Zu einer Anfrage bzgl. eines möglichen Verstoßes der Lagerzeiten seitens der GNS, stellte ich nachfolgende Anfrage an die Bezirksregierung.
Offiziell dürfen bei der GNS in Duisburg derzeit 4800 Tonnen Atommüll gelagert werden. Maximale Lagerzeit beträgt 4 Jahre.
Konditioniert werden pro Jahr nur 150 bis 300 Tonnen. Selbst wenn immer noch nur ca. 2500 Tonnen vor Ort lagern würden, würde es mindestens 9 Jahre dauern bis der gegenwärtige Stand abgearbeitet wäre.Wie lange ist die wirkliche Verweildauer des Atommülls im Zwischenlager der GNS in Duisburg?
Folgende Antwort kam dann nach einiger Zeit:
Ihre Frage beantworte ich wie folgt:
Entsprechend der Genehmigung vom 24.05.2012 dürfen bei der GNS in
Duisburg maximal 4800 Tonnen radioaktive Stoffe gelagert werden. Davon unterliegen ca. 3000 Tonnen einer Befristung von maximal 4 Jahren. Die Befristungen betreffen Mischabfall, Schrotte, Stoffe und endlagergerecht zu konditionierende bzw. konditionierte radioaktive Stoffe. 1800 Tonnen sind zur Freigabe vorgesehene bzw. freigegebene Stoffe.
Sie schreiben, dass pro Jahr nur 150 bis 300 Tonnen konditioniert werden und dass es, wenn 2500 Tonnen vor Ort lagern, 9 Jahre dauern wird, bis diese abgearbeitet seien. Die von Ihnen genannten Tonnagen von 150 bis 300 Tonnen beziehen sich ausschließlich auf die Konditionierung für die Einlagerung im Zwischenlager Ahaus (Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 3685). Die restlichen Tonnagen gehen nach der Konditionierung an die Kernkraftwerke zurück oder können freigegeben werden. Die Konditionierung radioaktiver Abfälle bei der GNS basiert auf den in der Genehmigung festgeschriebenen Annahmebedingungen, den Durchsatzkapazitäten und Lagermengenbeschränkungen sowie den von den Kernkraftwerken vorgegeben Dokumentations- und Prüfbedingungen.Der Lagerzeitraum von 4 Jahren ist auf diese Bedingungen abgestimmt, so dass diese Verweildauer nicht überschritten wird. Er bietet ausreichenden Puffer, wenn sich auf Grund der umfangreichen Prüfungen und Dokumentationen trotz zügiger Konditionierung Verzögerungen bei der Abgabe ergeben.
Es kommt daher nicht zu einem Verstoß gegen die Lagerzeiten.
Die von Ihnen genannten Begriffe „Atommüll“ und „Zwischenlager“ möchte ich wie folgt erläutern: Umgangssprachlich werden mit „Atommüll“ in erster Linie radioaktive Abfälle aus bestrahlten Kernbrennstoffen bezeichnet. Mit dem Begriff „Zwischenlager“ werden umgangssprachlich Einrichtungen bezeichnet, in denen vorübergehend Kernbrennstoffe in Form von bestrahlten Brennelementen innerhalb eines geschlossenen Gebäudes aufbewahrt werden. Diese Einrichtungen bedürfen einer Genehmigung nach § 6 Atomgesetz. Bei der Betriebsstätte Duisburg handelt es sich um eine Anlage zur Konditionierung und Lagerung von sonstigen radioaktiven Stoffen, die nach § 7 der Strahlenschutzverordnung genehmigt ist.
Beim letzten Absatz mag jeder denken was er/sie/es will, für mich bleiben auch weiterhin schwach und mittelradioaktive Stoffe weiterhin Atommüll, auch umgangssprachlich. Zudem gibt es keine Vorschrift was Umgangssprachlich verstanden wird, sondern nur in Gesetzestexten was juristisch unter einem Begriff zu verstehen ist.
Jedenfalls wird für die vielen Unterlagen, die öffentlich sind mal wieder klar, dass sie nur einen Teil öffentlich machen aber längst nicht alles. Dies heißt jeder sollte immer wieder kritisch nachfragen und es möglichst auch veröffentlichen.
Ältere Teile:
GNS Teil 1. – Was ist die GNS und was macht sie
GNS Teil 2. – Historische Entwicklung
GNS Teil 3. – Gefahren
GNS Teil 4. – Offene Fragen
GNS Teil 5. – Ausblick
GNS Teil 6. – DS 3578/7 (1987)
GNS Teil 7. – Transporte in Deutschland
GNS Teil 8. Transporte von und nach Duisburg
GNS Teil 9. Siempelkamp Nukleartechnik GmbH
GNS Teil 10. Deponien und andere Entsorgung
GNS Teil 11. UN-Nummern der Transportcontainer
GNS Teil 12. Container Company Krefeld
GNS Teil. 13 – VGB PowerTech
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