#Duisburg: Stadt verkehrsrechtlich Ahnungslos – #Verkehrsrecht

Ich bin kein Jurist, sondern nur jemand der sich beruflich mit juristischen Dingen beschäftigen muss, um so schlimmer finde ich, dass die Stadt Duisburg, wo man sich eigentlich mit Verkehrsrecht auskennen müsste, damit rechtlich zutreffende Beschlüssse und Verwaltungsakte erfolgen können, definitiv Bullshit erzählt und sogar niederschreibt.

In einem Dokument, welche mir vorliegt schreibt die Stadt Duisburg, dass für ein Parkverbot nach § 45 StVO eine Gefahrenlage notwendig wäre. Genauer gesagt steht in Absatz 9:
„Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt.
Der Begriff Gefahrenlage steht durchaus in Absatz, allerdings scheinen jene bei der Stadt Duisburg Gesetze entweder nicht richtig lesen zu können oder zu wollen. Wie man in dem Satz eindeutig lesen kann, gilt die Notwendigkeit einer Gefahrenlage ausschließlich für den fließenden Verkehr. Parken wird als „ruhender Verkehr“ bezeichnet und zählt definitiv nicht zum fließenden Verkehr. Wenn man es genau nimmt, müsste man eigentlich sogar umgekehrt argumentieren. Abgestellte KFZ, also die Erlaubnis zum Parken kommt einer Behinderung des fließenden Fußverkehrs gleich. Das heißt für die Anordnung von Gehwegparken bedürfte es aus meiner Sicht einer Gefahrenlage, die es allerdings gar nicht geben kann.

Der Punkt mit der Gefahrenlage für fließenden Verkehr kann man zwar auch einfach im Gesetzestext nachlesen, wem das allerdings nicht reicht, auch die höchstrichterliche Rechtsprechung des BVerwG (3 C 5.23 vom 6. Juni 2024) kommt zum gleichen Ergebnis. Nur bei der Stadt Duisburg scheint man mal wieder ahnungslos, vielleicht sogar inkompetent zu sein oder sollte solche Falschbehauptungen sogar Vorsatz sein? Vielleicht ist auch einfach mal wieder nur aus den Texten zum LKW-Verkehr abgeschrieben. Dabei darf man gerade an so grundlegenden Punkten keine Fehler machen.

Dies belegt allerdings einmal mehr meine Auffassung, dass man bei der Stadt Duisburg sehr oft Dinge behauptet, die falsch sind. Einfach immer wieder den gleichen Unsinn zu behaupten ist natürlich bequemer, allerdings ist das weder demokratisch noch gutes Verwaltungshandeln. Als jemand der selbst für den Staat arbeitet ist dies zum Fremdschämen. Aber wenn man nicht darauf aufmerksam macht wird sich wohl kaum etwas ändern.

Interessanterweise interessiert die Gefahrenlage bei Verboten für den fließenden Rad- und Fußverkehr in Duisburg bei der Stadt Duisburg scheinbar niemanden, da es nie fundierte Begründungen gibt.

Duisburg ist echt Autoschwurbelstadt!

Verbote in Duisburg

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