezirksvertretungen und des Bürgermeisters werden hierdurch nicht berührt. Die Erledigung von Anregungen und Beschwerden kann der Rat einem Ausschuss übertragen. Der Antragsteller ist über die Stellungnahme zu den Anregungen und Beschwerden zu unterrichten.

(2) Die näheren Einzelheiten regelt die Hauptsatzung.

Hauptsatzung der Stadt Duisburg

§ 9 Beschwerdeangelegenheiten
(1) Für die Behandlung von Anregungen und Beschwerden im Sinne des § 24 GO NRW ist im Aufgabenbereich der Fachausschüsse der jeweilige Fachausschuss, im Entscheidungsbereich der Bezirksvertretungen die jeweilige Bezirksvertretung, ansonsten der Hauptausschuss zuständig.

(2) Die nach Absatz 1 zuständigen Ausschüsse und Bezirksvertretungen befassen sich mit allen schriftlichen Anregungen oder Beschwerden, in denen zum Ausdruck gebracht ist, dass sich der Rat, der Ausschuss oder die Bezirksvertretung mit der Eingabe befassen soll.

(3) Der Hauptausschuss und die für Anregungen zuständigen Fachausschüsse und Bezirksvertretungen sehen von einer sachlichen Bescheidung der Beschwerde oder Anregung ab, wenn
a) ihre Behandlung einen Eingriff in ein schwebendes gerichtliches Verfahren bedeuten würde oder über den zugrunde liegenden Sachverhalt bereits eine rechtskräftige richterliche Entscheidung ergangen ist,
b) die Stadt sachlich oder örtlich unzuständig ist,
c) die Behandlung wegen Unleserlichkeit oder mangels eines Sinnzusammenhangs unmöglich ist,
d) für diese Anregungen oder Beschwerden andere gesetzlich vorgeschriebene Verfahren vorgesehen sind,
e) sie eine Dienstaufsichtsbeschwerde beinhaltet, die ausschließlich eine Dienstordnungswidrigkeit behandelt,
f) sie von Verwaltungsangehörigen der Stadt Duisburg aus ihrem Dienst- oder Arbeitsverhältnis vorgebracht wird.

(4) Der Hauptausschuss und die für Anregungen zuständigen Fachausschüsse und Bezirksvertretungen können von einer sachlichen Bescheidung der Beschwerde oder Anregung insbesondere absehen, wenn
a) sie sich gegen Verwaltungshandlungen oder -unterlassungen richtet, gegen welche Rechtsmittel eingelegt werden können oder wenn die Verweisung auf den Rechtsweg angemessen ist,
b) sie wegen ihres grob beleidigenden Inhalts einen Straftatbestand erfüllt,
c) sie gegenüber einer bereits beschiedenen Anregung oder Beschwerde kein neues Sachvorbringen enthält,
d) mit ihr lediglich die Erteilung einer Rechtsauskunft begehrt wird, die im Hinblick auf das Rechtsberatungsmissbrauchsgesetz unzulässig ist,
e) der Absender sich nicht zu erkennen gibt.

(5) Die Ausschüsse bereiten die Erledigung der Beschwerden und Anregungen durch den Rat vor. Die Erörterung im Rat stellt keine Ausübung des Rückholrechts des Rates (§ 41 Abs. 3 GO NRW) dar, soweit dieser nicht im Einzelfall anderes beschließt.

Es gibt also zwar ein paar Hürden, welche allerdings alle genommen werden können.

Wirkungsvoller wird ein derartiger Antrag natürlich sein, wenn viele Personen unterschrieben haben.

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