Zu Fuß unterwegs sein verbraucht viele Kalorien und ist gesund, allerdings ist die Infrastruktur oft suboptimal und zu schmal. In der StVO selbst gibt es keinen Vorgaben für die Breite von Gehwegen. In technischen Richtlinien gibt es zwar Vorgaben, die allerdings im Hinterzimmer ausgekaspert wurden und nicht öffentlich zugänglich sind.
Eigentlich kann man sich die Breite auch herleiten, aus der Breite der Personen bzw. für Gehweg zugelassene Fahrzeuge (Kinderwagen Rollstühle, manuelle Roller usw.) und dem Umstand, dass Begegnungsverkehr möglich sein muss.
In diesem Beitrag geht es allerdings um die Breite von Verkehrswegen für den Fußverkehr im Arbeitsschutz. Der Ansatz in der ASR A1.8 (PDF) richtet sich nach Personenzahl.
Anzahl der Personen => Mindestbreite
bis 5 => 0,90 m
bis 20 => 1,00 m
bis 50 => 1,20 m
bis 100 => 1,20 m
bis 200 => 1,20 m
bis 300 => 1,80 m
bis 400 => 2,40 m
Die Breiten sind für den öffentlichen Raum zu gering, allerdings ist das Grundprinzip richtig, da man hier aus der täglichen Personenzahl die Mindestbreite ableiten kann. Ein Weg, der nur von wenigen Personen genutzt wird, braucht nicht so breit zu sein, wie einer, wo täglich viele Personen unterwegs sind.
Die StVO bzw. die VwV-StVO müsste hier deutlich konkreter werden. Zumal die bei Radwegen längst der Fall ist. Dies irgendwelche undurchsichtigen Gremien zu überlassen, die außerhalb parlamentarischer Kontrolle einfach irgendwelche Werte festlegen, dass darf nicht sein.
