Lärm kann krank machen. Sei es durch seelische bzw. körperliche Schäden oder durch den verursachten Stress.
Sogar Vermögensschäden können durch Lärm zum Beispiel in der Hinsicht entstehen, dass Fenster gegen lärmdämmendere ausgetauscht werden müssen.
Der Einzelhandel empfängt teilweise Lieferungen zu Zeiten der Nachtruhe (22:00 – 6:00 Uhr). Die Details und eventuelle Abweichungen der Nachtruhe sind in den Landesimmissionsschutzgesetzen zu finden. In diesen Bereich dürften auch nächtliche Lieferungen fallen. Bei diesen Lieferungen tritt unter anderem Lärm durch das Fahrzeug, durchs Be- und Entladen, durch öffnen und schließen von Türen und durch das Radio auf. Zu Zeiten der Nachtruhe alles störende und unnötige Geräusche.
Eine Besitzstörung nach § 862 des BGB dürfte in Zusammenhang mit § 906 BGB auch die Immission von Lärm durch nächtliche Lieferungen mit einschließen. Die Störung der Nachtruhe dürfte in Bezug auf § 906 BGB eine wesentliche Störung sein. Durch die Besitzstörung ergibt sich zusammen mit § 1004 BGB ein Unterlassungsanspruch. Ebenfalls könnte sich hieraus ein Schadensersatzanspruch (§ 823 BGB) ergeben.
Durch die zuvor genannten Umstände kann der betreffende Betrieb auf Unterlassung abgemahnt werden.
Ein Unternehmen kann durch entsprechende Lieferverträge dafür Sorge zu tragen, dass in Zeiten der Nachtruhe nicht angeliefert wird.
Sollten dauerhaft Ruhestörungen auftreten könnten diese sogar die Straftatbestände der Körperverletzung und des § 325a des StGB erfüllen.
Ganz wichtig ist es ein Lärmprotokoll zu führen in dem alle Vorfälle mit Datum, Uhrzeit und Art des Lärms vermerkt wird. Dies kann zum Beispiel auch direkt in einen extra dafür angeschafften Kalender geschehen.
Urteile zu dem Thema Abmahnungen wegen Lärm konnte ich nicht finden. Deswegen kann ich leider nichts zu den Erfolgsaussichten sagen.
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