Antwort bzgl. Prüfungsaufgaben Matheabi

Vor einiger Zeit hatte ich über das Matheabi berichtet und meine Anfrage wegen den Prüfungsaufgaben, jetzt bekam ich eine Antwort vom Ministerium für Schule und Weiterbildung:


Sehr geehrter Herr Scharfenort,
ich bestätige den Eingang Ihres Antrages vom 19.4.2013, in dem Sie
Informationszugang hinsichtlich der Aufgaben begehren, die im Rahmen des diesjährigen Abiturverfahrens im Fach „Mathematik“ gestellt worden sind.

Hierzu muss ich Ihnen mitteilen, dass diesem Antrag zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht entsprochen werden kann. Wie Ihnen bereits mit Schreiben vom 25.4.2013 mitgeteilt worden ist, gilt das IFG NRW gem. § 2 Abs.3 für Prüfungseinrichtungen nur, soweit diese nicht im Bereich von Prüfungen tätig werden. Prüfungseinrichtungen im Sinne dieser Vorschrift sind alle Einrichtungen,an denen Prüfungen abgenommen werden. Der Begriff der Einrichtung ist hierbei nicht auf Einrichtungen im Sinne des Landesorganisationsgesetzes beschränkt, vielmehr kann jede öffentliche Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 IFG NRW Prüfungseinrichtung gem. Absatz 3 sein.

Selbst dann, wenn man entgegen der hier vertretenen Auffassung das IFG NRW für den Bereich der Prüfungstätigkeit an Schulen für anwendbar hielte, stünde dem beantragten Informationszugang die Vorschrift des §6 S. 1 Buchstabe b) IFG NRW entgegen, da durch die Bekanntgabe der Information der Verfahrensablauf eines anhängigen Verwaltungsverfahrens beeinträchtigt würde. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass durch eine mögliche öffentliche Diskussion über den Inhalt und die Schwere einer Aufgabenstellung die Prüferinnen und Prüfer in der rechtsfehlerfreien Ausübung ihres prüfungsrechtlichen Beurteilungsspielraums beeinträchtigt werden. Es ist im Übrigen auch nicht erkennbar, dass eine derartige Diskussion zum jetzigen Zeitpunkt zur Wahrung der Rechtsposition der Betroffenen erforderlich wäre, da diese selbstverständlich nach Abschluss des Abiturverfahrens die Ordnungsgemäßheit der Prüfungsaufgaben im Rahmen der üblichen Rechtsbehelfsverfahren überprüfen lassen können.

Insofern ist das MSW auch bereit, Ihnen nach Abschluss des diesjährigen Abiturverfahrens die begehrte Information hinsichtlich der Prüfungsaufgaben im Fach „Mathematik“ zukommen zu lassen. Hierzu erbitte ich Ihre ergänzende Mitteilung, ob eine bestimmte Art des Informationszugangs begehrt wird. Vorsorglich weise ich darauf hin, dass nach der Verwaltungsgebührenordnung zum IFG für die Anfertigung von Kopien und Ausdrucken Auslagen erhoben werden können und dass eine Verwertung des Aufgabentextes insbesondere für kommerzielle Zweckenur mit vorheriger Zustimmung des MSW zulässig ist.

Nun gibt es mehrere Optionen auf dieses Schreiben zu reagieren.

1. Direkt auf Herausgabe klagen.
2. Mich an den Beauftragen für Informationsfreiheit wenden.
3. Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde, wobei mir unklar ist, welche hier zuständig wäre.
4. Warten, bis es die Aufgaben offiziell gibt.

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3 Responses to Antwort bzgl. Prüfungsaufgaben Matheabi

  1. Ulli Essen sagt:

    also ich würde zur 2. Option raten, wenn es so eine Instanz gibt!

  2. G. Kowalski sagt:

    Lieber Herr Scharfenort,
    vielen Dank für Ihre sachliche Nachfrage beim Ministerium. Die juristischen Ausführungen des MSW stehen im deutlichen Widerspruch zu den Angaben, die mir ein Jurist einer sehr renommierten Kanzlei erteilt hat. Es geht dabei darum, dass § 2 Abs. 1 IFG NRW keine Gültigkeit für Ministerien haben kann und darum, dass §6 S. 1 Buchstabe b) IFG NRW zwar für Musterlösungen gelten kann, nicht aber für Aufgaben, die bereits von Tausenden von Schülern gesehen worden sind und höchstens nicht mehr exakt erinnert werden können.
    Ich bemerke ausdrücklich, dass es bei der Diskussion keinesfalls darum gehen sollte gegen irgendwen vorzugehen oder irgendwem zu schaden, sondern ausschließlich um Transparenz, Fairness und die Wahrung demokratischer Grundrechte.

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