Verblassende Kassenbons

Wie ich hier geschriebenen hatte stellte ich bei Kassenbons von drei Händlern leichte bis starke Verblassungserscheinungen fest. Diesen hatte ich das geschrieben. Nur von zweien dieser Händler bekam ich eine Rückmeldung. In beiden Fällen war der Grundtenor, dass der Hersteller, des Thermopapiers eine mehrjährige Garantie geben würde, allerdings nur, wenn das Papier unter ganz bestimmten Bedingungen gelagert würde.

Ein wenig haben mich diese Bedingungen an jene in Archiven erinnert, weil nur bestimmte Temperaturen und Luftfeuchten erlaubt sind. Auch der Kontakt mit Klarsichthüllen ist nicht erlaubt. Die Lagerung der Thermopapierkassenbons ist also mit einem erheblichen Aufwand verbunden.

Wie sich bei zwei kleinen Versuch zeigte, ist es auch nicht so einfach eine Quittung zu bekommen. Obwohl § 368 BGB ganz klar sagt, dass der Gläubiger (Verkäufer) für den Schuldner (Käufer) eine Quittung ausstellen muss. In beiden Fällen war den Verkäufern die grundlegende Formanforderung (u.a. Unterschrift) an eine Quittung unbekannt. Diese haben den Kassenbon als Quittung angesehen, was er natürlich nicht ist, da er nicht der Formanforderung genügt. Im Gegensatz zu einem Kontoauszug, welcher im bargeldlosen Zahlungsverkehr als Quittung gilt.

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